Rechtssatz RS0051991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051991
Geschäftszahl
6Ob584/84; 9ObA188/87; 2Ob83/25g
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Die Frage nach dem Verhältnis des § 150 Abs 5 KO zu § 3 KO ist nach dem Zweck der beiden Bestimmungen dahin zu beantworten, daß die zur Wahrung der Gläubigergleichbehandlung normierte absolute Unwirksamkeit der nicht zugelassenen Sonderbegünstigungen nach § 150 Abs 5 KO - wie nicht zuletzt die Übereinstimmung dieser Regelung mit § 47 AO belegt - in keiner Abhängigkeit von der zur Sicherung der Masse für den Konkurszweck angeordneten relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gemäß § 3 Abs 1 KO steht. Die Rechtsfolgen nach § 3 Abs 1 KO und nach § 150 Abs 5 KO treten unabhängig voneinander ein.Die Frage nach dem Verhältnis des Paragraph 150, Absatz 5, KO zu Paragraph 3, KO ist nach dem Zweck der beiden Bestimmungen dahin zu beantworten, daß die zur Wahrung der Gläubigergleichbehandlung normierte absolute Unwirksamkeit der nicht zugelassenen Sonderbegünstigungen nach Paragraph 150, Absatz 5, KO - wie nicht zuletzt die Übereinstimmung dieser Regelung mit Paragraph 47, AO belegt - in keiner Abhängigkeit von der zur Sicherung der Masse für den Konkurszweck angeordneten relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO steht. Die Rechtsfolgen nach Paragraph 3, Absatz eins, KO und nach Paragraph 150, Absatz 5, KO treten unabhängig voneinander ein.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 584/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 584/84
- 9 ObA 188/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 188/87
Ähnlich; Veröff: WBl 1989,161
- 2 Ob 83/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 83/25g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051991
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00584_8400000_001