Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
I. Vorauszuschicken ist, dass im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB von einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand auszugehen ist (vgl für das Ausfolgungsverfahren 7 Ob 320/99f mwN), sodass das Rekursgericht zutreffend eine Bewertung unterließ. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt 20.000 EUR, sodass ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht an der Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG scheitert.römisch eins. Vorauszuschicken ist, dass im Erlagsverfahren nach Paragraph 1425, ABGB von einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand auszugehen ist vergleiche für das Ausfolgungsverfahren 7 Ob 320/99f mwN), sodass das Rekursgericht zutreffend eine Bewertung unterließ. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt 20.000 EUR, sodass ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht an der Wertgrenze des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG scheitert.
II. Grundsätze des Erlagsverfahrens nach § 1425 ABGB:römisch zwei. Grundsätze des Erlagsverfahrens nach Paragraph 1425, ABGB:
1. Ein Schuldner kann mit schuldbefreiender Wirkung aus den im § 1425 ABGB genannten Gründen und unter den aus dieser Gesetzesstelle ableitbaren Voraussetzungen seine Schuld gerichtlich hinterlegen. Der Erleger hat den Hinterlegungsgrund zu nennen und zu erklären, wem er den Erlag bestimmt. Die namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft der verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung (RIS-Justiz RS0006720). Im Verfahren über die gerichtliche Genehmigung des Erlages ist der Erlagsgegner grundsätzlich nicht rekurslegitimiert (RS0006734). Der Annahmebeschluss ist nach neuerer oberstgerichtlicher Judikatur aber im Fall einer Mehrheit von Anfechtungsgegnern bekämpfbar, insbesondere dann, wenn der Beschluss nachträglich durch die Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird, weil eine fehlende Zustimmung des weiteren Erlagsgegners zur Ausfolgung eine Prozessführung erforderlich macht, sodass durch den (ergänzten) Annahmebeschluss in die Rechtssphäre des (ersten) Erlagsgegners eingegriffen wird, sodass also die materielle Beschwer zu bejahen ist (4 Ob 218/98g = SZ 71/158; Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 16 zu § 1425).1. Ein Schuldner kann mit schuldbefreiender Wirkung aus den im Paragraph 1425, ABGB genannten Gründen und unter den aus dieser Gesetzesstelle ableitbaren Voraussetzungen seine Schuld gerichtlich hinterlegen. Der Erleger hat den Hinterlegungsgrund zu nennen und zu erklären, wem er den Erlag bestimmt. Die namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft der verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung (RIS-Justiz RS0006720). Im Verfahren über die gerichtliche Genehmigung des Erlages ist der Erlagsgegner grundsätzlich nicht rekurslegitimiert (RS0006734). Der Annahmebeschluss ist nach neuerer oberstgerichtlicher Judikatur aber im Fall einer Mehrheit von Anfechtungsgegnern bekämpfbar, insbesondere dann, wenn der Beschluss nachträglich durch die Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird, weil eine fehlende Zustimmung des weiteren Erlagsgegners zur Ausfolgung eine Prozessführung erforderlich macht, sodass durch den (ergänzten) Annahmebeschluss in die Rechtssphäre des (ersten) Erlagsgegners eingegriffen wird, sodass also die materielle Beschwer zu bejahen ist (4 Ob 218/98g = SZ 71/158; Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 16 zu Paragraph 1425,).
2. Das Hinterlegungsgericht (§ 285 Abs 3 Geo) hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind (SZ 51/42). Ferner ist gegebenenfalls auch anzuführen, ob der Erlag in eine neue oder eine bereits bestehende Masse gehört (§ 299 Abs 1 Geo). Die Gläubiger (Erlagsgegner) müssen möglichst genau bezeichnet werden (RS0033611).2. Das Hinterlegungsgericht (Paragraph 285, Absatz 3, Geo) hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind (SZ 51/42). Ferner ist gegebenenfalls auch anzuführen, ob der Erlag in eine neue oder eine bereits bestehende Masse gehört (Paragraph 299, Absatz eins, Geo). Die Gläubiger (Erlagsgegner) müssen möglichst genau bezeichnet werden (RS0033611).
