Entscheidungsgründe:
Im Frühjahr 1983 stürzte der Beklagte mit dem Traktor seines Dienstgebers im Zuge eines Fahrmanövers im steilen Gelände ab. Der Traktor wurde schwer beschädigt und im Laufe des Juli 1983 vom Kläger repariert. Am 14. Juli 1983 verfaßte der Kläger folgende Urkunde:
"Herr R*** Johann, geboren am 12.10.1959, in Naas Nr. 49, 8160 Weiz (Beklagter), erscheint in meinem Büro unter Beisein von Herrn H*** Manfred und B*** Johann und erklärt, daß Herr R*** auf eigene Verantwortung den Fiat Traktor 980 DT (von H. H***) überstellen wollte, und dabei abstürzte. Als Deckung unterschreibt Herr R*** ein Akzept und kommt für den Schaden zur Gänze auf." Der Beklagte unterschrieb dieses Schriftstück. Der Kläger begehrte - gestützt auf diese Urkunde - vom Beklagten die Bezahlung der mit 245.916,44 S bezifferten Kosten der Reparatur des Traktors.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil er dem Kläger weder einen Reparaturauftrag erteilt, noch dessen Forderung anerkannt habe. Der Kläger versuche vielmehr, die Tatsache der Unterfertigung der genannten Urkunde durch den Beklagten zu seinen Gunsten auszunützen. Im übrigen werde auch die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es
traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:
Der Beklagte war im Holzbringungsunternehmen des Johann B*** beschäftigt. Im Frühjahr 1983 nahm er als dessen Dienstnehmer Holzbringungsarbeiten auf einem extrem steilen Waldhang vor. Im Zuge der Holzstreifarbeiten fiel der Vierradantrieb des Traktors aus. Der Beklagte meldete dies unverzüglich seinem Dienstgeber. Er erhielt von diesem die Anweisung, sich zum Bahnhof nach Weiz zu begeben, um von dort zwei Mechaniker des Klägers zum Schadensort zu führen. An der Schadensstelle erklärten die beiden Mechaniker, daß sie den Traktor über den extrem steilen Waldabhang nich zu Tal steuern wollten. Der dabei anwesende Dienstgeber des Beklagten erteilte dem Beklagten daraufhin den Auftrag, den Traktor über das steile Waldgelände zur Straße hinunter zu bringen. Da der Vierradantrieb ausgefallen war, geriet jedoch der Traktor ins Rutschen und überschlug sich. Der beschädigte Traktor wurde schließlich zum Kläger gebracht, der am 14. Juli 1983 dem Beklagten vorhielt, daß dieser das Abstürzen des Traktors verschuldet habe und daher den verursachten Schaden ersetzen müsse. Der Beklagte erwiderte, seiner Ansicht nach nicht am Absturz des Traktors schuld zu sein, weil ein Schaden an den Vorderrädern des Traktors vorgelegen sei. Dem Beklagten wurde daraufhin erklärt, er solle ein Schreiben, das aufgesetzt werde, unterschreiben, damit die Versicherung den Schaden bezahlen werde. In der Folge wurde das oben dargestellte Schreiben verfaßt und vom Beklagten gleichzeitig mit einem Blankoakzept unterschrieben. Der Beklagte hatte keinen Auftrag zur Reparatur des Traktors erteilt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß angesichts des festgestellten Parteiwillens bei der Unterfertigung der genannten Urkunde von einem konstitutiven Anerkenntnis des Beklagten nicht gesprochen werden könne. Da auch ein Reparaturauftrag des Beklagten an den Kläger nicht erwiesen sei, bestehe die eingeklagte Forderung nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es vertrat ebenso wie das Erstgericht die Auffassung, daß der Beklagte lediglich einen Beitrag dazu leisten wollte, daß die Reparaturkosten (nicht von ihm), sondern von einer Versicherung beglichen werden. Es liege daher - unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen - kein konstitutives Anerkenntnis im Sinne der Auffassung des Klägers vor. Das Berufungsgericht übernehme die erstgerichtlichen Feststellungen, weil der Beklagte sofort sein Einverständnis zum Abspielen eines Tonbandes erklärte, auf dem die strittige Unterredung vom 14. Juli 1983 festgehalten worden sein soll, während der Kläger hiezu seine Einwilligung versagte, ohne hiefür einen Grund zu nennen. Der Kläger müsse demnach in Kauf nehmen, daß das Gericht im Sinne des § 272 ZPO bei sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung auch den Umstand berücksichtigt, daß wohl der Beklagte, nicht jedoch der Kläger bereit war, die Durchführung dieses objektiven Augenscheinbeweises zu ermöglichen. Daß dieselben Überlegungen umso mehr dann gelten müßten, wenn das strittige Tonband ohnehin auf rechtmäßige Weise zustande kam, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Da es für den Zivilverfahrensbereich dazu an einer Rechtsprechung fehle, ob aus der Tatsache, daß sich eine Partei gegen die Verwendung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels im Zivilprozeß ausspricht, "Rückschlüsse in beweismäßiger Hinsicht gegen diese Partei gezogen werden dürfen", werde die Revision für zulässig erklärt. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Gericht erster oder zweiter Instanz eine neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen oder die Urteile abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es vertrat ebenso wie das Erstgericht die Auffassung, daß der Beklagte lediglich einen Beitrag dazu leisten wollte, daß die Reparaturkosten (nicht von ihm), sondern von einer Versicherung beglichen werden. Es liege daher - unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen - kein konstitutives Anerkenntnis im Sinne der Auffassung des Klägers vor. Das Berufungsgericht übernehme die erstgerichtlichen Feststellungen, weil der Beklagte sofort sein Einverständnis zum Abspielen eines Tonbandes erklärte, auf dem die strittige Unterredung vom 14. Juli 1983 festgehalten worden sein soll, während der Kläger hiezu seine Einwilligung versagte, ohne hiefür einen Grund zu nennen. Der Kläger müsse demnach in Kauf nehmen, daß das Gericht im Sinne des Paragraph 272, ZPO bei sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung auch den Umstand berücksichtigt, daß wohl der Beklagte, nicht jedoch der Kläger bereit war, die Durchführung dieses objektiven Augenscheinbeweises zu ermöglichen. Daß dieselben Überlegungen umso mehr dann gelten müßten, wenn das strittige Tonband ohnehin auf rechtmäßige Weise zustande kam, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Da es für den Zivilverfahrensbereich dazu an einer Rechtsprechung fehle, ob aus der Tatsache, daß sich eine Partei gegen die Verwendung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels im Zivilprozeß ausspricht, "Rückschlüsse in beweismäßiger Hinsicht gegen diese Partei gezogen werden dürfen", werde die Revision für zulässig erklärt. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Gericht erster oder zweiter Instanz eine neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen oder die Urteile abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zu erachten oder ihr nicht Folge zu geben.