Rechtssatz RS0033540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033540
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Dem Erleger steht nach § 1425 ABGB ein Recht auf Rücknahme bzw überhaupt ein einseitiges Verfügungsrecht über den Erlag grundsätzlich nicht zu, weil die Widerruflichkeit des Erlages dazu führen würde, ohne eine Vermögensaufopferung herbeizuführen, und ein Rücknahmerecht auf einen rechtmäßigen Erlag daher mit der schuldtilgenden Wirkung des Erlages nicht in Einklang zu bringen wäre.Dem Erleger steht nach Paragraph 1425, ABGB ein Recht auf Rücknahme bzw überhaupt ein einseitiges Verfügungsrecht über den Erlag grundsätzlich nicht zu, weil die Widerruflichkeit des Erlages dazu führen würde, ohne eine Vermögensaufopferung herbeizuführen, und ein Rücknahmerecht auf einen rechtmäßigen Erlag daher mit der schuldtilgenden Wirkung des Erlages nicht in Einklang zu bringen wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 495/53
Entscheidungstext OGH 02.07.1953 1 Ob 495/53
- 2 Ob 530/76
Entscheidungstext OGH 23.09.1976 2 Ob 530/76
Vgl; Beisatz: Der Schuldner kann die hinterlegte Leistung auch wieder zurückverlangen, wenn er sich die Rücknahme vorbehalten hat oder wenn der Gläubiger zustimmt. (T1)
- 3 Ob 171/01w
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 171/01w
nur: Dem Erleger steht nach § 1425 ABGB ein Recht auf Rücknahme grundsätzlich nicht zu. (T2)
- 8 Ob 71/09p
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 71/09p
Vgl
- 8 Ob 31/11h
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 31/11h
Vgl auch
- 4 Ob 170/12x
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 170/12x
Vgl; Beisatz: Die Erklärung des Erlegers, die Ausfolgung an die eigene Zustimmung zu binden, schließt ebenso wie ein Widerrufsvorbehalt die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung aus. (T3)
- 7 Ob 213/13v
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 213/13v
Auch; Beisatz: Die Zustimmung des Erlegers zur Ausfolgung ist nicht erforderlich. (T4)
- 8 Ob 117/18s
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 117/18s
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 2/21v
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 2/21v
Beis wie T3
- 2 Ob 83/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 83/25g
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033540
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19530702_OGH0002_0010OB00495_5300000_001