Begründung:
Der Kläger verkaufte am 29.9.1987 seine Eigentumswohnung in Wien 21, S*****gasse 46, top 15, samt Inventar den Beklagten um S 620.000,--. Die Beklagten hatten zuvor die 2 Jahre lang vom Kläger nicht bewohnte Wohnung im Beisein von Angestellten eines Maklerbüros am 14.9.1987 bei Tag besichtigt. Licht- und Gaszufuhr war zu diesem Zeitpunkt abgesperrt. Ansonsten waren auch bei der folgenden Besichtigung keine Mängel (mit freiem Auge) erkennbar. Bei der folgenden Besprechung am 29.9.1987 erklärte der Kläger auf die Frage des Erstbeklagten, ob die Heizung funktioniere, daß in der Wohnung alles in Ordnung sei, die Gasetagenheizung bedürfe nur eines Services. Die Beklagten erlegten vereinbarungsgemäß den Kaufpreis bei der Vertragserrichterin und Treuhänderin Rechtsanwältin Dr.Christa A. H*****, die ihn erst dann an den Kläger weiterzuleiten hatte, wenn ihr die Beklagten eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Übernahme der Wohnung zuzüglich der dazugehörigen Schlüssel übergeben. Im Kaufvertrag wurde auch vereinbart, daß die Käufer die Wohnung besichtigt haben und das sie sie übernehmen, wie sie liegt und steht, weiters das der Verkäufer keine Gewähr für einen bestimmten Zustand, ein bestimmtes Ausmaß, eine bestimmte Beschaffenheit oder ein bestimmtes Erträgnis des Kaufobjektes leistet, wohl aber daß dieses lastenfrei ist und das auf ihm keine Abgabenschulden lasten.
Bei Prüfung der Gasanlagen am 9.10.1987 stellte sich heraus, daß die Gasleitung undicht ist und das der Kessel der ca. 20 bis 30 Jahre alten Heizung ein irreparables Loch aufwies. Zur Behebung dieser Mängel mußten die Beklagten S 37.420,20 an Reparaturkosten bezahlen. Für die Abnehmerummeldung legten sie bei den Gaswerken S 187,50 aus, die Überprüfung des Heizkessels kostete S 936,--. Auch die mitverkaufte Gefrierkombination funktionierte nicht. Die Beklagten kauften sich eine neue um S 1.999,--. Im Schlafzimmer war der Fußboden teilweise verfault und mußte mit einem Gesamtaufwand von ca. 2.000 S erneuert werden.
Der Kläger behob das eingeschrieben übersendete Rügeschreiben Dris H***** vom 7.10.1987 nicht. Mit Schreiben vom 20.10.1987 bot ihm Dr.H***** namens der Beklagten an, entweder binnen 8 Tagen die Heizungsanlage instandzusetzen und einen neuen funktionsfähigen Tiefkühlschrank zur Verfügung stellen oder einen Nachlaß von S 55.000,-- auf den Kaufpreis zu gewähren. Der Kläger hielt seine im folgenden abgegebene Zusage, die Tiefkühltruhe zu ersetzen und den Heizkessel flicken zu lassen, nicht ein. Daraufhin untersagten die Beklagten Dr.H***** einen S 565.000,-- übersteigenden Kaufpreis dem Beklagten zu überweisen und trugen ihr auf, den Rest einzubehalten. Dr.H***** hinterlegte daraufhin zu 16 Nc 401/88 des Bezirksgerichtes Floridsdorf gemäß § 1425 ABGB ein Sparbuch des Bankhauses Schelhammer und Schattera mit einem Einlagestand von S 55.000,-- derart zugunsten der Streitteile, daß dieses nur über gemeinsamen Auftrag ausgefolgt werden dürfe.Der Kläger behob das eingeschrieben übersendete Rügeschreiben Dris H***** vom 7.10.1987 nicht. Mit Schreiben vom 20.10.1987 bot ihm Dr.H***** namens der Beklagten an, entweder binnen 8 Tagen die Heizungsanlage instandzusetzen und einen neuen funktionsfähigen Tiefkühlschrank zur Verfügung stellen oder einen Nachlaß von S 55.000,-- auf den Kaufpreis zu gewähren. Der Kläger hielt seine im folgenden abgegebene Zusage, die Tiefkühltruhe zu ersetzen und den Heizkessel flicken zu lassen, nicht ein. Daraufhin untersagten die Beklagten Dr.H***** einen S 565.000,-- übersteigenden Kaufpreis dem Beklagten zu überweisen und trugen ihr auf, den Rest einzubehalten. Dr.H***** hinterlegte daraufhin zu 16 Nc 401/88 des Bezirksgerichtes Floridsdorf gemäß Paragraph 1425, ABGB ein Sparbuch des Bankhauses Schelhammer und Schattera mit einem Einlagestand von S 55.000,-- derart zugunsten der Streitteile, daß dieses nur über gemeinsamen Auftrag ausgefolgt werden dürfe.
