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Entscheidung 8 Ob 117/18s×

Entscheidung 8 Ob 117/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033489 Rechtssatz 23.09.1976Zivilrecht
Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines Erlages kann nur in einem eigens darüber geführten Rechtsstreit geklärt werden (keine Rechtskraftwirkung oder Tatbestandswirkung der in einem anderen Verfahren hiezu getroffenen Feststellungen).
RS0033495 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Die Rechtmäßigkeit des Erlages ist im Erlagsverfahren nicht zu prüfen.
RS0033540 Rechtssatz 02.07.1953Zivilrecht
Dem Erleger steht nach § 1425 ABGB ein Recht auf Rücknahme bzw überhaupt ein einseitiges Verfügungsrecht über den Erlag grundsätzlich nicht zu, weil die Widerruflichkeit des Erlages dazu führen würde, ohne eine Vermögensaufopferung herbeizuführen, und ein R …
RS0033636 Rechtssatz 01.09.1987Zivilrecht
Einem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt.
RS0033640 Rechtssatz 12.01.1989Zivilrecht
Auf Forderungen, die kraft Gesetzes durch Gerichtserlag nicht getilgt werden können, wie etwa Abgabenforderungen, ist ein Erlag zu Gericht nach dieser Gesetzesstelle nicht statthaft.
RS0106154 Rechtssatz 23.10.1996Zivilrecht
Für die Ausfolgung des Hinterlegten an den Erleger ist nicht die Frage der Rechtfertigung des Erlags maßgebend. An den Hinterleger ist das Hinterlegte nur dann auszufolgen, wenn er unter Widerufsvorbehalt erlegt hat, inzwischen der Erlag nicht angenommen wu …