Entscheidungsgründe:
Die klagende Bank hat der nunmehr in den USA lebenden Eleonore A***** in den Jahren 1980 bis 1983 mehrere Kredite eingeräumt, aus denen zum 15. Juni 1983 noch eine Schuld von
S 340.316,-- unberichtigt aushaftete. In dem an diesem Tage mit Eleonore A***** als Verkäuferin über deren Frisiersalon in G***** abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichteten sich die beklagten Käufer gegenüber der Verkäuferin zur Abdeckung des vereinbarten Kaufpreises von S 340.000,-- im Wege des Schuldbeitrittes und zur Schad- und Klagloshaltung der Verkäuferin in Ansehung ihrer Kreditverbindlichkeiten bei der klagenden Bank. Sie erklärten in diesem Vertrag, als Käufer im Innenverhältnis zur Verkäuferin Schuldübernehmer zu sein und verpflichteten sich zur fristgerechten Zahlung an die nun klagende Bank. Tatsächlich haben die beiden Beklagten in der Folge an die Klägerin auch mehrere Zahlungen geleistet, der eingeklagte Betrag von
S 238.658,-- haftet jedoch aus diesen Krediten noch unberichtigt aus.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Bank die Verurteilung der beiden Beklagten zur Zahlung des vorgenannten Betrages aus dem Titel der Unternehmensübernahme sowie deswegen, weil sie nicht nur gegenüber Eleonore A*****, also gegenüber der Schuldnerin der klagenden Bank, sondern auch gegenüber der klagenden Bank selbst ihre Zahlungsverpflichtung anerkannt und Zahlung zugesagt hätten.
Die beiden Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, daß es sich bei der Klageforderung um keine Geschäftsschuld der Eleonore A***** handle und daß von ihnen gegenüber der klagenden Bank niemals ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte u.a.
fest, daß Eleonore A***** seit 1. September 1974 für ihr schon
damals und in der Folge bis zum Verkauf verpachtetes Geschäft
keinerlei Aufwendungen oder Investitionen mehr gemacht hat
(Urteil S. 7, 11), und daß der nunmehrigen Beklagtenvertreter
namens und auftrags der nunmehrigen beiden Beklagten der
klagenden Bank mit Schreiben vom 3. Oktober 1983 Beilage./B
mitteilte: es hätten sich die beiden Beklagten "im
Innenverhältnis gegenüber Eleonore A***** verpflichtet ..... ,
die zu den Kreditkonten ..... bei Ihrem geschätzten Institut
aushaftenden Beträge zur Abzahlung zu bringen. Die Ehegatten Margit und Gerhard M***** haben daher vereinbarungsgemäß diese Zahlungen für Frau Eleonore A***** bereits geleistet und werden diese in Hinkunft entsprechend den Fälligkeiten weiter leisten."
Die beklagten Parteien stellten ihre Zahlungen für Eleonore A***** in der Folge deswegen ein, weil hinsichtlich der ihnen von Eleonore A***** übertragenen Bestandrechte Streitigkeiten mit dem Vermieter auftraten und weil das zuständige Finanzamt gegenüber den beiden Beklagten Steuerschulden der Eleonore A***** geltend machte.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die beiden Beklagten hätten durch das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 3. Oktober 1983 und die folgenden Zahlungen eine Schuldverpflichtung gegenüber der klagenden Bank in der Höhe der Klageforderung konstitutiv anerkannt, sodaß diese zu Recht bestünde.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und erklärte die Revision nicht für zulässig. In seiner Entscheidungsbegründung vertrat es gleich dem Erstgericht die Ansicht, in dem Schreiben der beiden Beklagten vom 3. Oktober 1983 sei ein Anerkenntnis ihrer Zahlungspflicht zu erblicken; es würde darin abschließend von ihnen der klagenden Bank ausdrücklich zugesichert, daß sie die in Betracht kommenden Zahlungen für Frau Eleonore A***** in "Hinkunft entsprechend den Fälligkeiten weiter leisten werden". Bedenke man den Gesamtzusammenhang und den Umstand, daß das Schreiben an eine Bank gerichtet wurde, der gegenüber die Beklagten nach ihrem Prozeßstandpunkt zu keiner Erklärung veranlaßt gewesen seien, und nehme man Bedacht darauf, wie die klagende Bank diese Erklärung nach Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr habe auffassen dürfen, so gelange man zum Ergebnis, daß dieses Schreiben ein Zahlungsanerkenntnis gegenüber der klagenden Bank darstelle.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben die beiden Beklagten außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Annahme und Abänderung der vorinstanzlichen Urteile durch Abweisung des Klagebegehrens. Sie bringen vor, aus dem Wortlaut des Schreibens vom 3. Oktober 1983 gehe keinesfalls eine Verpflichtungserklärung ihrerseits gegenüber der klagenden Bank hervor; nach dem völlig unzweifelhaften Wortsinn sei vielmehr das Gegenteil der Fall und daher die Annahme eines Schuldbeitrittes ausgeschlossen.