Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Nach den Erläuterungen zur RV zur ZVN 2002 (962 BlgNR 21. GP) ist es allgemeines Ziel des Gesetzesentwurfes, das gerichtliche Verfahren schneller und effizienter zu gestalten. Den zentralen Reformansatz bildet der Gedanke, den Parteien die Mitverantwortung für eine rasche Prozessführung aufzuerlegen und sie zu verpflichten, ihr Vorbringen so zu erstatten, dass das Verfahren so rasch wie möglich durchgeführt werden kann (962 BlgNR 21. GP, S 16). Die Prozessförderungspflicht der Parteien ist in § 178 Abs 2 ZPO festgelegt. Danach hat jede Partei ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Die Parteien können zwar nach § 179 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen, ein solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahren erheblich verzögern würde. In § 258 ZPO ist nunmehr die sogenannte vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung geregelt. Sie dient nach § 258 Abs 1 ZPO Z 1 zur Entscheidung über die Prozesseinreden, Z 2 zum Vortrag der Parteien (§§ 177 bis 179 ZPO), Z 3 der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht, Z 4 der Vornahme eines Vergleichsversuches sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und Bekanntgabe des Prozessprogrammes und Z 5 - soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur ZVN 2002 (962 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode ist es allgemeines Ziel des Gesetzesentwurfes, das gerichtliche Verfahren schneller und effizienter zu gestalten. Den zentralen Reformansatz bildet der Gedanke, den Parteien die Mitverantwortung für eine rasche Prozessführung aufzuerlegen und sie zu verpflichten, ihr Vorbringen so zu erstatten, dass das Verfahren so rasch wie möglich durchgeführt werden kann (962 BlgNR 21. GP, S 16). Die Prozessförderungspflicht der Parteien ist in Paragraph 178, Absatz 2, ZPO festgelegt. Danach hat jede Partei ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Die Parteien können zwar nach Paragraph 179, ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen, ein solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (Paragraph 182 a, ZPO), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahren erheblich verzögern würde. In Paragraph 258, ZPO ist nunmehr die sogenannte vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung geregelt. Sie dient nach Paragraph 258, Absatz eins, ZPO Ziffer eins, zur Entscheidung über die Prozesseinreden, Ziffer 2, zum Vortrag der Parteien (Paragraphen 177 bis 179 ZPO), Ziffer 3, der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht, Ziffer 4, der Vornahme eines Vergleichsversuches sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und Bekanntgabe des Prozessprogrammes und Ziffer 5, - soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.
Im vorliegenden Rechtsfall steht zur Beurteilung an, ob ein erst in der vorbereitenden Tagsatzung erstattetes Vorbringen samt erhobenem Beweisantrag bereits nach § 179 ZPO zurückgewiesen werden kann, wenn es grob schuldhaft nicht früher erstattet wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.Im vorliegenden Rechtsfall steht zur Beurteilung an, ob ein erst in der vorbereitenden Tagsatzung erstattetes Vorbringen samt erhobenem Beweisantrag bereits nach Paragraph 179, ZPO zurückgewiesen werden kann, wenn es grob schuldhaft nicht früher erstattet wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.
Die Bestimmungen der §§ 179 und 258 ZPO sind im Zusammenhang zu lesen, wie sich dies schon aus dem Text ergibt. Im § 179 ZPO wird als Kriterium der groben Schuldhaftigkeit insbesondere die Erstattung des Vorbringens nach erfolgter Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens genannt, was nach § 258 Abs 1 Z 3 ZPO Gegenstand der vorbereitenden Tagsatzung ist. Nach § 258 Abs 1 Z 2 ZPO dient die vorbereitende Tagsatzung dem Vortrag der Parteien, wobei hier auf die §§ 177 bis 179 ZPO verwiesen wird, was nur bedeuten kann, dass in dieser Tagsatzung der Prozessförderungspflicht von den Parteien bei sonstiger Präklusion des Vorbringens nach § 179 ZPO (bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen) Genüge getan werden muss. Dies lässt sich auch aus den Erläuterungen ableiten, nämlich aus 962 BlgNR 21. GP, S 33, wonach im Hinblick auf die möglichen Präklusionswirkungen im Anschluss an die möglichst frühzeitige Feststellung und Erörterung der Streitpunkte in der vorbereitenden Tagsatzung die Vorbereitungsfrist für diese Verhandlung von bisher mindestens 8 Tagen auf nunmehr mindestens 3 Wochen erhöht wird und aus 962 BlgNR 21. GP, S 35, wonach nach der Erörterung der voraussichtlich entscheidungserheblichen Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Natur in dieser ersten Verhandlung das weitere - das Verfahren erheblich verzögernde - Vorbringen und Beweisanträge dann für unstatthaft erklärt werden können, wenn die Partei diese grob schuldhaft verspätet vorgebracht hat.Die Bestimmungen der Paragraphen 179 und 258 ZPO sind im Zusammenhang zu lesen, wie sich dies schon aus dem Text ergibt. Im Paragraph 179, ZPO wird als Kriterium der groben Schuldhaftigkeit insbesondere die Erstattung des Vorbringens nach erfolgter Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens genannt, was nach Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO Gegenstand der vorbereitenden Tagsatzung ist. Nach Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO dient die vorbereitende Tagsatzung dem Vortrag der Parteien, wobei hier auf die Paragraphen 177 bis 179 ZPO verwiesen wird, was nur bedeuten kann, dass in dieser Tagsatzung der Prozessförderungspflicht von den Parteien bei sonstiger Präklusion des Vorbringens nach Paragraph 179, ZPO (bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen) Genüge getan werden muss. Dies lässt sich auch aus den Erläuterungen ableiten, nämlich aus 962 BlgNR 21. GP, S 33, wonach im Hinblick auf die möglichen Präklusionswirkungen im Anschluss an die möglichst frühzeitige Feststellung und Erörterung der Streitpunkte in der vorbereitenden Tagsatzung die Vorbereitungsfrist für diese Verhandlung von bisher mindestens 8 Tagen auf nunmehr mindestens 3 Wochen erhöht wird und aus 962 BlgNR 21. GP, S 35, wonach nach der Erörterung der voraussichtlich entscheidungserheblichen Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Natur in dieser ersten Verhandlung das weitere - das Verfahren erheblich verzögernde - Vorbringen und Beweisanträge dann für unstatthaft erklärt werden können, wenn die Partei diese grob schuldhaft verspätet vorgebracht hat.
