Rechtssatz RS0113469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113469
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Norm
ABGB §1425 I
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2
Rechtssatz
Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB wäre), dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und ob auch schlüssig dargelegt wurde, die Ermittlung des richtigen Gläubigers bereite Schwierigkeiten. Das gilt auch für einen Erlag nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einbringung gerichtlicher Verwahrnisse, auf den mit der Modifikation, dass an Stelle des Schuldners das Strafgericht als Erleger agiert, die Regelung des § 1425 ABGB anzuwenden ist. Auch das Strafgericht hat in seinem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund darzutun. Nennt es mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen.Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd Paragraph 1425, ABGB wäre), dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und ob auch schlüssig dargelegt wurde, die Ermittlung des richtigen Gläubigers bereite Schwierigkeiten. Das gilt auch für einen Erlag nach Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Einbringung gerichtlicher Verwahrnisse, auf den mit der Modifikation, dass an Stelle des Schuldners das Strafgericht als Erleger agiert, die Regelung des Paragraph 1425, ABGB anzuwenden ist. Auch das Strafgericht hat in seinem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund darzutun. Nennt es mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 32/00t
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 32/00t
Veröff: SZ 73/48
- 6 Ob 9/03x
Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 9/03x
Vgl
- 1 Ob 78/09s
Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 78/09s
Vgl auch; nur: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB wäre), dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden, die Ermittlung des richtigen Gläubigers bereite Schwierigkeiten. (T1)
Beisatz: Die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche müssen rechtlich schlüssig sein. (T2)
- 6 Ob 71/11a
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 71/11a
nur: Nennt es mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen. (T3)
- 8 Ob 31/11h
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 31/11h
Vgl; nur T3; Beisatz: Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen. (T4)
- 2 Ob 192/11s
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 192/11s
nur T1; nur T3; Veröff: SZ 2012/7
- 4 Ob 6/14g
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 6/14g
Auch; nur T3
- 4 Ob 165/14i
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 165/14i
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 7 Ob 160/15b
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 160/15b
Ähnlich; nur T1; Beis wie T4
- 1 Ob 255/15d
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 255/15d
Beis wie T4; Beisatz: Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. (T5)
- 8 Ob 75/16m
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 75/16m
Auch
- 7 Ob 101/16b
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
Auch; nur T1
- 2 Ob 46/16b
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
Auch; Veröff: SZ 2017/22
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113469
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0050OB00032_00T0000_007