Der Revisionsrekurs und der (deshalb nicht zu verbessernde) „Protest“ sind verspätet.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 AußStrG). Der Revisionsrekurs ist beim Erstgericht einzubringen (§ 65 Abs 2 AußStrG). Wird er beim Rekursgericht eingebracht, ist er von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist, da der Postweg zufolge Unanwendbarkeit von § 89 GOG (RIS-Justiz RS0006096) einzurechnen ist, nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (RIS-Justiz RS0006979). Die Rechtsmittelfrist beginnt nach § 7 Abs 2 AußStrG mit Zustellung an den Verfahrenshilfevertreter neu zu laufen, wenn eine Partei innerhalb der Rekursfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe begehrt.Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG). Der Revisionsrekurs ist beim Erstgericht einzubringen (Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG). Wird er beim Rekursgericht eingebracht, ist er von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist, da der Postweg zufolge Unanwendbarkeit von Paragraph 89, GOG (RIS-Justiz RS0006096) einzurechnen ist, nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (RIS-Justiz RS0006979). Die Rechtsmittelfrist beginnt nach Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG mit Zustellung an den Verfahrenshilfevertreter neu zu laufen, wenn eine Partei innerhalb der Rekursfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe begehrt.
Im vorliegenden Fall gab der Betroffene zwar am letzten Tag der vierzehntägigen Frist (insoweit also rechtzeitig) einen Verfahrenshilfeantrag und einen „Protest“ zur Post, adressierte ihn aber nicht an das Erstgericht, sondern an das Rekursgericht. Der Schriftsatz langte daher erst nach Ablauf der Frist beim Erstgericht ein und war damit verspätet. Der direkt beim Erstgericht eingebrachte Verfahrenshilfeantrag wurde erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist gestellt, sodass dem Bewilligungsbeschluss des Erstgerichts kein rechtzeitiger Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegt. Wird aber der Verfahrenshilfeantrag nicht rechtzeitig gestellt, tritt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses ein. Es kann daher durch den Verfahrenshilfeantrag die Rechtsmittelfrist nicht neu zum Laufen gebracht werden (RIS-Justiz RS0036235).
Grundsätzlich können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist (§ 46 Abs 3 AußStrG). Diese Bestimmung gilt auch im Revisionsrekursverfahren (§ 71 Abs 4 AußStrG). Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG aber ist § 46 Abs 3 AußStrG im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0007137). Dazu gehört auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters (RIS-Justiz RS0122777) und eines einstweiligen Sachwalters.Grundsätzlich können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist (Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG). Diese Bestimmung gilt auch im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG). Gemäß Paragraph 127, letzter Satz AußStrG aber ist Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0007137). Dazu gehört auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters (RIS-Justiz RS0122777) und eines einstweiligen Sachwalters.
Der verspätete Revisionsrekurs ist daher gemäß §§ 71 Abs 4 iVm 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen.Der verspätete Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraphen 71, Absatz 4, in Verbindung mit 54 Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG zurückzuweisen.