Rechtssatz RS0052054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052054
Geschäftszahl
3Ob547/80; 6Ob584/84; 9ObA188/87; 9Ob284/01g
Entscheidungsdatum
23.01.2002
Rechtssatz
Als Begünstigung wird jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer vom Ausgleich betroffener Gläubiger gewertet, doch ist der Erwerb einer Ausgleichsforderung (zB zu dem Zweck, eine mögliche Gegenstimme auszuschalten) unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 150 Abs 5 letzter Satz KO; § 47 letzter Satz AO) ausdrücklich gestattet.Als Begünstigung wird jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer vom Ausgleich betroffener Gläubiger gewertet, doch ist der Erwerb einer Ausgleichsforderung (zB zu dem Zweck, eine mögliche Gegenstimme auszuschalten) unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Paragraph 150, Absatz 5, letzter Satz KO; Paragraph 47, letzter Satz AO) ausdrücklich gestattet.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 547/80
Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 547/80
Veröff: EvBl 1980/219 S 663
- 6 Ob 584/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 584/84
Vgl auch; Beisatz: Hier: Geltendmachung eines objektiv nicht bestehenden Zurückbehaltungsrechtes durch den Begünstigten - daraufhin abgegebenes Zahlungsversprechen des Gemeinschuldners stellt Begünstigung dar. (T1)
- 9 ObA 188/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 188/87
nur: Als Begünstigung wird jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer vom Ausgleich betroffener Gläubiger gewertet. (T2) Veröff: WBl 1988,161
- 9 Ob 284/01g
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 284/01g
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0052054
Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00547_8000000_002