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Entscheidung 7 Ob 262/06i×

Entscheidung 7 Ob 262/06i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob262/06i

Entscheidungsdatum

29.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Lukas P*****, und Florian P*****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmünd, 3950 Gmünd, Schremser Straße 8, über den Rekurs des Vaters Wilhelm P*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. September 2006, GZ 2 R 4/06k-49, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 18. 11. 2005 wurde der Vater vom Erstgericht verpflichtet, für die beiden Kinder monatlich um EUR 100 und EUR 60 höhere Unterhaltszahlungen zu leisten.

Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 10. 8. 2006, wobei es im Kopf seiner Entscheidung statt des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses vom 18. 11. 2005, GZ 2 P 94/02w-41, den vom Erstgericht zuvor am 7. 11. 2005 gefassten Beschluss, GZ 2 P 94/02w-35, anführte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.

Mit Beschluss vom 6. 9. 2006 berichtigte das Rekursgericht seinen Beschluss vom 18. 8. 2006 entsprechend. Es liege ein offensichtliches Versehen vor.

Der Vater erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 10. 8. 2006 Zulassungsvorstellung (Paragraph 63, AußStrG) und Revisionsrekurs, die vom Rekursgericht mit Beschluss vom 17. 10. 2006 zurückgewiesen wurden.

Gegen den Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts vom 6. 9. 2006 erhebt der Vater nun „Rekurs" an den Obersten Gerichtshof. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben oder aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Der Fehler des Gerichts sei nicht berichtigungsfähig gewesen. Vielmehr liege eine Nichtigkeit vor, die mit der Zulassungsvorstellung geltend gemacht worden sei.

Da der Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts „im Rahmen des Rekursverfahrens" erging, unterliegt er den Regeln des Paragraph 62, AußStrG vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 62, Rz 2). Er ist also (nur) unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar.

Der Entscheidung des Rekursgerichtes mangelt es demnach an dem gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG erforderlichen Ausspruch, den das Rekursgericht zu ergänzen haben wird.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre er im Hinblick darauf, dass der (EUR 20.000 nicht übersteigende) Entscheidungsgegenstand der Hauptsache maßgeblich ist, auch wenn es um verfahrensrechtliche Fragen geht (7 Ob 177/01g, EFSlg

98.875 = NZ 2001, 446; RIS-Justiz RS0109919 [T1 und T5]), - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E82785 7Ob262.06i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LS 2007/22 = RZ 2007,118 EÜ163 - RZ 2007 EÜ163 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00262.06I.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20061129_OGH0002_0070OB00262_06I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007169 Rechtssatz 30.05.1990Zivilrecht
Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbe …
RS0010054 Rechtssatz 05.07.1991Zivilrecht
Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hau …
RS0041729 Rechtssatz 09.02.1955Zivilrecht
Zulässigkeit des Rekurses gegen Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts.
RS0041738 Rechtssatz 28.05.1935Zivilrecht
Auch ein vom Berufungsgericht gefasster Urteilsberichtigungsbeschluss ist ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss, gegen den gemäß § 519 ZPO ein Rekurs unstatthaft ist.
RS0112892 Rechtssatz 18.01.2000Zivilrecht
Auch ein Beschluss des Berufungsgerichts, womit der auf Berichtigung der Berufungsentscheidung gerichtete Antrag zurückgewiesen wird, ist ein "im Berufungsverfahren ergehender Beschluss" im Sinn des § 519 Abs 1 ZPO.
RS0120565 Rechtssatz 26.01.2006Zivilrecht
Als „Revisionsrekurs" erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwal …
RS0120974 Rechtssatz 27.06.2006Zivilrecht
Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind.
RS0121524 Rechtssatz 29.11.2006Zivilrecht
Wenn der Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts „im Rahmen des Rekursverfahrens" erging, unterliegt er den Regeln des § 62 AußStrG. Er ist also (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.