Mit der auf Zahlung von 87.000 S s A gerichteten Klage macht die Klägerin die Summe der an sie abgetretenen Kaufpreisforderungen geltend, die dem Zedenten, der L Elektrogroßhandelsgesellschaft m b H, Linz, durch den Verkauf und die Lieferung von Waschvollautomaten französischer Herkunft der Marke "B" an das beklagte Firmenunternehmen gemäß zweier Rechnungen vom 4. September und je einer Rechnung vom 10. und 11. Oktober 1967 erwachsen seien.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die behaupteten Zessionen seien, so wendete sie ein, von der Klägerin nicht anerkannt worden; sie seien daher rechtsunwirksam. Ihr schon in der Klagebeantwortung erstattetes Vorbringen, sie habe die ihr von der L gelieferten Geräte bemängelt, da an ihnen das österreichische Sicherheitszeichen nicht angebracht gewesen sei, ergänzte die Beklagte im weiteren Prozeßverlauf im wesentlichen folgendermaßen: Die laut Schreiben des österreichischen Verbandes für Elektrotechnik, Sektion Sicherheitszeichen, vom 18. Dezember 1967 (Beilage B) erteilte Berechtigung, die Waschmaschinen mit dem österreichischen Sicherheitszeichen zu versehen, sei nur unter der Auflage eingeräumt worden, daß die in einem Prüfungsbefund vom 5. Dezember 1967 angeführten Mängel dieser Geräte binnen Jahresfrist behoben werden, was bei jedem derselben einen Kostenaufwand von rund 2000 S erfordern würde. Mit diesem Betrag beziffere sich demnach für jede Maschine eine Preisminderung, die gegen die Klagsforderung aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes aufgerechnet werde. Da ihr, der Beklagten, aber die genaue Anzahl der Waschautomaten nicht mehr bekannt sei, könne sie auch die gesamte Preisminderungssumme nicht mehr angeben; bei ungefähr zwanzig Maschinen mache sie 40.000 S aus. Letzteres faßten das Erstgericht und das Berufungsgericht dahin auf, daß die Beklagte gegenüber dem Klagebegehren eine Gegenforderung von 40.000 S aufrechnungsweise einwende. Dem wurde seitens der Beklagten weder in der Berufung noch in der Revision widersprochen.
Das Erstgericht wies lediglich das Zinsenbegehren teilweise ab und gab im übrigen der Klage statt. Es hielt die Einwendungen gegen die Gültigkeit,der Zessionen der eingeklagten Kaufschillingforderungen an die Klägerin für unbegrundet. Was aber die Bemängelung der gelieferten Geräte anlangt, so stellte es Nachstehendes als erwiesen fest: Nachdem die Klägerin als Zessionarin die aushaftenden Verbindlichkeiten der Beklagten eingemahnt hatte, erhielt sie von dieser ein Schreiben vom 2. Dezember 1967, worin beanständet wurde, daß die betreffenden Waschmaschinen nicht mit dem österreichischen Prüfzeichen ausgestattet gewesen seien und daß von den inländischen Elektrizitätswerken die Anschlußgenehmigung versagt wende. Daraufhin übersendete die Klägerin an die Beklagte die Photokopie der Urkunde, Beilage B. Dazu nahm die Beklagte den Standpunkt ein, daß durch die darin bescheinigte Verleihung des osterreichischen Sicherheitszeichens die Mängel noch nicht behoben seien, müßten doch die Geräte erst entsprechend umgebaut werden. Im einzelnen verhielt es sich dabei so, daß der Österreichische Verband für Elektrotechnik laut Urkunde vom 18. Februar 1967 der L für die Zeit bis 1. Jänner 1970 das Recht erteilte, die fraglichen Waschvollautomaten mit dem österreichischen Sicherheitszeichen ÖVE zu kennzeichnen, und damit die Auflage verband, bis zum 31. Dezember 1969 den Nachweis der Funktionsprüfung betreffend den Programmschalter, den Drucktastenschalter und die Funkentstörung zuerbringen. Tatsächlich muß aber auch die Arbeitsweise dieser drei Vorrichtungen einwandfrei gewesen sein, andernfalls die Waschmaschinen nicht einmal bedingt zugelassen worden wären. Die Beklagte hat die von ihr wegen Fehlens des österreichischen Sicherheitszeichens bemängelten Geräte restlos weiterverkauft.
In rechtlicher Beziehung vertrat das Erstgericht im Zusammenhang mit der Warenbemängelung die Ansicht, der behauptete Mangel liege nicht vor. Als die Beklagte die Waschmaschinen geliefert erhalten und weiterveräußert habe, sei die L berechtigt gewesen, die Geräte mit dem österreichischen Sicherheitszeichen zu versehen. Auch hätten die Maschinen festgestelltermaßen funktioniert. Ferner besage die nur befristete Verleihung des Sicherheitszeichens nicht, daß die Geräte nach ungenutztem Ablauf der Frist nicht mehr verwendet werden dürften; lediglich ihr Verkauf wäre dann unzulässig. Hinzu komme, daß der Beklagten als Fachhändler in das Fehlen des Prüfungszeichens wegen der Augenfälligkeit dieses Umstandes bei der Übernahme der Ware nicht habe verborgen bleiben können, weshalb nach § 928 ABGB jeglicher Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen sei.In rechtlicher Beziehung vertrat das Erstgericht im Zusammenhang mit der Warenbemängelung die Ansicht, der behauptete Mangel liege nicht vor. Als die Beklagte die Waschmaschinen geliefert erhalten und weiterveräußert habe, sei die L berechtigt gewesen, die Geräte mit dem österreichischen Sicherheitszeichen zu versehen. Auch hätten die Maschinen festgestelltermaßen funktioniert. Ferner besage die nur befristete Verleihung des Sicherheitszeichens nicht, daß die Geräte nach ungenutztem Ablauf der Frist nicht mehr verwendet werden dürften; lediglich ihr Verkauf wäre dann unzulässig. Hinzu komme, daß der Beklagten als Fachhändler in das Fehlen des Prüfungszeichens wegen der Augenfälligkeit dieses Umstandes bei der Übernahme der Ware nicht habe verborgen bleiben können, weshalb nach Paragraph 928, ABGB jeglicher Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen sei.
Die zweite Instanz gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Ausgehend von dem für unbedenklich erachteten Sachverhalt, wie er im Ersturteil festgestellt ist, verneinte auch das Berufungsgericht die Stichhältigkeit der geltend gemachten Preisminderung, des in der Erwägung, daß seit dem Inkrafttreten des ElTG 1965 BGBl 57, somit auch zur Zeit der Lieferung der fraglichen Waschmaschinen an die Beklagte, keine Vorschriften bestanden hätten, denen zufolge Geräte dieser Art, ehe sie in den Handel gebracht wurden, auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen und mit dem österreichischen Sicherheitszeichen zu kennzeichnen gewesen wären. Denn mit Rücksicht auf die generelle Anordnung im ElTG, daß mit seinem Wirksamkeitsbeginn alle Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens regeln, aufgehoben werden, seien auch die Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, 133.671-III-18/61, als aufgehoben anzusehen, auf die sich die Urkunde des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik vom 18. Dezember 1967 stütze. Das Fehlen des ÖVE-Zeichens könne daher den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Geräte nicht hindern.
Die Beklagte ficht das Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO an und beantragt, es i S der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.Die Beklagte ficht das Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO an und beantragt, es i S der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.