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Entscheidung 2 Ob 83/25g×

Entscheidung 2 Ob 83/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033540 Rechtssatz 02.07.1953Zivilrecht
Dem Erleger steht nach § 1425 ABGB ein Recht auf Rücknahme bzw überhaupt ein einseitiges Verfügungsrecht über den Erlag grundsätzlich nicht zu, weil die Widerruflichkeit des Erlages dazu führen würde, ohne eine Vermögensaufopferung herbeizuführen, und ein R …
RS0033549 Rechtssatz 13.06.1972Zivilrecht
Mit dem Erlag eines Betrages zugunsten bestimmter Personen hat die Erlegerin ihr Einverständnis zur Ausfolgung des Erlages an diese Personen kundgetan. Einer besonderen Zustimmung der Erlegerin zur Ausfolgung an diese Person bedarf es daher nicht (vgl JBl 1 …
RS0033562 Rechtssatz 29.09.1971Zivilrecht
Die Erklärung des ErlagsG, den "als Ausscheidungsguthaben ..." erlegten Betrag anzunehmen, enthält keine Ausfolgungsbedingung. Sie ist aber auch nicht bloß als Motiv für den Erlag, sondern als Angabe des Rechtsgrundes und damit als Spezifizierung jener Schu …
RS0033636 Rechtssatz 01.09.1987Zivilrecht
Einem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt.
RS0033640 Rechtssatz 12.01.1989Zivilrecht
Auf Forderungen, die kraft Gesetzes durch Gerichtserlag nicht getilgt werden können, wie etwa Abgabenforderungen, ist ein Erlag zu Gericht nach dieser Gesetzesstelle nicht statthaft.
RS0041490 Rechtssatz 26.03.1974Zivilrecht
Wurde gegen die Nichterledigung eines Sachantrages (hier der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung) weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfah …
RS0043288 Rechtssatz 03.09.1975Zivilrecht
Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung gemäß § 47 AO ist unheilbar und stets von Amts wegen zu berücksichtigen.
RS0051928 Rechtssatz 18.05.1926Zivilrecht
Eine nach § 47 AO unzulässige Sonderbegünstigung liegt nur dann vor, wenn die betreffende Vereinbarung im Hinblick auf einen bevorstehenden gerichtlichen Ausgleich oder aus Anlass eines solchen getroffen wurde.
RS0051975 Rechtssatz 16.12.1987Zivilrecht
Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung ist sowohl nach § 47 AO als auch nach § 150 Abs 5 KO unheilbar und von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufge …
RS0051991 Rechtssatz 07.06.1984Zivilrecht
Die Frage nach dem Verhältnis des § 150 Abs 5 KO zu § 3 KO ist nach dem Zweck der beiden Bestimmungen dahin zu beantworten, daß die zur Wahrung der Gläubigergleichbehandlung normierte absolute Unwirksamkeit der nicht zugelassenen Sonderbegünstigungen nach § …
RS0087237 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Die nach ständiger Rechtsprechung zulässige Möglichkeit, Bedingungen für die Ausfolgung eines Gerichtserlages im Verfahren außer Streitsachen zu setzen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; die Ansicht bestimmte Ausfolgungsbedingungen seien zulässig, …
RS0135519 Rechtssatz 23.10.2025Zivilrecht
§ 150a IO ist nicht anwendbar, wenn feststeht, dass es - etwa wegen Versagung der Bestätigung - zu keinem Sanierungsplan kommt.