Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu den Grundlagen der Schlüssigkeitsprüfung der Voraussetzungen für einen Erlag nach § 1425 ABGB eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu den Grundlagen der Schlüssigkeitsprüfung der Voraussetzungen für einen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
1. Die Ausführungen des Antragstellers zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und zur Aktenwidrigkeit sind, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht berechtigt.
Die Heranziehung des vom Erleger angesprochenen „Streitakts“ als Bescheinigungsmittel vermag fehlendes Vorbringen nicht zu ersetzen (vgl RIS-Justiz RS0017844). Bei der Beurteilung des Vorbringens des Erlegers als „unscharf“ durch das Rekursgericht handelt es sich um eine rechtliche Würdigung.Die Heranziehung des vom Erleger angesprochenen „Streitakts“ als Bescheinigungsmittel vermag fehlendes Vorbringen nicht zu ersetzen vergleiche RIS-Justiz RS0017844). Bei der Beurteilung des Vorbringens des Erlegers als „unscharf“ durch das Rekursgericht handelt es sich um eine rechtliche Würdigung.
2.1 Die zur Anwendung gelangenden rechtlichen Grundsätze wurden bereits in der (im ersten Rechtsgang ergangenen) Entscheidung 8 Ob 71/09p dargelegt. Demnach ist die Hinterlegung nach § 1425 ABGB auf die Schuldbefreiung des Erlegers gerichtet. Vom Erlagsgericht ist nur eine Schlüssigkeitsprüfung zu den Erlagsvoraussetzungen, insbesondere zum Erlagsgrund und zum Erlagszweck, vorzunehmen. Wird ein Erlagsgesuch mit einem Prätendentenstreit begründet, so müssen auch die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich schlüssig sein. Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen (RIS-Justiz RS0033597; RS0113469; 1 Ob 78/09s; 6 Ob 71/11a). Der Erlagsantrag ist abzuweisen, wenn nach der Schlüssigkeitsprüfung aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger sein kann (6 Ob 308/02s; Reischauer in Rummel3 § 1425 ABGB Rz 17).2.1 Die zur Anwendung gelangenden rechtlichen Grundsätze wurden bereits in der (im ersten Rechtsgang ergangenen) Entscheidung 8 Ob 71/09p dargelegt. Demnach ist die Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB auf die Schuldbefreiung des Erlegers gerichtet. Vom Erlagsgericht ist nur eine Schlüssigkeitsprüfung zu den Erlagsvoraussetzungen, insbesondere zum Erlagsgrund und zum Erlagszweck, vorzunehmen. Wird ein Erlagsgesuch mit einem Prätendentenstreit begründet, so müssen auch die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich schlüssig sein. Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen (RIS-Justiz RS0033597; RS0113469; 1 Ob 78/09s; 6 Ob 71/11a). Der Erlagsantrag ist abzuweisen, wenn nach der Schlüssigkeitsprüfung aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger sein kann (6 Ob 308/02s; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1425, ABGB Rz 17).
Dem Schuldner wird im Allgemeinen auch in solchen Fällen die Hinterlegung nach § 1425 ABGB zugestanden, in denen er Gefahr läuft, aufgrund der Ansprüche mehrerer potenzieller Gläubiger doppelt beansprucht zu werden (8 Ob 37/09p). In diesem Sinn kann etwa ein Treuhänder bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und einer unklaren Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts berechtigt sein, vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind (RIS-Justiz RS0010415; 9 Ob 101/06b; 1 Ob 89/08g).Dem Schuldner wird im Allgemeinen auch in solchen Fällen die Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB zugestanden, in denen er Gefahr läuft, aufgrund der Ansprüche mehrerer potenzieller Gläubiger doppelt beansprucht zu werden (8 Ob 37/09p). In diesem Sinn kann etwa ein Treuhänder bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und einer unklaren Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts berechtigt sein, vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind (RIS-Justiz RS0010415; 9 Ob 101/06b; 1 Ob 89/08g).
2.2 Richtig ist grundsätzlich, dass die Schlüssigkeit nur aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen ist, und zwar auch wenn behauptet wird, der Erleger mache unrichtige oder unvollständige Angaben (6 Ob 308/02s). Einer von mehreren Erlagsgegnern kann demnach nur geltend machen, dass das tatsächlich erstattete Vorbringen des Erlegers über ein - mit dem eigenen Ausfolgeanspruch konkurrierendes - Recht unschlüssig sei (1 Ob 322/01m).