Der Kläger begehrt letztlich von den Beklagten als Haupleistung die Ausstellung einer Bestätigung über die ordnunggemäße Übernahme der gegenständlichen Wohnung und für den Fall der Abweisung dieses Begehrens die Bezahlung von S 55.000,--. Für den Fall der Abweisung auch dieses Eventualbegehrens stellt er das weitere Eventualbegehren auf Zustimmung zur Ausfolgung des gerichtlich hinterlegten Sparbuches an ihn. Die Beklagten hätten auf jedwede Gewährleistung verzichtet. Inhalt der Bestätigung über die ordnungsgemäße Übernahme der Wohnung wäre nur die Einräumung des alleinigen und nuneingeschränkten Zutrittes zur Wohnung gewesen, keineswegs hätte damit ein mängelfreier Zustand bestätigt werden sollen. Den Beklagten stehe keinerlei Berechtigung zu, den Kaufpreisrest weiter zurückzuhalten.
Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wendeten ein, daß entgegen der Zusage des Klägers die Gasinstallation, die Heizungsanlage, die Tiefkühltruhe und der Fußboden schwere Mängel aufgewiesen hätten. Trotz Verbesserungsversprechen sei keine Behebung der Mängel erfolgt. Es stehe den Beklagten ein S 55.000,-- übersteigender Rückforderunganspruch gegenüber dem Kläger zu. Die Beklagten begehrten in der Folge ihrerseits mit einer Widerklage den Kläger zur Bezahlung der von ihnen im einzelnen aufgewendeten Reperaturen in Höhe von S 43.394,60.
Das Erstgericht wies das Haupt- und die beiden Eventualbegehren des Kläger ab und verurteilte ihn in teilweiser Stattgebung der Widerklage zur Bezahlung von S 19.935,-- an beide Beklagten. Deren Mehrbegehren wies es ab. Es folgerte rechtlich, daß sich der Gewährleistungsausschluß nur auf sichtbare Mängel bezogen habe und darüber hinaus der Kläger den Beklagten zugesagt habe, daß alles in Ordnung sei. Die Beklagten hätten daher zurecht die zugesagte Bestätigung verweigert, die Zurückhaltung eines Kaufpreisrestes sei auch bei der mehrseitigen Treuhand ein geeignetes Mittel, dem Käuferrecht nach § 1052 ABGB Nachdruck zu verleihen. Das auf Zahlung von S 55.000,-- gerichtete Eventualbegehren sei wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen gewesen. Die Beklagten müßten nicht der Aufolgung des hinterlegten Sparbuches zustimmen, weil dem Kläger davon nur ein Teilbetrag zustehe.Das Erstgericht wies das Haupt- und die beiden Eventualbegehren des Kläger ab und verurteilte ihn in teilweiser Stattgebung der Widerklage zur Bezahlung von S 19.935,-- an beide Beklagten. Deren Mehrbegehren wies es ab. Es folgerte rechtlich, daß sich der Gewährleistungsausschluß nur auf sichtbare Mängel bezogen habe und darüber hinaus der Kläger den Beklagten zugesagt habe, daß alles in Ordnung sei. Die Beklagten hätten daher zurecht die zugesagte Bestätigung verweigert, die Zurückhaltung eines Kaufpreisrestes sei auch bei der mehrseitigen Treuhand ein geeignetes Mittel, dem Käuferrecht nach Paragraph 1052, ABGB Nachdruck zu verleihen. Das auf Zahlung von S 55.000,-- gerichtete Eventualbegehren sei wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen gewesen. Die Beklagten müßten nicht der Aufolgung des hinterlegten Sparbuches zustimmen, weil dem Kläger davon nur ein Teilbetrag zustehe.
Das Berufungsgericht gab der allein vom Kläger erhobenen Berufung nur im Zinsen und Kostenpunkt Folge und bestätigte die Abweisung des Haupt- und des Eventualbegehren des Klägers und die teilweise Stattgebung des Widerklagebegehrens der Beklagten. Es erklärte die Revision für zulässig. Aufgrund der Erklärung des Klägers dürfe nicht allein vom Vertragstext ausgegangen werden. Die Beklagten hätten aufgrund der Zusagen der Klägers nur hinsichtlich sichtbarer Mängel auf Gewährleistung verzichtet. Darüber hinaus habe der Kläger seine Gewährleistungsverpflichtung hinsichtlich des Heizkessels und der Tiefkühltruhe anerkannt und damit auch zugestanden, daß die daran gerügten Mängel schon bei Vertragsabschluß vorlagen. Die Beklagten wären nur bei mängelfreier Übergabe der Wohnung zur Abgabe der begehrten Bestätigung verpflichtet gewesen. Die Mängel seien jetzt nun zwar behoben, der noch nicht rechtskräftige Zuspruch der Ersatzvornahmekosten habe aber noch zu keiner Zahlung durch den Kläger geführt. Solange dies nicht der Fall sei, könne von der Beklagten wieder die Abgabe der begehrten Bestätigung, noch deren Zustimmung zur Ausfolgung des in Form eines Sparbuches hinterlegten Kaufpreisrestes verlangt werden. Solange der Kläger die Wohnung nicht ordnungsgemäß übergeben, bzw zufolge notwendiger Mängelbehebung dem Beklagten den dafür erforderlichen Betrag nicht refundiert habe, habe er seiner aus dem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtung nicht entsprochen.