Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision ist berechtigt.
Da sich der Unfall vor dem 31.12.1994 ereignet hat, ist auf den vorliegenden Sachverhalt das VersVG in seiner Fassung vor dem BGBl 1994/509 anzuwenden (vgl 7 Ob 43/95 vom 10.1.1996). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung ist dem Versicherungsnehmer bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis verwehrt. Kann jedoch der Verdacht ausgeschlossen werden, daß sich durch die vom Versicherungsnehmer begangene Obliegenheitsverletzung die Beweislage nicht zum Nachteil des Versicherers verschlechtert hat, kommt ihr nach der Rechtsprechung keine Relevanz zu. Danach sind falsche Angaben gegenüber dem Versicherer zwar jedenfalls eine Verletzung der Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung des Versicherungsfalles; die Mißachtung der verwaltungsrechtlichen Verpflichtung, auch bei Unfällen mit Sachschaden unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen (§ 4 Abs 5 StVO), ist jedoch nicht schon für sich allein eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, vielmehr ist in diesen Fällen eine Obliegenheitsverletzung nur dann anzunehmen, wenn ein konkreter Verdacht besteht, daß bei unverzüglicher Anzeige eine andere Sachverhaltsfeststellung möglich gewesen wäre. Diesen Verdacht muß der Versicherer beweisen, so zB durch den Nachweis von Gasthausbesuchen mit Alkoholkonsum durch den Versicherungsnehmer (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 389 mwN). Die Feststellung, daß sich der Kläger nach dem Unfall zu Fuß zum Gendarmerieposten N***** begeben hat, diesen jedoch versperrt vorfand und eine Stunde lang wartete, wenn auch ohne auf den Hinweis auf den Notruf und die nächstgelegene Telefonzelle zu achten, steht der Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung grundsätzlich entgegen, geht doch aus diesem Verhalten das Bewußtsein des klagenden Versicherungsnehmers hervor, nach besten Kräften durch eine entsprechende Meldung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken zu müssen. Wohl aber ist dem Kläger die unaufgeklärte Nichtbeachtung des Hinweises auf den Gendarmerienotruf und den nächstgelegenen Fernsprecher als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die vom Berufungsgericht für die von der Rechtsprechung geforderte, gegen den Versicherungsnehmer sprechende Verdachtslage, ins Treffen geführten Umstände liegen aber nicht vor. Wenn es auch richtig ist, daß in der Versicherungsmeldung noch von einem kaputten linken Reifen die Rede ist, festgestelltermaßen der Unfall aber auf ein "Geschehen im rechten Reifen" zurückzuführen war und der Kläger diese Diskrepanz nur mit dem Hinweis aufklären konnte, zufolge seiner schlechten Deutschkenntnisse einer Verwechslung unterlegen zu sein, kann daraus aber noch keine Verschleierungsabsicht seitens des Klägers erkannt werden. Auch daß die Versicherungsmeldung vom Kläger wesentlich früher als drei Wochen nach dem Unfall erstattet hätte werden können, rechtfertigt nicht den vom Berufungsgericht angenommenen Verdacht. Die Feststellungen über den Tagesablauf des Klägers vor dem Unfall lassen ebenfalls nicht erkennen, daß die Beweismittel, aufgrund derer sie getroffen worden sind, manipuliert gewesen wären. Auch der Umstand, daß der Kläger die Strafverfügung wegen nicht rechtzeitiger Meldung des gegenständlichen Unfalles bei der nächsten Gendarmeriedienststelle in Rechtskraft erwachsen ließ, kann nicht gegen ihn ins Treffen geführt werden, weil dem rechtsunkundigen Kläger nach den erstgerichtlichen Feststellungen erklärt worden ist, daß man bei einem selbst verschuldeten Unfall zahlen muß, woraus abzuleiten ist, daß er die Tragweite dieser verwaltungsrechtlichen Verurteilung nicht erkannt hat. Mangels eines konkreten Verdachtes, daß der Kläger die Beweislage durch die von ihm grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen zu ungunsten des Versicherers manipulieren wollte, kommt daher den festgestellten Obliegenheitsverletzungen keine Relevanz zu. Dem Klagebegehren war daher stattzugeben.Da sich der Unfall vor dem 31.12.1994 ereignet hat, ist auf den vorliegenden Sachverhalt das VersVG in seiner Fassung vor dem BGBl 1994/509 anzuwenden vergleiche 7 Ob 43/95 vom 10.1.1996). