Das Ablehnungsrecht kann an sich nach herrschender Auffassung auch noch nach Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden. Dies gilt auch für einen - anfechtbaren - zweitinstanzlichen Beschluss im Rekursverfahren, wird doch die Geltendmachung der Befangenheit auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung als zulässig erachtet (stRsp, zuletzt 1 Ob 199/99t und 1 Ob 273/99z, je mwN aus Lehre und Rsp; RIS-Justiz RS0041933). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass in der "Hauptsache" - hier im 1.Ablehnungsverfahren - noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offensteht, sodass dort oder in einem gesonderten Schriftsatz - diese Streitfrage kann hier indes offen bleiben - die erfolgreiche Ablehnung noch als Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung) geltend gemacht werden kann. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen die Ablehnung nicht mehr zulässig, wird doch die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt (stRsp, 1 Ob 199/99t und 1 Ob 273/99z, je mwN aus Lehre und Rsp). Da die Teilnahme eines (noch nicht rechtskräftig) abgelehnten Richters selbst für den Fall seiner erfolgreichen Ablehnung mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt wird (1 Ob 273/99z mwN), sodass eine Wiederaufrollung des Verfahrens aus diesem Grunde ausgeschlossen ist, fehlt dem Ablehnungswerber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern - hier: des Rekurssenats im 1.Ablehnungsverfahren - nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (RZ 1989/88 mwN; 4 N 516/95; 1 Ob 199/99t ua).Das Ablehnungsrecht kann an sich nach herrschender Auffassung auch noch nach Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden. Dies gilt auch für einen - anfechtbaren - zweitinstanzlichen Beschluss im Rekursverfahren, wird doch die Geltendmachung der Befangenheit auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung als zulässig erachtet (stRsp, zuletzt 1 Ob 199/99t und 1 Ob 273/99z, je mwN aus Lehre und Rsp; RIS-Justiz RS0041933). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass in der "Hauptsache" - hier im 1.Ablehnungsverfahren - noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offensteht, sodass dort oder in einem gesonderten Schriftsatz - diese Streitfrage kann hier indes offen bleiben - die erfolgreiche Ablehnung noch als Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung) geltend gemacht werden kann. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen die Ablehnung nicht mehr zulässig, wird doch die Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt (stRsp, 1 Ob 199/99t und 1 Ob 273/99z, je mwN aus Lehre und Rsp). Da die Teilnahme eines (noch nicht rechtskräftig) abgelehnten Richters selbst für den Fall seiner erfolgreichen Ablehnung mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt wird (1 Ob 273/99z mwN), sodass eine Wiederaufrollung des Verfahrens aus diesem Grunde ausgeschlossen ist, fehlt dem Ablehnungswerber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern - hier: des Rekurssenats im 1.Ablehnungsverfahren - nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (RZ 1989/88 mwN; 4 N 516/95; 1 Ob 199/99t ua).
Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des Rekurssenats im 1.Ablehnungsverfahren zufolge § 24 Abs 2 JN jedenfalls unanfechtbar und konnte deshalb nicht mehr mit einem zulässigen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. § 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (1 Ob 513/96 uva). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe - wie hier im 1.Ablehnungsverfahren - erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist.Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des Rekurssenats im 1.Ablehnungsverfahren zufolge Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unanfechtbar und konnte deshalb nicht mehr mit einem zulässigen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Paragraph 24, Absatz 2, JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (1 Ob 513/96 uva). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe - wie hier im 1.Ablehnungsverfahren - erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist.
Obwohl daher im Allgemeinen ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss der zweiten Instanz in Ansehung der Ablehnung eines zweitinstanzlichen Richters zulässig ist (RIS-Justiz RS0043830), fehlt hier dem Antragsgegner als Rechtsmittelwerber die Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit jedes Rechtsmittels.
Auf die Rekursausführungen in der Sache selbst kann aus diesen Erwägungen nicht eingegangen werden. Der Rekurs ist zurückzuweisen.