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Entscheidung 7 Ob 257/09h×

Entscheidung 7 Ob 257/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob257/09h

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** B*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt St. Pölten, 3100 St. Pölten, Rathausplatz 1, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Rechtsanwälte OG in St. Pölten, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei R*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lambert Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 25.843,95 EUR sA und Feststellung, über die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2009, GZ 14 R 116/09w-38, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. März 2009, GZ 3 Cg 239/06z-31, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Bezahlung von 25.843,95 EUR sA an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden, wobei sie das Feststellungsbegehren mit 5.000 EUR bewertete.

Das Erstgericht sprach 22.645,15 EUR sA zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren von 3.198,80 EUR wies es ab.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und deren Nebenintervenientin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Die dagegen erhobenen „außerordentlichen" Revisionen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Das Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, regelt in seinem Artikel 15, auch Änderungen der Zivilprozessordnung. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nF ist die Revision nunmehr - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Die Bestimmung ist mit 1. 7. 2009 in Kraft getreten und anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 6. 2009 liegt (Artikel 16, Absatz eins und 4 leg cit).

Diese Gesetzeslage hat das Berufungsgericht in seiner nach dem 30. 6. 2009 gefällten Entscheidung berücksichtigt. Die Revision ist daher nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nF im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Eine Partei kann in einem solchen Fall nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Der Oberste Gerichtshof ist in einem Fall wie dem vorliegenden nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Berufungsgericht einem gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs statt gegeben hat. Solange eine solche Abänderung nicht erfolgt, mangelt es dem Obersten Gerichtshof an der funktionellen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Revision. Erhebt eine Partei - wie hier die Beklagte und ihre Nebenintervenientin - eine Revision, auch wenn sie als „außerordentlich" bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz eins, ZPO dennoch dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (7 Ob 190/09f; RIS-Justiz RS0109623).

Anmerkung

E93103 7Ob257.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00257.09H.0127.000

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100127_OGH0002_0070OB00257_09H0000_000