3. Ursprünglich dem Gericht nicht bekanntgegebene potenzielle Gläubiger kann der Hinterleger auch nachträglich nominieren. Die nachträglich Genannten sind zu berücksichtigen (SZ 27/59; SZ 51/42; SZ 71/158; Reischauer aaO Rz 19). Der Annahmebeschluss kann ergänzt werden. Wenn nach dem Vorbringen des Erlegers zweifelhaft ist, wer Erlagsgegner sein soll, ist auf eine Ergänzung der Angaben zu dringen (5 Ob 32/00t = JBl 2001, 109).
4. Im Ausfolgungsverfahren genießen die Erlagsgegner Parteistellung (Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 39 zu § 1425 mwN). Wenn die Hinterlegung zugunsten mehrerer Personen erfolgte, darf an einen von ihnen nur ausgefolgt werden, wenn die anderen zustimmen oder erfolgreich auf Zustimmung geklagt wurden (Reischauer aaO Rz 37 mwN).4. Im Ausfolgungsverfahren genießen die Erlagsgegner Parteistellung (Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 39 zu Paragraph 1425, mwN). Wenn die Hinterlegung zugunsten mehrerer Personen erfolgte, darf an einen von ihnen nur ausgefolgt werden, wenn die anderen zustimmen oder erfolgreich auf Zustimmung geklagt wurden (Reischauer aaO Rz 37 mwN).
III. Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall:römisch drei. Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall:
1. Eine Besonderheit des Falles liegt in der wechselnden Bezeichnung der Erlagsgegner ohne Änderung des Hinterlegungsgrundes (= Nichtannahme des Mietzinses). Die Mehrheit von Forderungsprätendenten und eine dadurch bewirkte Rechtsunsicherheit, wem die Miete geschuldet wird, wurde vom Erleger nicht als Erlagsgrund genannt. Dieser Grund kann jedenfalls dann unterstellt werden, wenn beim Erlag keine weiteren Erklärungen erfolgten und sich ansonsten in den Angaben nichts änderte, insbesondere nicht hinsichtlich des Erlagsgrundes.
2. Eine weitere Besonderheit liegt in der über einen langen Zeitraum und regelmäßig erfolgten Hinterlegung von Mietzinsen. Da sich der Rechtsgrund (Erlagszweck) nach den Erklärungen des Erlegers nicht änderte, liegt es nahe, die eingehenden Beträge gemeinsam fruchtbringend zu veranlagen und keine neuen Erlagsmassen mit gesonderter Aktenführung zu bilden. Auf die Verpflichtung des Erlegers, sich darüber zu erklären, ob ein weiterer Erlag in eine schon bestehende Masse fallen oder ob eine neue Masse gebildet werden soll, wurde schon hingewiesen.
3. Zu untersuchen ist nun, ob durch die aus Anlass eines Ausfolgungsantrages eines Erlagsgegners vom Erstgericht verfügte Trennung der bisher in einem Akt geführten Erlagssache, also durch die Massenbildung mit der Anführung von jeweils verschiedenen Personen auf der Seite der Erlagsgegner eine der materiellen Rechtskraft unterliegende Entscheidung über die Parteistellung der Erlagsgegner erfolgte oder ob darin ein bloß deklarativer, rein technischer Vorgang einer Aktenbildung zur Vorbereitung des Ausfolgungsbeschlusses zu erblicken ist. In diesem Fall wäre die Entscheidung ohne Einfluss auf die Rechte der Parteien des Erlagsverfahrens. Zu diesem Problem der Beschwer (Antrags- und Rekurslegitimation) ist Folgendes auszuführen:
4. Die Hinterlegung nach § 1425 ABGB hat die Schuldbefreiung des Erlegers zum Ziel. Die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung ist aber nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern im Rechtsweg zu klären (Reischauer aaO Rz 34 mwN). Das Außerstreitgericht prüft nur das Vorliegen von Erlagsgründen. Die Erlagsgegner werden durch die Erklärung des Erlegers bestimmt. Darüber hat das Gericht grundsätzlich nicht zu befinden. Es hat den Erlag für den genannten Erlagsgegner entgegenzunehmen. Eine eingeschränkte Prüfungspflicht kann sich aus zweifelhaften Erklärungen des Erlegers ergeben, der zu einer Klarstellung aufzufordern ist (5 Ob 32/00t). Nur wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen (SZ 71/158; Reischauer aaO Rz 17). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Parteistellung der Erlagsgegner, wenn der Erlag einmal vom Annahmegericht akzeptiert wurde, grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann und bis zur Ausfolgung ihre maßgebliche Wirksamkeit behält.4. Die Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB hat die Schuldbefreiung des Erlegers zum Ziel. Die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung ist aber nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern im Rechtsweg zu klären (Reischauer aaO Rz 34 mwN). Das Außerstreitgericht prüft nur das Vorliegen von Erlagsgründen. Die Erlagsgegner werden durch die Erklärung des Erlegers bestimmt. Darüber hat das Gericht grundsätzlich nicht zu befinden. Es hat den Erlag für den genannten Erlagsgegner entgegenzunehmen. Eine eingeschränkte Prüfungspflicht kann sich aus zweifelhaften Erklärungen des Erlegers ergeben, der zu einer Klarstellung aufzufordern ist (5 Ob 32/00t). Nur wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen (SZ 71/158; Reischauer aaO Rz 17). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Parteistellung der Erlagsgegner, wenn der Erlag einmal vom Annahmegericht akzeptiert wurde, grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann und bis zur Ausfolgung ihre maßgebliche Wirksamkeit behält.
