Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:
Das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 52/2009 regelt in seinem Art 15 auch Änderungen der Zivilprozessordnung. Nach § 502 Abs 3 ZPO nF ist die Revision nunmehr - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Die Bestimmung ist mit 1. 7. 2009 in Kraft getreten und anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 6. 2009 liegt (Art 16 Abs 1 und 4 leg cit).Das Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, regelt in seinem Artikel 15, auch Änderungen der Zivilprozessordnung. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nF ist die Revision nunmehr - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Die Bestimmung ist mit 1. 7. 2009 in Kraft getreten und anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 6. 2009 liegt (Artikel 16, Absatz eins und 4 leg cit).
Diese Gesetzeslage hat das Berufungsgericht in seiner nach dem 30. 6. 2009 gefällten Entscheidung berücksichtigt. Die Revision ist daher nach § 502 Abs 3 ZPO nF im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Diese Gesetzeslage hat das Berufungsgericht in seiner nach dem 30. 6. 2009 gefällten Entscheidung berücksichtigt. Die Revision ist daher nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nF im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Eine Partei kann in einem solchen Fall nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Eine Partei kann in einem solchen Fall nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Der Oberste Gerichtshof ist in einem Fall wie dem vorliegenden nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Berufungsgericht einem gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs statt gegeben hat. Solange eine solche Abänderung nicht erfolgt, mangelt es dem Obersten Gerichtshof an der funktionellen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Revision. Erhebt eine Partei - wie hier die Beklagte und ihre Nebenintervenientin - eine Revision, auch wenn sie als „außerordentlich" bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, so ist diese gemäß § 507b Abs 1 ZPO dennoch dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (7 Ob 190/09f; RIS-Justiz RS0109623).Der Oberste Gerichtshof ist in einem Fall wie dem vorliegenden nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Berufungsgericht einem gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs statt gegeben hat. Solange eine solche Abänderung nicht erfolgt, mangelt es dem Obersten Gerichtshof an der funktionellen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Revision. Erhebt eine Partei - wie hier die Beklagte und ihre Nebenintervenientin - eine Revision, auch wenn sie als „außerordentlich" bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz eins, ZPO dennoch dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (7 Ob 190/09f; RIS-Justiz RS0109623).