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Erleger reine Phantasiebehauptungen aufstellen kann. So mangelt es zunächst im Fall der Offenkundigkeit fehlender Voraussetzungen an der Schlüssigkeit des Erlagsbegehrens (Reischauer in Rummel aaO Rz 17). Weiters sind aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. In diesem Sinn kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht (vgl RIS-Justiz RS0017844; RS0037915).Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Erleger reine Phantasiebehauptungen aufstellen kann. So mangelt es zunächst im Fall der Offenkundigkeit fehlender Voraussetzungen an der Schlüssigkeit des Erlagsbegehrens (Reischauer in Rummel aaO Rz 17). Weiters sind aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. In diesem Sinn kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht vergleiche RIS-Justiz RS0017844; RS0037915).
2.3 Die Schlüssigkeitsprüfung bezieht sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der (zu berücksichtigenden) Angaben des Antragstellers zu den Erlagsvoraussetzungen, im gegebenen Zusammenhang insbesondere darüber, dass ihm bei den mehreren Forderungsprätendenten die Ermittlung des wirklich Berechtigten nicht ohne weiteres zumutbar sei. Der Antragsteller muss daher plausibel machen, welcher Anspruch der Zweiterlagsgegnerin als (berechtigter) Forderungsprätendentin auf den Erlagsbetrag zusteht und warum die Sach- oder Rechtslage (im mehrpersonalen Schuldverhältnis: vgl Stabentheiner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 1425 Rz 18; Reischauer aaO Rz 5) für ihn unklar ist.2.3 Die Schlüssigkeitsprüfung bezieht sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der (zu berücksichtigenden) Angaben des Antragstellers zu den Erlagsvoraussetzungen, im gegebenen Zusammenhang insbesondere darüber, dass ihm bei den mehreren Forderungsprätendenten die Ermittlung des wirklich Berechtigten nicht ohne weiteres zumutbar sei. Der Antragsteller muss daher plausibel machen, welcher Anspruch der Zweiterlagsgegnerin als (berechtigter) Forderungsprätendentin auf den Erlagsbetrag zusteht und warum die Sach- oder Rechtslage (im mehrpersonalen Schuldverhältnis: vergleiche Stabentheiner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON Paragraph 1425, Rz 18; Reischauer aaO Rz 5) für ihn unklar ist.
3.1 Der Erleger hat vorgebracht, dass er vom Ersterlagsgegner mit der Abwicklung des Kaufs einer Wohnung beauftragt und der Kaufpreis von diesem im Zuge der Kaufabwicklung überwiesen worden sei. Da sich die beiden Erlagsgegner über einige Nebenpunkte nicht hätten einigen können, verlange der Ersterlagsgegner die Rückzahlung des Erlags, wogegen sich die Zweiterlagsgegnerin ausgesprochen habe. Nach dem ergänzenden Vorbringen des Erlegers verlange die Zweiterlagsgegnerin den Kaufpreis aufgrund einer Einigung über die Hauptpunkte eines Kaufvertrags, weshalb bei Rücküberweisung an den Ersterlagsgegner für ihn die Gefahr einer doppelten Beanspruchung bestehe. Dazu verwies er auf die „schriftliche Anbotsannahme“ vom 31. 7. 2007 (Beilage ./4) zum Kaufanbot des Ersterlagsgegners.
3.2 Nach diesen Behauptungen besteht der Erlagsgrund in der Unsicherheit darüber, ob zwischen den Erlagsgegnern ein gültiger Kaufvertrag zustande kam. Laut Vorbringen des Erlegers leitet die Zweitertragsgegnerin ihren Anspruch aus dem von ihr behaupteten Zustandekommen des Kaufvertrags ab.
Nach der Aktenlage (ON 8) erweist sich dieses Vorbringen jedoch als unschlüssig, zumal die Zweiterlagsgegnerin gerade nicht von einem wirksamen Kaufvertrag ausgeht und dementsprechend der Ausfolgung eines Teilbetrags (476.135,44 EUR) an den Ersterlagsgegner zugestimmt hat. Dazu hat sie vorgebracht, dass der Ersterlagsgegner als Käufer vom Kaufvertrag mit ihr zurückgetreten sei, weshalb sie die Aufrechnung des Zinsenschadens in Höhe von 23.942,05 EUR mit dem Erlagsbetrag erkläre und der Ausfolgung des Restbetrags ausdrücklich zustimme. Demnach erhebt die Zweiterlagsgegnerin keinen Anspruch mehr auf den Kaufpreis.
