Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber ist der Ansicht, daß die (nach den vom Berufungsgericht nicht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes) zwischen den Streitteilen während des Konkurses abgeschlossene Vereinbarung zwar gemäß § 3 Abs 1 KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam gewesen sei, nach Aufhebung des Konkurses aber zwischen den Streitteilen Gültigkeit habe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.Der Revisionswerber ist der Ansicht, daß die (nach den vom Berufungsgericht nicht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes) zwischen den Streitteilen während des Konkurses abgeschlossene Vereinbarung zwar gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam gewesen sei, nach Aufhebung des Konkurses aber zwischen den Streitteilen Gültigkeit habe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.
Gemäß § 3 Abs 1 KO sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Gemäß § 150 Abs 2 KO müssen Konkursgläubiger im (Zwangs)Ausgleich gleich behandelt werden. Eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Zwangsausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluß und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist gemäß § 150 Abs 5 KO ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen 3 Jahren zurückgefordert werden. § 150 Abs 3 KO normiert daher zum Zweck der Wahrung der Gläubigergleichbehandlung eine über den Zeitpunkt der Aufhebung des Konkursverfahrens hinauswirkende absolute Ungültigkeit; § 3 Abs 1 KO ordnet hingegen zur Sicherung der Masse lediglich eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gegenüber den Konkursgläubigern an. § 150 Abs 3 KO steht zu § 3 Abs 1 KO, der sich auf alle (nicht besonderen Regelungen unterworfene) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners bezieht, im Verhältnis der Spezialität. Die Rechtsfolgen einer Gläubigerbegünstigung im Zusammenhang mit einem Zwangsausgleich richten sich daher nach § 150 Abs 3 KO und nicht nach § 3 Abs KO (ähnlich 6 Ob 584/84). Die Bestätigung des Ausgleichs räumt somit - sowohl nach § 47 AO als auch nach der gleichlautenden Vorschrift des § 150 Abs 5 KO - die Ungültigkeit der Sonderbegünstigung und deren Folgen nicht ausGemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Gemäß Paragraph 150, Absatz 2, KO müssen Konkursgläubiger im (Zwangs)Ausgleich gleich behandelt werden. Eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Zwangsausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluß und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist gemäß Paragraph 150, Absatz 5, KO ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen 3 Jahren zurückgefordert werden. Paragraph 150, Absatz 3, KO normiert daher zum Zweck der Wahrung der Gläubigergleichbehandlung eine über den Zeitpunkt der Aufhebung des Konkursverfahrens hinauswirkende absolute Ungültigkeit; Paragraph 3, Absatz eins, KO ordnet hingegen zur Sicherung der Masse lediglich eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gegenüber den Konkursgläubigern an. Paragraph 150, Absatz 3, KO steht zu Paragraph 3, Absatz eins, KO, der sich auf alle (nicht besonderen Regelungen unterworfene) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners bezieht, im Verhältnis der Spezialität. Die Rechtsfolgen einer Gläubigerbegünstigung im Zusammenhang mit einem Zwangsausgleich richten sich daher nach Paragraph 150, Absatz 3, KO und nicht nach Paragraph 3, Abs KO (ähnlich 6 Ob 584/84). Die Bestätigung des Ausgleichs räumt somit - sowohl nach Paragraph 47, AO als auch nach der gleichlautenden Vorschrift des Paragraph 150, Absatz 5, KO - die Ungültigkeit der Sonderbegünstigung und deren Folgen nicht aus
(SZ 48/84 = EvBl 1976/96). Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung ist sowohl nach § 47 AO als auch nach § 150 Abs 5 KO unheilbar (ÖBA 1956, 323; SZ 48/84 = EvBl 1976/96; 5 Ob 32, 33/62; 1 Ob 709/83). Diese Ungültigkeit wäre sogar von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt (SZ 18/164, SZ 48/84 = EvBl 1976/96; 1 Ob 709/83; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 259). Im vorliegenden Fall hat aber der Kläger ohnehin die Replik der Rechtsunwirksamkeit erhoben (AS 28). Als Einräumung besonderer Vorteile (Begünstigung) ist jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer vom (Zwangs)Ausgleich betroffener Gläubiger anzusehen (EvBl 1980/219; ähnlich Bartsch-Pollak3 I 635 f; auch Petschek-Reimer-Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht 647). Eine nach § 150 KO und § 47 AO unzulässige Sonderbegünstigung liegt allerdings nur vor, wenn die betreffende Vereinbarung im Hinblick auf einen bevorstehenden gerichtlichen Ausgleich oder aus Anlaß eines solchen getroffen wurde, mit ihm also in einem, wenn auch nur losen Zusammenhang steht (SZ 8/160; SZ 9/237; JBl 1986, 463; 1 Ob 767/82; ähnlich auch SZ 6/402).(SZ 48/84 = EvBl 1976/96). Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung ist sowohl nach Paragraph 47, AO als auch nach Paragraph 150, Absatz 5, KO unheilbar (ÖBA 1956, 323; SZ 48/84 = EvBl 1976/96; 5 Ob 32, 33/62; 1 Ob 709/83). Diese Ungültigkeit wäre sogar von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt (SZ 18/164, SZ 48/84 = EvBl 1976/96; 1 Ob 709/83; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 259). Im vorliegenden Fall hat aber der Kläger ohnehin die Replik der Rechtsunwirksamkeit erhoben (AS 28). Als Einräumung besonderer Vorteile (Begünstigung) ist jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer vom (Zwangs)Ausgleich betroffener Gläubiger anzusehen (EvBl 1980/219; ähnlich Bartsch-Pollak3 römisch eins 635 f; auch Petschek-Reimer-Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht 647). Eine nach Paragraph 150, KO und Paragraph 47, AO unzulässige Sonderbegünstigung liegt allerdings nur vor, wenn die betreffende Vereinbarung im Hinblick auf einen bevorstehenden gerichtlichen Ausgleich oder aus Anlaß eines solchen getroffen wurde, mit ihm also in einem, wenn auch nur losen Zusammenhang steht (SZ 8/160; SZ 9/237; JBl 1986, 463; 1 Ob 767/82; ähnlich auch SZ 6/402).
Alle diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil der Beklagte durch die behauptete (und vom Erstgericht als erwiesen angenommene) Verpfändung gegenüber den anderen Konkursgläubigern eine wirtschaftliche Besserstellung erlangt hätte und diese Vereinbarung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zustandekommen und der gerichtlichen Bestätigung des Zwangsausgleichs stünde. Der Beklagte hat selbst angegeben, daß er für seine Forderungen, "zumindest für die 30 %, die er (= der Kläger) ohnehin erfüllen müsse", eine Sicherstellung haben wollte (AS 22).
Die vom Erstgericht als erwiesen angenommene Vereinbarung über die Verpfändung der beiden Geräte wäre daher absolut unwirksam. Wäre sie aber nicht zustandegekommen, so hätte der Beklagte keinen Rechtsgrund, die Herausgabe der im Eigentum des Klägers stehenden Gegenstände zu verweigern. Es bildet daher keinen (Feststellungs)mangel, daß die zweite Instanz die Frage, ob die vom Revisionswerber behauptete Vereinbarung (wie vom Erstgericht festgestellt) zustande kam, dahingestellt ließ.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.