Die Konzentration des Vorbringens spätestens in der vorbereitenden Tagsatzung ist unverzichtbare Voraussetzung für die zügige Abwicklung des Beweisverfahrens (G. Kodek in Fasching², § 258 ZPO, Rz 3, 13). Jedes spätere Vorbringen ist an sich verspätet (Schragel in Fasching², § 179 ZPO, Rz 5; idS auch G. Kodek, aaO, § 258 ZPO, Rz 36).Die Konzentration des Vorbringens spätestens in der vorbereitenden Tagsatzung ist unverzichtbare Voraussetzung für die zügige Abwicklung des Beweisverfahrens (G. Kodek in Fasching², Paragraph 258, ZPO, Rz 3, 13). Jedes spätere Vorbringen ist an sich verspätet (Schragel in Fasching², Paragraph 179, ZPO, Rz 5; idS auch G. Kodek, aaO, Paragraph 258, ZPO, Rz 36).
Soll aber die vorbereitende Tagsatzung dem Vortrag der Parteien unter Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens iSd § 258 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO effizient dienen, so muss den Parteien gestattet werden, in dieser Tagsatzung noch ergänzendes Vorbringen und Beweisanbot zu erstatten, auch wenn sie dazu im Einzelfall bereits zu einem früheren Zeitpunkt (etwa in der Klagebeantwortung oder in einem Schriftsatz) Gelegenheit gehabt hätten (in diesem Sinn auch Beran et al, Die Zivilverfahrensnovelle 2002 aus der Sicht des "Arbeitskreises Verfahrensvereinfachung" in RZ 2002, 258). Die Präklusion des Vorbringens iSd § 179 ZPO soll eben erst nach der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien in der vorbereitenden Tagsatzung (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) Platz greifen können, was sich insbesondere aus § 258 Abs 1 Z 2 ZPO ergibt, in dem ausdrücklich auf die Präklusion des Vorbringens nach § 179 ZPO verwiesen wird. Es macht dann keinen Unterschied, ob dieses Vorbringen zu Beginn der vorbereitenden Tagsatzung oder erst nach Beginn des Beweisverfahrens in der vorbereitenden Tagsatzung erstattet wird, da die Tagsatzung an sich ja im Hinblick auf eine mögliche Verzögerung eine Einheit bildet.Soll aber die vorbereitende Tagsatzung dem Vortrag der Parteien unter Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens iSd Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO effizient dienen, so muss den Parteien gestattet werden, in dieser Tagsatzung noch ergänzendes Vorbringen und Beweisanbot zu erstatten, auch wenn sie dazu im Einzelfall bereits zu einem früheren Zeitpunkt (etwa in der Klagebeantwortung oder in einem Schriftsatz) Gelegenheit gehabt hätten (in diesem Sinn auch Beran et al, Die Zivilverfahrensnovelle 2002 aus der Sicht des "Arbeitskreises Verfahrensvereinfachung" in RZ 2002, 258). Die Präklusion des Vorbringens iSd Paragraph 179, ZPO soll eben erst nach der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien in der vorbereitenden Tagsatzung (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) Platz greifen können, was sich insbesondere aus Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ergibt, in dem ausdrücklich auf die Präklusion des Vorbringens nach Paragraph 179, ZPO verwiesen wird. Es macht dann keinen Unterschied, ob dieses Vorbringen zu Beginn der vorbereitenden Tagsatzung oder erst nach Beginn des Beweisverfahrens in der vorbereitenden Tagsatzung erstattet wird, da die Tagsatzung an sich ja im Hinblick auf eine mögliche Verzögerung eine Einheit bildet.
Das Vorbringen und das Beweisanbot der Beklagten in der vorbereitenden Tagsatzung war daher grundsätzlich zulässig und nicht allein deshalb zurückzuweisen, weil es früher hätte erstattet werden können. Ob die Verfahrensergänzung überhaupt notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0042179).
Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.