Rechtssatz RS0033562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033562
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Die Erklärung des ErlagsG, den "als Ausscheidungsguthaben ..." erlegten Betrag anzunehmen, enthält keine Ausfolgungsbedingung. Sie ist aber auch nicht bloß als Motiv für den Erlag, sondern als Angabe des Rechtsgrundes und damit als Spezifizierung jener Schuld anzusehen, welche der Erleger durch den Gerichtserlag tilgen wollte. Als Korrelat dazu steht dem Erlagsgegner ein Ausfolgungsanspruch nur zu, wenn er den somit eine bestimmte Schuld betreffenden Erlagsbetrag als Zahlung (allenfalls als Teilzahlung, vgl § 1415 ABGB) anzunehmen bereit ist. Der Erlagsgegner als Gläubiger kann also den Rechtsgrund des Erlages nicht einseitig verändern. Beantragt der Erlagsgegner ohne jede Erklärung zum Rechtsgrund des Erlages die Ausfolgung des zu seinen Gunsten aus dem Rechtstitel eines Ausscheidungsguthabens erlegten Betrages, so bedarf der ErfolglassungsB nicht der Zustimmung des Erlegers, weil jeder Schuldner, der infolge Annahmeverweigerung des Gläubigers zwecks Tilgung seiner Schuld einen Betrag bei Gericht erlegt, schon dadurch implicite sein Einverständnis zur Ausfolgung des erlegten Betrages an den sodann annehmenden Gläubiger erklärt. Der Erlagsgegner kann die zufolge § 1425 2.Satz ABGB etwa eingetretene Schuldtilgungswirkung nicht einfach dadurch beseitigen, daß er sich den bei Gericht erlegten Betrag in der dem Gericht gegenüber nicht erklärten Absicht ausfolgen läßt, ihn anschließend wiederum dem Erleger aufzudrängen.Die Erklärung des ErlagsG, den "als Ausscheidungsguthaben ..." erlegten Betrag anzunehmen, enthält keine Ausfolgungsbedingung. Sie ist aber auch nicht bloß als Motiv für den Erlag, sondern als Angabe des Rechtsgrundes und damit als Spezifizierung jener Schuld anzusehen, welche der Erleger durch den Gerichtserlag tilgen wollte. Als Korrelat dazu steht dem Erlagsgegner ein Ausfolgungsanspruch nur zu, wenn er den somit eine bestimmte Schuld betreffenden Erlagsbetrag als Zahlung (allenfalls als Teilzahlung, vergleiche Paragraph 1415, ABGB) anzunehmen bereit ist. Der Erlagsgegner als Gläubiger kann also den Rechtsgrund des Erlages nicht einseitig verändern. Beantragt der Erlagsgegner ohne jede Erklärung zum Rechtsgrund des Erlages die Ausfolgung des zu seinen Gunsten aus dem Rechtstitel eines Ausscheidungsguthabens erlegten Betrages, so bedarf der ErfolglassungsB nicht der Zustimmung des Erlegers, weil jeder Schuldner, der infolge Annahmeverweigerung des Gläubigers zwecks Tilgung seiner Schuld einen Betrag bei Gericht erlegt, schon dadurch implicite sein Einverständnis zur Ausfolgung des erlegten Betrages an den sodann annehmenden Gläubiger erklärt. Der Erlagsgegner kann die zufolge Paragraph 1425, 2.Satz ABGB etwa eingetretene Schuldtilgungswirkung nicht einfach dadurch beseitigen, daß er sich den bei Gericht erlegten Betrag in der dem Gericht gegenüber nicht erklärten Absicht ausfolgen läßt, ihn anschließend wiederum dem Erleger aufzudrängen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 164/71
Entscheidungstext OGH 29.09.1971 7 Ob 164/71
Veröff: EvBl 1972/22 S 43 = SZ 44/149
- 1 Ob 652/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 652/86
Vgl auch
- 7 Ob 213/13v
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 213/13v
Auch; nur: Der Erlagsgegner kann als Gläubiger den Rechtsgrund der Hinterlegung nicht einseitig abändern. (T1)
- 2 Ob 83/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 83/25g
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033562
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19710929_OGH0002_0070OB00164_7100000_001