Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernadette K*****, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in Rum, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 10.000 sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Juli 2003, GZ 1 R 216/03a-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht erneut mit dem Auftrag zurückgestellt, vor neuerlicher Vorlage an den Obersten Gerichtshof die erforderlichen Ausfertigungen der Entscheidung erster Instanz gemäß § 130 Z 7 lit a, § 180 Abs 3 Geo anzuschließen.Die Akten werden dem Berufungsgericht erneut mit dem Auftrag zurückgestellt, vor neuerlicher Vorlage an den Obersten Gerichtshof die erforderlichen Ausfertigungen der Entscheidung erster Instanz gemäß Paragraph 130, Ziffer 7, Litera a,, Paragraph 180, Absatz 3, Geo anzuschließen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 19. 11. 2003 waren die Akten bereits mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Auftrag (dort Punkt 2. desselben) sowie dem weiteren (dort Punkt 1.) Auftrag rückgemittelt worden, die Ausfertigungen des angefochtenen Berufungsurteils durch die Anbringung der richtigen Unterfertigungsstampiglie der vorsitzenden Richterin zu berichtigen. Lediglich dem letztgenannten Auftrag ist das Berufungsgericht nachgekommen. Statt der nach den bezogenen Bestimmungen der geltenden Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz aufgetragenen Vorlage der erforderlichen Ausfertigungen der Entscheidung des Erstgerichtes wurde dem Obersten Gerichtshof laut Vorlageverfügung bloß eine (weitere) Kopie des berufungsgerichtlichen Urteils angeschlossen.Mit Beschluss vom 19. 11. 2003 waren die Akten bereits mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Auftrag (dort Punkt 2. desselben) sowie dem weiteren (dort Punkt 1.) Auftrag rückgemittelt worden, die Ausfertigungen des angefochtenen Berufungsurteils durch die Anbringung der richtigen Unterfertigungsstampiglie der vorsitzenden Richterin zu berichtigen. Lediglich dem letztgenannten Auftrag ist das Berufungsgericht nachgekommen. Statt der nach den bezogenen Bestimmungen der geltenden Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz aufgetragenen Vorlage der erforderlichen Ausfertigungen der Entscheidung des Erstgerichtes wurde dem Obersten Gerichtshof laut Vorlageverfügung bloß eine (weitere) Kopie des berufungsgerichtlichen Urteils angeschlossen.
Da somit dem Auftrag des Obersten Gerichtshofes laut einleitend zitiertem Beschluss bislang nur unvollständig nachgekommen wurde, war die neuerliche Rückleitung unter Wiederholung des aus dem Spruch ersichtlichen Auftrages beschlussmäßig auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00262.03K.1217.000
Dokumentnummer
JJT_20031217_OGH0002_0070OB00262_03K0000_000