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung ist dem Versicherungsnehmer bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis verwehrt. Kann jedoch der Verdacht ausgeschlossen werden, daß sich durch die vom Versicherungsnehmer begangene Obliegenheitsverletzung die Beweislage nicht zum Nachteil des Versicherers verschlechtert hat, kommt ihr nach der Rechtsprechung keine Relevanz zu. Danach sind falsche Angaben gegenüber dem Versicherer zwar jedenfalls eine Verletzung der Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung des Versicherungsfalles; die Mißachtung der verwaltungsrechtlichen Verpflichtung, auch bei Unfällen mit Sachschaden unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen (Paragraph 4, Absatz 5, StVO), ist jedoch nicht schon für sich allein eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, vielmehr ist in diesen Fällen eine Obliegenheitsverletzung nur dann anzunehmen, wenn ein konkreter Verdacht besteht, daß bei unverzüglicher Anzeige eine andere Sachverhaltsfeststellung möglich gewesen wäre. Diesen Verdacht muß der Versicherer beweisen, so zB durch den Nachweis von Gasthausbesuchen mit Alkoholkonsum durch den Versicherungsnehmer vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 389 mwN). Die Feststellung, daß sich der Kläger nach dem Unfall zu Fuß zum Gendarmerieposten N***** begeben hat, diesen jedoch versperrt vorfand und eine Stunde lang wartete, wenn auch ohne auf den Hinweis auf den Notruf und die nächstgelegene Telefonzelle zu achten, steht der Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung grundsätzlich entgegen, geht doch aus diesem Verhalten das Bewußtsein des klagenden Versicherungsnehmers hervor, nach besten Kräften durch eine entsprechende Meldung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken zu müssen. Wohl aber ist dem Kläger die unaufgeklärte Nichtbeachtung des Hinweises auf den Gendarmerienotruf und den nächstgelegenen Fernsprecher als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die vom Berufungsgericht für die von der Rechtsprechung geforderte, gegen den Versicherungsnehmer sprechende Verdachtslage, ins Treffen geführten Umstände liegen aber nicht vor. Wenn es auch richtig ist, daß in der Versicherungsmeldung noch von einem kaputten linken Reifen die Rede ist, festgestelltermaßen der Unfall aber auf ein "Geschehen im rechten Reifen" zurückzuführen war und der Kläger diese Diskrepanz nur mit dem Hinweis aufklären konnte, zufolge seiner schlechten Deutschkenntnisse einer Verwechslung unterlegen zu sein, kann daraus aber noch keine Verschleierungsabsicht seitens des Klägers erkannt werden. Auch daß die Versicherungsmeldung vom Kläger wesentlich früher als drei Wochen nach dem Unfall erstattet hätte werden können, rechtfertigt nicht den vom Berufungsgericht angenommenen Verdacht. Die Feststellungen über den Tagesablauf des Klägers vor dem Unfall lassen ebenfalls nicht erkennen, daß die Beweismittel, aufgrund derer sie getroffen worden sind, manipuliert gewesen wären. Auch der Umstand, daß der Kläger die Strafverfügung wegen nicht rechtzeitiger Meldung des gegenständlichen Unfalles bei der nächsten Gendarmeriedienststelle in Rechtskraft erwachsen ließ, kann nicht gegen ihn ins Treffen geführt werden, weil dem rechtsunkundigen Kläger nach den erstgerichtlichen Feststellungen erklärt worden ist, daß man bei einem selbst verschuldeten Unfall zahlen muß, woraus abzuleiten ist, daß er die Tragweite dieser verwaltungsrechtlichen Verurteilung nicht erkannt hat. Mangels eines konkreten Verdachtes, daß der Kläger die Beweislage durch die von ihm grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen zu ungunsten des Versicherers manipulieren wollte, kommt daher den festgestellten Obliegenheitsverletzungen keine Relevanz zu. Dem Klagebegehren war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gründet sich auf die § 41 ZPO (das Kostenmehrbegehren war wegen der niedriger als angesprochen bestimmten Dolmetschgebühren abzuweisen), hinsichtlich des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gründet sich auf die Paragraph 41, ZPO (das Kostenmehrbegehren war wegen der niedriger als angesprochen bestimmten Dolmetschgebühren abzuweisen), hinsichtlich des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.