5. Diese Auffassung vertritt im Ergebnis wohl auch das Rekursgericht, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluss von einer Spruchreife des Ausfolgungsantrages der Revisionsrekurswerberin trotz fehlender Zustimmung der weiteren Erlagsgegner ausging, weil der Ausfolgungsantrag nur die Erläge zum Gegenstand hat, bei denen der Dritterlagsgegner und die Vierterlagsgegnerin gerade nicht als Erlagsgegner angeführt wurden. Die vom Rekursgericht für überflüssig erachtete Massenbildung des Erstgerichtes hat auf die Entscheidung im Erfolglassungsverfahren jedenfalls dann keinen Einfluss, wenn die Entscheidung in beiden Fällen dieselbe wäre, also unabhängig davon, ob getrennte Erlagsmassen mit gesonderter Aktenführung gebildet werden oder nicht.
6. Diese Frage ist zu bejahen, weil - wie ausgeführt - die Bezeichnung der Erlagsgegner durch den Erleger bindend die Parteirollen festlegt. Die Erklärung des Erlegers ist grundsätzlich - wie jede Prozesserklärung - jedenfalls dann nicht widerruflich, wenn sie schon Gegenstand einer Gerichtsentscheidung (hier der Annahmebeschlüsse) wurde (vgl dazu Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 763). Zwar ist - wie schon ausgeführt - eine Ergänzung des Hinterlegungsantrags durch Nennung weiterer Erlagsgegner und eine Ergänzung des Annahmebeschlusses in diesem Sinn möglich. Damit wird der Erlag für weitere Personen bestimmt. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für den Fall, dass ein schon erlegter Gegenstand nachträglich einem weiteren Gläubiger gewidmet wird. Davon unterscheidet sich die hier zu beurteilende Vorgangsweise des Erlegers aber insofern, als er keine Erklärung dahin abgab, dass er die in der Vergangenheit nur für den Ersterlagsgegner und die Zweiterlagsgegnerin hinterlegten Mieten nunmehr auch (rückwirkend) für die weiteren Erlagsgegner (den Dritterlagsgegner und die Vierterlagsgegnerin) gewidmet wissen will. Er hat vielmehr nur weitere Mieten auch zugunsten dieser Personen erlegt. Der Rechtsstandpunkt des Dritterlagsgegners und der Vierterlagsgegnerin, die offenkundig auf alle erlegten Mieten Anspruch erheben und im Ausfolgungsverfahren Parteistellung in diesem Umfang anstreben, ist vom erklärten Willen des Erlegers hinsichtlich des den Gegenstand des Ausfolgungsantrags der Revisionsrekurswerberin bildenden Erlages nicht gedeckt. Selbst wenn man den aus den Erlagsberichten hervorgehenden Willen des Erlegers als zweifelhaft und aufklärungsbedürftig erachtete, ob er also mit der Anführung weiterer Erlagsgegner eine Rückwirkung auf alle schon erfolgten Hinterlegungen beabsichtigte, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens hier im Hinblick auf die aktenkundigen klaren Äußerungen des Erlegers entbehrlich, der mehrmals bekundete, dass (sogar insgesamt) nur der Ersterlagsgegner und die Zweiterlagsgegnerin seine Erlagsgegner seien (ON 202 und 204). Damit liegt für das Ausfolgungsverfahren eine klargestellte maßgebliche Erklärung des Erlegers vor. Auf dieser Basis ist die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes über die Spruchreife einer Sachentscheidung unabhängig von einer Massenbildung und einer getrennten Aktenführung nicht zu beanstanden.6. Diese Frage ist zu bejahen, weil - wie ausgeführt - die Bezeichnung der Erlagsgegner durch den Erleger bindend die Parteirollen festlegt. Die Erklärung des Erlegers ist grundsätzlich - wie jede Prozesserklärung - jedenfalls dann nicht widerruflich, wenn sie schon Gegenstand einer Gerichtsentscheidung (hier der Annahmebeschlüsse) wurde vergleiche dazu Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 763). Zwar ist - wie schon ausgeführt - eine Ergänzung des Hinterlegungsantrags durch Nennung weiterer Erlagsgegner und eine Ergänzung des Annahmebeschlusses in diesem Sinn möglich. Damit wird der Erlag für weitere Personen bestimmt. