Rechtssatz RS0122290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122290
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ist nur als Zweifelsregel zu verstehen (so schon 3 Ob 961/30 = NZ 1930, 135); ein anderer, allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor. Die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt.Die in Paragraph 709, ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ist nur als Zweifelsregel zu verstehen (so schon 3 Ob 961/30 = NZ 1930, 135); ein anderer, allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor. Die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 258/05p
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 2 Ob 258/05p
Veröff: SZ 2007/94
- 3 Ob 272/07g
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 272/07g
Vgl; Beisatz: Im Zweifel ist eine Auflage als auflösende Bedingung anzusehen. (T1)
- 7 Ob 259/09b
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 259/09b
Auch; nur: Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses tritt nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt. (T2)
- 2 Ob 128/10b
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b
Veröff: SZ 2010/143
- 2 Ob 166/11t
Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 166/11t
Beisatz: Hier: Als Auflage verfügte Bemühungen um Naturalrestitution von in der Tschechoslowakei befindlichem enteigneten Vermögen. (T3); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 258/05p. (T4)
- 2 Ob 81/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 81/24m
vgl; Beisatz nur wie T2
- 2 Ob 197/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 2 Ob 197/25x
Beisatz: Hier: Dass der Beklagte die Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wonach der „Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder“ erfolgen darf, als Vorkaufsrecht und nicht als Teilungshinderns interpretierte, stellte im konkreten Fall keinen schuldhaften Verstoß gegen die letztwillige Verfügung dar. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122290
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20070612_OGH0002_0020OB00258_05P0000_003