Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der gerichtliche Erlag eines geschuldeten Betrags befreit den Schuldner gemäß § 1425 ABGB nur dann, wenn entweder die dort näher bezeichneten (hier jedoch nicht maßgeblichen) oder sonst „andere wichtige Gründe" vorliegen. Zu diesen anderen wichtigen Gründen, die immer nur auf Gläubigerseite gegeben sein dürfen, gehört ua, dass mehrere Prätendenten die Forderung je für sich geltend machen, beide Ansprüche einander ausschließen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer der wirklich Berechtigte ist, sohin für den Schuldner insoweit eine unklare Rechtslage gegeben ist (10 Ob 2058/96m ua). Zu diesen anderen zur Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB berechtigenden wichtigen Gründen kann auch der Fall gehören, dass im Rahmen einer (im ABGB selbst nicht geregelten und in ihrer Gestaltung weitgehend der Privatautonomie überlassenen) mehrseitigen Treuhandschaft fraglich ist, ob der hingebende Treugeber einen Rückgabe- oder der andere Treugeber einen Herausgabeanspruch hat (vgl Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1425 Rz 2a mwN).Der gerichtliche Erlag eines geschuldeten Betrags befreit den Schuldner gemäß Paragraph 1425, ABGB nur dann, wenn entweder die dort näher bezeichneten (hier jedoch nicht maßgeblichen) oder sonst „andere wichtige Gründe" vorliegen. Zu diesen anderen wichtigen Gründen, die immer nur auf Gläubigerseite gegeben sein dürfen, gehört ua, dass mehrere Prätendenten die Forderung je für sich geltend machen, beide Ansprüche einander ausschließen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer der wirklich Berechtigte ist, sohin für den Schuldner insoweit eine unklare Rechtslage gegeben ist (10 Ob 2058/96m ua). Zu diesen anderen zur Hinterlegung gemäß Paragraph 1425, ABGB berechtigenden wichtigen Gründen kann auch der Fall gehören, dass im Rahmen einer (im ABGB selbst nicht geregelten und in ihrer Gestaltung weitgehend der Privatautonomie überlassenen) mehrseitigen Treuhandschaft fraglich ist, ob der hingebende Treugeber einen Rückgabe- oder der andere Treugeber einen Herausgabeanspruch hat vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1425, Rz 2a mwN).
Die Erlegerin fungiert nach ihrem Vorbringen als offene Treuhänderin im Rahmen einer mehrseitigen Treuhandschaft. Als solche hat sie der von ihr übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und die gegensätzlichen Interessen der Treugeber bestmöglich zu wahren (RIS-Justiz RS0107334 ua). Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass der Treuhänder spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, unberücksichtigt lassen muss (vgl RIS-Justiz RS0010415, RS0010472 ua). Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen dem Treuhänder von den beteiligten Treugebern gegensätzliche Weisungen erteilt werden. Alle Weisungen kann der Treuhänder in einem derartigen Fall naturgemäß nicht befolgen; er läuft uU sogar Gefahr doppelt beansprucht zu werden, insbesondere dann, wenn sowohl ein Rückgabe- als auch ein Ausfolgeanspruch erhoben werden (vgl Reischauer aaO § 1425 Rz 4). Der Treuhänder kann daher nach ständiger Rechtsprechung bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage - ähnlich dem Prätendentenstreit - ebenfalls zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß § 1425 ABGB schreiten;Die Erlegerin fungiert nach ihrem Vorbringen als offene Treuhänderin im Rahmen einer mehrseitigen Treuhandschaft. Als solche hat sie der von ihr übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und die gegensätzlichen Interessen der Treugeber bestmöglich zu wahren (RIS-Justiz RS0107334 ua). Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass der Treuhänder spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, unberücksichtigt lassen muss vergleiche RIS-Justiz RS0010415, RS0010472 ua). Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen dem Treuhänder von den beteiligten Treugebern gegensätzliche Weisungen erteilt werden. Alle Weisungen kann der Treuhänder in einem derartigen Fall naturgemäß nicht befolgen; er läuft uU sogar Gefahr doppelt beansprucht zu werden, insbesondere dann, wenn sowohl ein Rückgabe- als auch ein Ausfolgeanspruch erhoben werden vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1425, Rz 4). Der Treuhänder kann daher nach ständiger Rechtsprechung bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage - ähnlich dem Prätendentenstreit - ebenfalls zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß Paragraph 1425, ABGB schreiten;
dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind (vgl Reischauer aaO § 1425 Rz 4a ff; Koch, Leistungsstörungen und Treuhänderpflichten, ecolex 1997, 147 [150];dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1425, Rz 4a ff; Koch, Leistungsstörungen und Treuhänderpflichten, ecolex 1997, 147 [150];
Rahmatian, Zivil- und standesrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der zweiseitigen Treuhand, AnwBl 1997, 454 [456]; 7 Ob 523/91; 7 Ob 626/92; 3 Ob 1590/95; 10 Ob 2058/96m; 5 Ob 309/00b; 7 Ob 272/01b; 10 Ob 309/02t; RIS-Justiz RS0010415, RS0010472 ua). Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa auf Grund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar (vgl Heidinger in Schwimann, ABGB³ VI § 1425 Rz 13 mwN; 6 Ob 308/02s ua).Rahmatian, Zivil- und standesrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der zweiseitigen Treuhand, AnwBl 1997, 454 [456]; 7 Ob 523/91; 7 Ob 626/92; 3 Ob 1590/95; 10 Ob 2058/96m; 5 Ob 309/00b; 7 Ob 272/01b; 10 Ob 309/02t; RIS-Justiz RS0010415, RS0010472 ua). Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa auf Grund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar vergleiche Heidinger in Schwimann, ABGB³ römisch sechs Paragraph 1425, Rz 13 mwN; 6 Ob 308/02s ua).
Diese Voraussetzungen liegen hier für die erlegende Treuhänderin vor. Verursacht wurden die Unklarheiten laut Erlagsantrag von den Kaufvertragsparteien, den Erlagsgegnern. Der von den Parteien eines Liegenschaftskaufvertrags unter Einschaltung eines Rechtsanwalts abgeschlossene Treuhandvertrag darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Kaufvertrag zu beurteilen (Koch aaO 149; 5 Ob 588/87; 7 Ob 272/01b ua). Die Ausfolgung des Kaufpreises war im vorliegenden Fall an das Vorliegen bestimmter Urkunden und die Genehmigung der Grundverkehrskommission geknüpft. Nach Abschluss des Kaufvertrags trat jedoch, ausgelöst durch einen Murenabgang auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft, zwischen den Vertragsparteien ein schwerwiegender außerplanmäßiger Konfliktfall auf, der nach dem Vorbringen der Erlegerin offenbar weder im Treuhand- noch im Kaufvertrag bedacht worden war. Nach dem Murenabgang wies die Käuferseite die Treuhänderin an, den Kaufpreisrest von EUR 18.000 nicht an die Verkäufer auszufolgen, weil Altlasten verschwiegen worden seien, während die Verkäufer wiederum die Durchführung der Auszahlung forderten und der Treuhänderin untersagten, die Verbücherung durchzuführen.
