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Entscheidung 7 Ob 260/08y×

Entscheidung 7 Ob 260/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob260/08y

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Josef L*****, 2. Dr. Ewald W*****, 3. Mag. Claudia O*****, 4. Dr. Hubert N*****, gegen die beklagte Partei Maria W*****, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauer, Rechtsanwalt in Scheibbs, wegen 7.491,66 EUR (2 C 564/07i des Bezirksgerichts Scheibbs) hier: wegen Ablehnung der Richter des Bezirksgerichts Scheibbs durch die beklagte Partei, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. August 2008, GZ 11 R 104/08g-6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Juli 2008, GZ 10 Nc 18/08w-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte lehnte die Richter des Bezirksgerichts Scheibbs wegen Befangenheit ab. Der Ablehnungsantrag wurde vom Landesgericht St. Pölten als unbegründet zurückgewiesen. Dem Rekurs der Beklagten gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge und hielt fest, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich eine von der Beklagten selbst verfasste Eingabe, der ein (teilweise) ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensbekenntnis vom selben Tag angeschlossen ist. Ihr ist die Erhebung eines Revisionsrekurses gegen die Rekursentscheidung verbunden mit dem Antrag, die Verfahrenshilfe dafür unter Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, zu entnehmen.

Das Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN unzulässig, weil diese Bestimmung eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt (RIS-Justiz RS0098751; RS0046010). Paragraph 24, Absatz 2, JN schließt im Fall der „Zurückweisung" eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0122963 = 1 Ob 240/07m). Das von der Beklagten erhobene Rechtsmittel ist deshalb als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Bedacht genommen werden muss; denn auch ein anwaltlich gefertigter Revisionsrekurs müsste zurückgewiesen werden (RIS-Justiz RS0098751 [T6]).

Textnummer

E89435

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00260.08Y.1127.000

Im RIS seit

27.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20081127_OGH0002_0070OB00260_08Y0000_000