Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, tritt die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0122290). Ob eine (auch nur teilweise) Nichterfüllung der Auflage dem Belasteten vorwerfbar ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. Revisibel ist diese Frage nur dann, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (vgl 2 Ob 2107/96h RIS-Justiz RS0044088 [T8 und T9] ua). Das trifft hier nicht zu:Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, tritt die in Paragraph 709, ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0122290). Ob eine (auch nur teilweise) Nichterfüllung der Auflage dem Belasteten vorwerfbar ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. Revisibel ist diese Frage nur dann, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste vergleiche 2 Ob 2107/96h RIS-Justiz RS0044088 [T8 und T9] ua). Das trifft hier nicht zu:
Die Beklagte hat die Bezahlung von Verpflegungskosten („Essen/Trinken in Rom") verweigert, weil sie die Auffassung vertrat, sie habe dem Kläger aus dem Nachlass nur jenen Aufwand zu finanzieren, den er ohne Auslandsstudium nicht zu tragen hätte, weshalb die üblichen Lebenshaltungskosten nicht zu ersetzen seien. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, dass zwar diese Ansicht angesichts des von der Erblasserin zur Verfügung gestellten beträchtlichen Budgets von 218.302 EUR nicht geteilt werden könne, dass aber die demnach auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhende Nichterfüllung der Auflage der Beklagten nicht vorwerfbar sei, weshalb sie den Nachlass nicht im Sinn des § 709 ABGB verwirkt habe, ist zumindest vertretbar, zumal die von der Beklagten verweigerten Zahlungen im Verhältnis zu den bereits geleisteten Beträgen relativ gering sind. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers geht das Berufungsgericht erkennbar davon aus, dass der Beklagten unter den festgestellten Umständen eine schuldhafte Nichterfüllung (überhaupt) nicht angelastet werden könne. Die Revisionsausführungen, dass es nicht auf die Schwere des Verschuldens ankomme, gehen daher ins Leere. Ob eine Verwirkung bereits vor in der Regel (maßgeblich muss stets der Wille des Erblassers sein) erst mit rechtskräftiger Einantwortung eintretender (3 Ob 272/07g) Fälligkeit möglich ist, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht in Betracht zu ziehen ist. Weitere vom Revisionswerber angestellte, rein spekulative und daher nicht entscheidungsrelevante Überlegungen, wie etwa jene, ob auch im Fall einer Teileinantwortung die Auflage erst mit Einantwortung zu erfüllen sei, bedürfen keiner Erörterung.Die Beklagte hat die Bezahlung von Verpflegungskosten („Essen/Trinken in Rom") verweigert, weil sie die Auffassung vertrat, sie habe dem Kläger aus dem Nachlass nur jenen Aufwand zu finanzieren, den er ohne Auslandsstudium nicht zu tragen hätte, weshalb die üblichen Lebenshaltungskosten nicht zu ersetzen seien. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, dass zwar diese Ansicht angesichts des von der Erblasserin zur Verfügung gestellten beträchtlichen Budgets von 218.302 EUR nicht geteilt werden könne, dass aber die demnach auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhende Nichterfüllung der Auflage der Beklagten nicht vorwerfbar sei, weshalb sie den Nachlass nicht im Sinn des Paragraph 709, ABGB verwirkt habe, ist zumindest vertretbar, zumal die von der Beklagten verweigerten Zahlungen im Verhältnis zu den bereits geleisteten Beträgen relativ gering sind. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers geht das Berufungsgericht erkennbar davon aus, dass der Beklagten unter den festgestellten Umständen eine schuldhafte Nichterfüllung (überhaupt) nicht angelastet werden könne. Die Revisionsausführungen, dass es nicht auf die Schwere des Verschuldens ankomme, gehen daher ins Leere. Ob eine Verwirkung bereits vor in der Regel (maßgeblich muss stets der Wille des Erblassers sein) erst mit rechtskräftiger Einantwortung eintretender (3 Ob 272/07g) Fälligkeit möglich ist, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht in Betracht zu ziehen ist. Weitere vom Revisionswerber angestellte, rein spekulative und daher nicht entscheidungsrelevante Überlegungen, wie etwa jene, ob auch im Fall einer Teileinantwortung die Auflage erst mit Einantwortung zu erfüllen sei, bedürfen keiner Erörterung.
Schließlich kann auf der Basis der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht gebilligten Sachverhaltsfeststellungen davon, dass die Beklagte ein Verhalten gesetzt hätte, das sie (im Sinn des § 540 ABGB) erbunwürdig machte, keine Rede sein. Auf alle in diese Richtung zielenden Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.Schließlich kann auf der Basis der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht gebilligten Sachverhaltsfeststellungen davon, dass die Beklagte ein Verhalten gesetzt hätte, das sie (im Sinn des Paragraph 540, ABGB) erbunwürdig machte, keine Rede sein. Auf alle in diese Richtung zielenden Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.
Da es dem Revisionswerber demnach nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, muss sein außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Da es dem Revisionswerber demnach nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, muss sein außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).