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Entscheidung 7 Ob 262/03k×

Entscheidung 7 Ob 262/03k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob262/03k

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernadette K*****, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in Rum, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 10.000 sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Juli 2003, GZ 1 R 216/03a-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht erneut mit dem Auftrag zurückgestellt, vor neuerlicher Vorlage an den Obersten Gerichtshof die erforderlichen Ausfertigungen der Entscheidung erster Instanz gemäß Paragraph 130, Ziffer 7, Litera a,, Paragraph 180, Absatz 3, Geo anzuschließen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 19. 11. 2003 waren die Akten bereits mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Auftrag (dort Punkt 2. desselben) sowie dem weiteren (dort Punkt 1.) Auftrag rückgemittelt worden, die Ausfertigungen des angefochtenen Berufungsurteils durch die Anbringung der richtigen Unterfertigungsstampiglie der vorsitzenden Richterin zu berichtigen. Lediglich dem letztgenannten Auftrag ist das Berufungsgericht nachgekommen. Statt der nach den bezogenen Bestimmungen der geltenden Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz aufgetragenen Vorlage der erforderlichen Ausfertigungen der Entscheidung des Erstgerichtes wurde dem Obersten Gerichtshof laut Vorlageverfügung bloß eine (weitere) Kopie des berufungsgerichtlichen Urteils angeschlossen.

Da somit dem Auftrag des Obersten Gerichtshofes laut einleitend zitiertem Beschluss bislang nur unvollständig nachgekommen wurde, war die neuerliche Rückleitung unter Wiederholung des aus dem Spruch ersichtlichen Auftrages beschlussmäßig auszusprechen.

Anmerkung

E72584 7Ob262.03k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00262.03K.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20031217_OGH0002_0070OB00262_03K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035962 Rechtssatz 28.03.1950Zivilrecht
Wurde die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
RS0035979 Rechtssatz 24.01.1967Zivilrecht
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
RS0041530 Rechtssatz 05.08.1970Zivilrecht
Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. Bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung kann es zu keiner Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelwege kommen.
RS0041601 Rechtssatz 08.03.1994Zivilrecht
Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind.
RS0042776 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausge …
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0043880 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an …
RS0043898 Rechtssatz 31.03.1993Zivilrecht
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen.
RS0044358 Rechtssatz 16.02.1984Zivilrecht
Vertragsauslegung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Vom Wortlaut ausgehend, Erforschung der Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerh …
RS0102059 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erhebli …