Begründung:
Die Ehe der Eltern der mj Nathalie wurde am 6. 6. 1990 einvernehmlich geschieden. Das Kind befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter Elisabeth M*****, die die Familienbeihilfe bezieht. Der Vater, der sonst keine Sorgepflichten hat, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 8. 3. 2002 verpflichtet, ab 1. 10. 2001 einen monatlichen Unterhalt von EUR 425,-- für die Minderjährige zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbemessung liegt ein durchschnittliches monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von EUR 2.126,70 zugrunde.
Mit am 12. 8. 2002 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz begehrte der Vater, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1. 8. 2002 auf EUR 365,-- herabzusetzen. Zwar hätten sich seine Einkommensverhältnisse seit 8. 3. 2002 nicht geändert. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 (womit § 12a FLAG teilweise als verfassungswidrig aufgehoben worden sei), sei aber eine sein Unterhaltsherabsetzungsbegehren rechtfertigende Änderung der Verhältnisse eingetreten.Mit am 12. 8. 2002 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz begehrte der Vater, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1. 8. 2002 auf EUR 365,-- herabzusetzen. Zwar hätten sich seine Einkommensverhältnisse seit 8. 3. 2002 nicht geändert. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 (womit Paragraph 12 a, FLAG teilweise als verfassungswidrig aufgehoben worden sei), sei aber eine sein Unterhaltsherabsetzungsbegehren rechtfertigende Änderung der Verhältnisse eingetreten.
Die Mutter sprach sich namens der Minderjährigen gegen eine Unterhaltsherabsetzung aus. Der festgesetzte Unterhalt sei zur Versorgung des Kindes erforderlich und könne vom Vater auch geleistet werden.
Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Verfahrensgegenständlich sei allein, ob bzw in welchem Ausmaß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02, zu einer Verminderung der Unterhaltsleistung des zum Geldunterhalt verpflichteten Elternteiles führen könne. Die Korrektur einer als unbefriedigend empfundenen Regelung des Gesetzes sei nicht Sache der Rechtsprechung, sondern allein Aufgabe des Gesetzgebers. Eine solche gesetzliche Neuregelung der Materie sei trotz der Teilaufhebung des § 12a FLAG bislang nicht erfolgt.Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Verfahrensgegenständlich sei allein, ob bzw in welchem Ausmaß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02, zu einer Verminderung der Unterhaltsleistung des zum Geldunterhalt verpflichteten Elternteiles führen könne. Die Korrektur einer als unbefriedigend empfundenen Regelung des Gesetzes sei nicht Sache der Rechtsprechung, sondern allein Aufgabe des Gesetzgebers. Eine solche gesetzliche Neuregelung der Materie sei trotz der Teilaufhebung des Paragraph 12 a, FLAG bislang nicht erfolgt.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Vater macht im Revisionsrekurs weiterhin geltend, dass seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02, die Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung zu Gunsten des geldunterhaltspflichtigen Elternteiles zu berücksichtigen sei, weshalb seinem Antrag, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung von EUR 425,-- um EUR 60,-- auf EUR 365,-- herabzusetzen, Folge gegeben werden möge; in eventu werde begehrt, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht bzw das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Mutter hat von der ihr vom Obersten Gerichtshof eingeräumten Möglichkeit, sich namens der Unterhaltsberechtigten zum Revisionsrekurs zu äußern, nicht Gebrauch gemacht.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.