3.3 Davon abgesehen hat sich der Erleger auf die „schriftliche Anbotsannahme“ der Zweiterlagsgegnerin vom 31. 7. 2007 (Beilage ./4) berufen. Dazu ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er schon am 5. 7. 2007 vom Ersterlagsgegner als Vertragserrichter und Treuhänder mit der Abwicklung des Wohnungskaufs beauftragt worden sei. Dem Vorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, wann der Ersterlagsgegner sein Angebot in welcher Form unterbreitet hat und ob, gegebenenfalls unter welchen Bedingungen, er am 31. 7. 2007 noch daran gebunden war. Außerdem ergibt sich aus der „Anbotsannahme“ vom 31. 7. 2007, auf die sich der Erleger ausdrücklich beruft, dass die Annahme durch den Erleger mit dem Hinweis „Vollmacht erteilt“ erklärt wurde. Zur Vollmachtsproblematik hat sich der Erleger aber nicht geäußert. Das Gleiche gilt schließlich für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des BTVG und das sich daraus ergebende Schriftlichkeitsgebot, worauf im zugrunde liegenden Kaufanbot des Ersterlagsgegners Bezug genommen wird.
3.4 Aufgrund des Vorbringens des Erlegers und seine Berufung auf § 1425 ABGB (ausdrücklich ON 32, 3) kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Erleger einen Erlag mit schuldbefreiender Wirkung anstrebt. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Widerrufsvorbehalt des Erlegers grundsätzlich mit der schuldbefreienden Wirkung eines Erlags nach § 1425 ABGB nicht vereinbar ist bzw in einem Spannungsverhältnis steht. Schon das Rekursgericht hat dazu auf die Rechtsprechung verwiesen, die den Erlag unter Widerrufsvorbehalt zwar gestattet, diesem aber keine schuldbefreiende Wirkung zubilligt (RIS-Justiz RS0033540; vgl Reischauer aaO Rz 30 mwN). Trotz dieser Darlegungen hat der Erleger an seiner „Ausfolgungsbedingung“, die einem Widerrufsvorbehalt gleichkommt, festgehalten. Mit seinem Argument, dass die Bedingung „die Zahlung des Treuhandbetrags über den Erleger an den Ersterlagsgegner sichern solle“, vermag er die Bedenken nicht zu entkräften.3.4 Aufgrund des Vorbringens des Erlegers und seine Berufung auf Paragraph 1425, ABGB (ausdrücklich ON 32, 3) kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Erleger einen Erlag mit schuldbefreiender Wirkung anstrebt. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Widerrufsvorbehalt des Erlegers grundsätzlich mit der schuldbefreienden Wirkung eines Erlags nach Paragraph 1425, ABGB nicht vereinbar ist bzw in einem Spannungsverhältnis steht. Schon das Rekursgericht hat dazu auf die Rechtsprechung verwiesen, die den Erlag unter Widerrufsvorbehalt zwar gestattet, diesem aber keine schuldbefreiende Wirkung zubilligt (RIS-Justiz RS0033540; vergleiche Reischauer aaO Rz 30 mwN). Trotz dieser Darlegungen hat der Erleger an seiner „Ausfolgungsbedingung“, die einem Widerrufsvorbehalt gleichkommt, festgehalten. Mit seinem Argument, dass die Bedingung „die Zahlung des Treuhandbetrags über den Erleger an den Ersterlagsgegner sichern solle“, vermag er die Bedenken nicht zu entkräften.
4. Da der Erlagsantrag somit auch im zweiten Rechtsgang (mehrfach) unschlüssig geblieben ist, hat das Rekursgericht den Erlagsantrag zu Recht abgewiesen. Auf die Formulierung des Begehrens (vgl 6 Ob 9/03x; Reischauer aaO Rz 37) muss nicht mehr eingegangen werden.4. Da der Erlagsantrag somit auch im zweiten Rechtsgang (mehrfach) unschlüssig geblieben ist, hat das Rekursgericht den Erlagsantrag zu Recht abgewiesen. Auf die Formulierung des Begehrens vergleiche 6 Ob 9/03x; Reischauer aaO Rz 37) muss nicht mehr eingegangen werden.
5. Zusammenfassend ergibt sich: Bei der Schlüssigkeitsprüfung der Voraussetzungen zu einem Erlagsbegehren nach § 1425 ABGB sind aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Ebenso kann zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht.5. Zusammenfassend ergibt sich: Bei der Schlüssigkeitsprüfung der Voraussetzungen zu einem Erlagsbegehren nach Paragraph 1425, ABGB sind aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Ebenso kann zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht.
Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit den relevanten Grundsätzen im Einklang. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 erster Satz AußStrG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 2, erster Satz AußStrG.