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für den Fall, dass ein schon erlegter Gegenstand nachträglich einem weiteren Gläubiger gewidmet wird. Davon unterscheidet sich die hier zu beurteilende Vorgangsweise des Erlegers aber insofern, als er keine Erklärung dahin abgab, dass er die in der Vergangenheit nur für den Ersterlagsgegner und die Zweiterlagsgegnerin hinterlegten Mieten nunmehr auch (rückwirkend) für die weiteren Erlagsgegner (den Dritterlagsgegner und die Vierterlagsgegnerin) gewidmet wissen will. Er hat vielmehr nur weitere Mieten auch zugunsten dieser Personen erlegt. Der Rechtsstandpunkt des Dritterlagsgegners und der Vierterlagsgegnerin, die offenkundig auf alle erlegten Mieten Anspruch erheben und im Ausfolgungsverfahren Parteistellung in diesem Umfang anstreben, ist vom erklärten Willen des Erlegers hinsichtlich des den Gegenstand des Ausfolgungsantrags der Revisionsrekurswerberin bildenden Erlages nicht gedeckt. Selbst wenn man den aus den Erlagsberichten hervorgehenden Willen des Erlegers als zweifelhaft und aufklärungsbedürftig erachtete, ob er also mit der Anführung weiterer Erlagsgegner eine Rückwirkung auf alle schon erfolgten Hinterlegungen beabsichtigte, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens hier im Hinblick auf die aktenkundigen klaren Äußerungen des Erlegers entbehrlich, der mehrmals bekundete, dass (sogar insgesamt) nur der Ersterlagsgegner und die Zweiterlagsgegnerin seine Erlagsgegner seien (ON 202 und 204). Damit liegt für das Ausfolgungsverfahren eine klargestellte maßgebliche Erklärung des Erlegers vor. Auf dieser Basis ist die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes über die Spruchreife einer Sachentscheidung unabhängig von einer Massenbildung und einer getrennten Aktenführung nicht zu beanstanden.
7. Damit kann sich aber die Revisionsrekurswerberin durch die angefochtene Entscheidung, die ebenso wie der erstinstanzliche Beschluss als verfahrensleitende Verfügung nicht in ihre Rechtssphäre eingreift (vgl zur Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Verfügungen RS0006284), nicht für beschwert erachten. Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Das Rekursrecht steht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt werden (RS0006641). Der Mangel der Beschwer, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels. Dies gilt auch für das außerstreitige Verfahren (6 Ob 2378/96s mwN; RS0006880) und für Revisionsrekurse (8 Ob 543/88; 6 Ob 1/02v).7. Damit kann sich aber die Revisionsrekurswerberin durch die angefochtene Entscheidung, die ebenso wie der erstinstanzliche Beschluss als verfahrensleitende Verfügung nicht in ihre Rechtssphäre eingreift vergleiche zur Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Verfügungen RS0006284), nicht für beschwert erachten. Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Das Rekursrecht steht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt werden (RS0006641). Der Mangel der Beschwer, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels. Dies gilt auch für das außerstreitige Verfahren (6 Ob 2378/96s mwN; RS0006880) und für Revisionsrekurse (8 Ob 543/88; 6 Ob 1/02v).