Der Erleger hat im Erlagsantrag den Hinterlegungsgrund zu nennen und die Erlagsgegner namentlich zu bezeichnen. Letztere genießen kraft der verfahrensrechtlichen Erklärung des Erlegers Parteistellung (Reischauer aaO § 1425 Rz 16; 6 Ob 308/02s; RIS-Justiz RS0110882 ua). Das Hinterlegungsgericht hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und die Gläubiger, für die erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind (6 Ob 308/02s ua). Dies ist hier der Fall. Die Hinterlegung nach § 1425 ABGB hat die Schuldbefreiung des Erlegers zum Ziel. Die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung ist nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern im Rechtsweg zu klären. Das Außerstreitgericht prüft nur, ob das Vorliegen von Erlagsgründen behauptet wurde. Ob diese tatsächlich gegeben sind, ist - entgegen der Annahme des Rekursgerichts - nicht zu untersuchen. Es ist lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich des Erlagsantrags vorzunehmen (vgl Reischauer aaO § 1425 Rz 15 und 17; Heidinger aaO § 1425 Rz 24; RIS-Justiz RS0112198 ua). Nur in diesem Rahmen ist daher der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar. Wenn jedoch schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen (6 Ob 308/02s; RIS-Justiz RS0112198 ua). Dies ist jedoch nicht der Fall. Neuerungen können bei der Überprüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbeschlusses nicht berücksichtigt werden, muss doch die Schlüssigkeit im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlagsbeschlusses geprüft werden. Eine nachträgliche inhaltliche Erweiterung des Akteninhalts kann keine Berücksichtigung bei der Schlüssigkeitsprüfung finden. Auch wenn behauptet wird, der Erleger mache unrichtige oder unvollständige Angaben über die Rechte der einzelnen Erlagsgegner, ist eine rasche Abwicklung beabsichtigt gewesen. Die Schlüssigkeit ist nur auf Grund der Behauptungen des Erlegers im Erlagsantrag zu überprüfen (vgl 6 Ob 308/02s ua).Der Erleger hat im Erlagsantrag den Hinterlegungsgrund zu nennen und die Erlagsgegner namentlich zu bezeichnen. Letztere genießen kraft der verfahrensrechtlichen Erklärung des Erlegers Parteistellung (Reischauer aaO Paragraph 1425, Rz 16; 6 Ob 308/02s; RIS-Justiz RS0110882 ua). Das Hinterlegungsgericht hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und die Gläubiger, für die erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind (6 Ob 308/02s ua). Dies ist hier der Fall. Die Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB hat die Schuldbefreiung des Erlegers zum Ziel. Die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung ist nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern im Rechtsweg zu klären. Das Außerstreitgericht prüft nur, ob das Vorliegen von Erlagsgründen behauptet wurde. Ob diese tatsächlich gegeben sind, ist - entgegen der Annahme des Rekursgerichts - nicht zu untersuchen. Es ist lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich des Erlagsantrags vorzunehmen vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1425, Rz 15 und 17; Heidinger aaO Paragraph 1425, Rz 24; RIS-Justiz RS0112198 ua). Nur in diesem Rahmen ist daher der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar. Wenn jedoch schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen (6 Ob 308/02s; RIS-Justiz RS0112198 ua). Dies ist jedoch nicht der Fall. Neuerungen können bei der Überprüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbeschlusses nicht berücksichtigt werden, muss doch die Schlüssigkeit im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlagsbeschlusses geprüft werden. Eine nachträgliche inhaltliche Erweiterung des Akteninhalts kann keine Berücksichtigung bei der Schlüssigkeitsprüfung finden. Auch wenn behauptet wird, der Erleger mache unrichtige oder unvollständige Angaben über die Rechte der einzelnen Erlagsgegner, ist eine rasche Abwicklung beabsichtigt gewesen. Die Schlüssigkeit ist nur auf Grund der Behauptungen des Erlegers im Erlagsantrag zu überprüfen vergleiche 6 Ob 308/02s ua).
