Rechtssatz RS0043161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043161
Geschäftszahl
7Ob502/56; 3Ob777/54; 1Ob27/64; 5Ob80/64; 6Ob180/66; 7Ob26/70; 6Ob224/70; 5Ob21/74 (5Ob22/74; 5Ob23/74); 1Ob599/78; 5Ob675/80 (5Ob676/80); 6Ob876/82 (6Ob877/82); 8Ob519/85 (8Ob520/85); 6Ob526/88; 9Ob28/12a; 6Ob107/21k
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Rechtssatz
Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen. Wurde nun die Einwendung der Verspätung der Mängelrüge in der ersten Instanz unterlassen, aber in der zweiten Instanz nachgeholt und ist das Berufungsgericht darauf eingegangen, so stellt dies einen Prozeßrechtsverstoß dar, aber keinen der in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe. Aus dem Unterlassen der Einwendung der Verspätung in erster Instanz läßt sich ein Verzicht auf diese Einwendung nicht folgern.Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen. Wurde nun die Einwendung der Verspätung der Mängelrüge in der ersten Instanz unterlassen, aber in der zweiten Instanz nachgeholt und ist das Berufungsgericht darauf eingegangen, so stellt dies einen Prozeßrechtsverstoß dar, aber keinen der in Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe. Aus dem Unterlassen der Einwendung der Verspätung in erster Instanz läßt sich ein Verzicht auf diese Einwendung nicht folgern.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 502/56
Entscheidungstext OGH 17.10.1956 7 Ob 502/56
Veröff: EvBl 1957/43 S 73
- 3 Ob 777/54
Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 Ob 777/54
nur: Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen. (T1)
- 1 Ob 27/64
Entscheidungstext OGH 11.03.1964 1 Ob 27/64
Beisatz: Es muß sich dabei um Ansprüche handeln, die ihren Grund in der Beschaffenheit der gelieferten Sache haben bzw zum Bereich jenes Sachmangels gehören, dessen Rüge versäumt wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Vertragsverletzung oder eine sonst unerlaubte Handlung behauptet wird. Maßgebend ist der Genehmigungseffekt der Unterlassung einer unverzüglichen Mängelrüge. (T2)
- 5 Ob 80/64
Entscheidungstext OGH 22.05.1964 5 Ob 80/64
nur T1
- 6 Ob 180/66
Entscheidungstext OGH 30.12.1966 6 Ob 180/66
- 7 Ob 26/70
Entscheidungstext OGH 25.02.1970 7 Ob 26/70
nur T1; Beisatz: Wurde die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge vom Kläger bestritten, so ist es Sache des Beklagten, das Gegenteil zu beweisen. (T3) Veröff: SZ 43/53
- 6 Ob 224/70
Entscheidungstext OGH 14.10.1970 6 Ob 224/70
nur T1
- 5 Ob 21/74
Entscheidungstext OGH 27.02.1974 5 Ob 21/74
nur T1
- 1 Ob 599/78
Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 599/78
nur T1; Beis wie T3
- 5 Ob 675/80
Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 675/80
nur T1; Veröff: EvBl 1981/125 S 389
- 6 Ob 876/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 6 Ob 876/82
nur T1; Veröff: HS XIV/5 = HS XV/5
- 8 Ob 519/85
Entscheidungstext OGH 10.10.1985 8 Ob 519/85
nur T1
- 6 Ob 526/88
Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 526/88
nur T1
- 9 Ob 28/12a
Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 Ob 28/12a
Vgl auch
- 6 Ob 107/21k
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 107/21k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043161
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19561017_OGH0002_0070OB00502_5600000_002