Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
1. Die Ersterlagsgegnerin ist rechtsmittellegitimiert, weil der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgte (vgl RS0110882).1. Die Ersterlagsgegnerin ist rechtsmittellegitimiert, weil der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgte vergleiche RS0110882).
2. Dem Erlagsantrag ging eine Sicherstellung nach § 110 Abs 1 Z 2 StPO voraus. Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, sind diese gemäß § 114 Abs 2 StPO sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen.2. Dem Erlagsantrag ging eine Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, StPO voraus. Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, sind diese gemäß Paragraph 114, Absatz 2, StPO sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach Paragraph 1425, ABGB gerichtlich zu hinterlegen.
3. § 2 VerwEinzG, wonach Verwahrnisse, die das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft nach dem Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verwahrung nicht verwerten oder ausfolgen kann, nach § 1425 ABGB zu hinterlegen sind (strafrechtlicher Erlag), normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB. Die Voraussetzungen nach der letztgenannten Bestimmung müssen daher (von der Person des Erlegers abgesehen) auch im Fall strafrechtlicher Verwahrnisse vorliegen. Dafür genügt das Vorliegen eines Prätendentenstreits, also das Vorhandensein mehrerer Prätendenten, die Eigentums-, Besitz- oder Detentionsansprüche erheben (8 Ob 75/16m).3. Paragraph 2, VerwEinzG, wonach Verwahrnisse, die das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft nach dem Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verwahrung nicht verwerten oder ausfolgen kann, nach Paragraph 1425, ABGB zu hinterlegen sind (strafrechtlicher Erlag), normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des Paragraph 1425, ABGB. Die Voraussetzungen nach der letztgenannten Bestimmung müssen daher (von der Person des Erlegers abgesehen) auch im Fall strafrechtlicher Verwahrnisse vorliegen. Dafür genügt das Vorliegen eines Prätendentenstreits, also das Vorhandensein mehrerer Prätendenten, die Eigentums-, Besitz- oder Detentionsansprüche erheben (8 Ob 75/16m).
4. Die Strafbehörde hat in ihrem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund im Sinn des § 1425 ABGB darzutun (8 Ob 75/16m mwN). Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur vorzunehmenden Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurde, dass die Ermittlung des richtigen Gläubigers Schwierigkeiten bereite (RS0113469). Die Schlüssigkeit ist aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen (8 Ob 31/11h).4. Die Strafbehörde hat in ihrem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund im Sinn des Paragraph 1425, ABGB darzutun (8 Ob 75/16m mwN). Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur vorzunehmenden Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurde, dass die Ermittlung des richtigen Gläubigers Schwierigkeiten bereite (RS0113469). Die Schlüssigkeit ist aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen (8 Ob 31/11h).
5. Der hier zu beurteilende Erlagsantrag enthält lediglich Verweise auf gesetzliche Bestimmungen ohne konkrete Behauptungen zum in Anspruch genommenen Hinterlegungsgrund und ist daher einer Schlüssigkeitsprüfung nicht zugänglich. Es ist nicht Aufgabe des Erlagsgerichts in dem (in Ablichtung angeschlossenen) Strafakt nach Umständen zu suchen, die den begehrten Erlag allenfalls rechtfertigen könnten. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren mit der Erlegerin den Erlagsgrund zu erörtern und dieser die Gelegenheit zu geben haben, dazu konkrete Behauptungen aufzustellen. Diese werden dann bei der neuerlichen Entscheidung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen sein.
6.1. Der Revisionsrekurs ist in seinem Aufhebungsantrag berechtigt.
6.2. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache erledigende Entscheidung im Sinn des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt (1 Ob 167/18t).6.2. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache erledigende Entscheidung im Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG vorliegt (1 Ob 167/18t).