Entgegen den vorstehenden Ausführungen unterzog das Rekursgericht den vorliegenden Erlagsantrag nicht bloß einer Schlüssigkeitsprüfung, sondern überprüfte auch gleich den Kaufvertrag dahin, ob die laut Erlegerin von den Käufern geltend gemachten Altlasten zur Zurückbehaltung eines Teils des Kaufpreises berechtigen. Das Rekursgericht qualifizierte die Annahme, die Mängelfreiheit des Kaufobjekts wäre eine ungeschriebene Bedingung für die Ausfolgung des Kaufpreises, als „eher lebensfremd" und lehnte den Gerichtserlag der Treuhänderin ab. Dabei wurde allerdings das Vorbringen im Erlagsantrag, die Käufer hätten gegenüber der Erlegerin geltend gemacht, dass ihnen für die Beurteilung des Kaufobjekts wesentliche Umstände von den Verkäufern verschwiegen worden seien, bei der vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung ebenso vernachlässigt wie der Umstand, dass auch die Verkäufer der Treuhänderin die vom ursprünglichen Abwicklungsplan abweichende Weisung erteilt haben, keine Verbücherung vorzunehmen. Ob aber letztlich den Käufern, nachdem sie mit dem Erlag des Kaufpreises bei der Treuhänderin ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag entsprochen haben, zufolge des erst danach entdeckten Murenabgangs im Jahr 2002 und diesbezüglich angeblich unterbliebener Maßnahmen der Verkäufer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl 7 Ob 626/92 ua), ist wie alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Auslegung der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen entgegen der Auffassung des Rekursgerichts und der Revisionsrekursgegnerin nicht im außerstreitigen Erlagsverfahren, sondern erst in einem allfälligen Rechtsstreit zu prüfen (vgl Reischauer aaO § 1425 Rz 17 und 34 ua). Zusammenfassend hat das Rekursgericht zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen Grunds iSd § 1425 erster Satz ABGB zum gerichtlichen Erlag des Betrags von EUR 18.000 verneint. Zureichende Gründe, von der ständigen Rechtsprechung, namentlich den vom Rekursgericht angesprochenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 309/00b und 7 Ob 272/01h, abzuweichen, wurden in der Rekursentscheidung nicht aufgezeigt. Der Erlagsantrag der Erlegerin war iSd vorstehend zitierten Rechtsprechung hinreichend deutlich und schlüssig. Ihrem Revisionsrekurs ist daher stattzugeben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.Entgegen den vorstehenden Ausführungen unterzog das Rekursgericht den vorliegenden Erlagsantrag nicht bloß einer Schlüssigkeitsprüfung, sondern überprüfte auch gleich den Kaufvertrag dahin, ob die laut Erlegerin von den Käufern geltend gemachten Altlasten zur Zurückbehaltung eines Teils des Kaufpreises berechtigen. Das Rekursgericht qualifizierte die Annahme, die Mängelfreiheit des Kaufobjekts wäre eine ungeschriebene Bedingung für die Ausfolgung des Kaufpreises, als „eher lebensfremd" und lehnte den Gerichtserlag der Treuhänderin ab. Dabei wurde allerdings das Vorbringen im Erlagsantrag, die Käufer hätten gegenüber der Erlegerin geltend gemacht, dass ihnen für die Beurteilung des Kaufobjekts wesentliche Umstände von den Verkäufern verschwiegen worden seien, bei der vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung ebenso vernachlässigt wie der Umstand, dass auch die Verkäufer der Treuhänderin die vom ursprünglichen Abwicklungsplan abweichende Weisung erteilt haben, keine Verbücherung vorzunehmen. Ob aber letztlich den Käufern, nachdem sie mit dem Erlag des Kaufpreises bei der Treuhänderin ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag entsprochen haben, zufolge des erst danach entdeckten Murenabgangs im Jahr 2002 und diesbezüglich angeblich unterbliebener Maßnahmen der Verkäufer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht vergleiche 7 Ob 626/92 ua), ist wie alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Auslegung der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen entgegen der Auffassung des Rekursgerichts und der Revisionsrekursgegnerin nicht im außerstreitigen Erlagsverfahren, sondern erst in einem allfälligen Rechtsstreit zu prüfen vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1425, Rz 17 und 34 ua). Zusammenfassend hat das Rekursgericht zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen Grunds iSd Paragraph 1425, erster Satz ABGB zum gerichtlichen Erlag des Betrags von EUR 18.000 verneint. Zureichende Gründe, von der ständigen Rechtsprechung, namentlich den vom Rekursgericht angesprochenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 309/00b und 7 Ob 272/01h, abzuweichen, wurden in der Rekursentscheidung nicht aufgezeigt. Der Erlagsantrag der Erlegerin war iSd vorstehend zitierten Rechtsprechung hinreichend deutlich und schlüssig. Ihrem Revisionsrekurs ist daher stattzugeben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidungen über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens beruhen auf § 78 Abs 2 AußStrG.Die Entscheidungen über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens beruhen auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG.