Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Einschreiters erweist sich als (absolut) unzulässig. Gemäß § 24 Abs 2 JN, der auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ist (vgl nur 7 Ob 42/00b, 1 Ob 302/00v, 7 Ob 197/02z ua), findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Dies wird von der herrschenden Rechtsprechung dahin verstanden, dass in Ablehnungssachen ein Revisionsrekurs grundsätzlich unzulässig ist (vgl dazu nur die Judikaturnachweise bei Ballon in Fasching I2 § 24 JN Rz 8). Das Gesetz spricht von der „Zurückweisung" des Ablehnungsantrags, womit sowohl meritorische als auch formelle Entscheidungen des Erstgerichts erfasst sind. Haben zwei Instanzen dieselbe Frage übereinstimmend beurteilt, soll ein weiterer Rechtszug (an den OGH) nicht mehr in Betracht kommen.Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Einschreiters erweist sich als (absolut) unzulässig. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN, der auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ist vergleiche nur 7 Ob 42/00b, 1 Ob 302/00v, 7 Ob 197/02z ua), findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Dies wird von der herrschenden Rechtsprechung dahin verstanden, dass in Ablehnungssachen ein Revisionsrekurs grundsätzlich unzulässig ist vergleiche dazu nur die Judikaturnachweise bei Ballon in Fasching I2 Paragraph 24, JN Rz 8). Das Gesetz spricht von der „Zurückweisung" des Ablehnungsantrags, womit sowohl meritorische als auch formelle Entscheidungen des Erstgerichts erfasst sind. Haben zwei Instanzen dieselbe Frage übereinstimmend beurteilt, soll ein weiterer Rechtszug (an den OGH) nicht mehr in Betracht kommen.
Das Rekursgericht hat eine absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses unter Hinweis auf jene Judikatur verneint, nach der - ausnahmsweise - ein Rechtsmittel an die dritte Instanz in Betracht kommt, wenn nämlich zwar das Erstgericht über den Ablehnungsantrag meritorisch entschieden, das Rekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen hat (vgl dazu Ballon, aaO; Mayr in Rechberger3 § 24 JN Rz 5). Diese Einschränkung des grundsätzlichen Ausschlusses eines Revisionsrekurses ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in diesen Fällen nicht zwei Instanzen mit derselben Frage befasst haben; vielmehr hat das Rekursgericht eine meritorische Überprüfung der angefochtenen Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt. Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, dass der vorliegende Fall anders gelagert ist. Hier liegen zwei Entscheidungen vor, in denen sich die beiden befassten Instanzen mit derselben Frage, nämlich der Legitimation des Einschreiters zur Einbringung eines Ablehnungsantrags, befasst haben. Das Rekursgericht hat dessen Rekurs ja auch nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen, sondern vielmehr die erstinstanzliche (zurückweisende) Entscheidung bestätigt und dem Rekurs daher nicht Folge gegeben.Das Rekursgericht hat eine absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses unter Hinweis auf jene Judikatur verneint, nach der - ausnahmsweise - ein Rechtsmittel an die dritte Instanz in Betracht kommt, wenn nämlich zwar das Erstgericht über den Ablehnungsantrag meritorisch entschieden, das Rekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen hat vergleiche dazu Ballon, aaO; Mayr in Rechberger3 Paragraph 24, JN Rz 5). Diese Einschränkung des grundsätzlichen Ausschlusses eines Revisionsrekurses ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in diesen Fällen nicht zwei Instanzen mit derselben Frage befasst haben; vielmehr hat das Rekursgericht eine meritorische Überprüfung der angefochtenen Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt. Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, dass der vorliegende Fall anders gelagert ist. Hier liegen zwei Entscheidungen vor, in denen sich die beiden befassten Instanzen mit derselben Frage, nämlich der Legitimation des Einschreiters zur Einbringung eines Ablehnungsantrags, befasst haben. Das Rekursgericht hat dessen Rekurs ja auch nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen, sondern vielmehr die erstinstanzliche (zurückweisende) Entscheidung bestätigt und dem Rekurs daher nicht Folge gegeben.
Es liegen somit Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben - wenn auch verfahrensrechtlichen - Frage befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags, gelangt sind. Damit ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden. Soweit sich aus der zu 6 Ob 163/03v ergangenen Entscheidung etwas Gegenteiliges ableiten ließe, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen.Es liegen somit Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben - wenn auch verfahrensrechtlichen - Frage befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags, gelangt sind. Damit ist die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN anzuwenden. Soweit sich aus der zu 6 Ob 163/03v ergangenen Entscheidung etwas Gegenteiliges ableiten ließe, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen.