Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die ziemlich verworrenen Ausführungen der Rekurswerberin laufen darauf hinaus, dass die Klägerin auf jeden Fall den von Dr. E* erwirkten Titel hätte ausnützen können, ja sogar müssen. Dessen Sache wäre es gewesen, seinen behaupteten S 9.090,-- übersteigenden Schaden im Zivilverfahren geltend zu machen. Wenn dieses Verfahren nunmehr von der Klägerin durchgeführt werde, fehle hiefür eine gesetzliche Grundlage, weil die gestohlenen Gegenstände, für die im Strafverfahren ein Privatbeteiligtenzuspruch von S 9.090,-- erfolgt sei, im Hinblick auf die Unterversicherung des Dr. E* von der Klägerin mit S 5.000,-- entschädigt worden seien. Eine Überprüfung, ob der Gesamtschaden des Dr. E* S 9.090,-- übersteige, sei daher nicht erforderlich und die Rechtssache im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif.
Die Ausführungen der Rekurswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Durch den im § 67 Abs. 1 Satz 1 VersVG normierten Forderungsübergang soll einerseits eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen, andererseits eine Bereicherung des Versicherten verhindert werden, dem allerdings nicht die Möglichkeit genommen werden soll, den Ersatz seines gesamten Schadens zu erwirken. Ersetzt daher der Versicherer dem Versicherten (z.B. wegen Unterversicherung ) seinen erlittenen Schaden nur zum Teil, so geht im Hinblick auf die auch in Österreich herrschende Differenztheorie (Prölss-Martin VersVG20 S. 379, VersR 1959, 986, 1969 385, EvBl 1961/433) auf ihn auch nur ein Teil dessen Ersatzforderung über, während der sich erübrigende Rest beim Versicherten verbleibt. Der Forderungsübergang kann ausserdem nicht zum Nachteil des Versicherten geltend gemacht werden (§ 67 Abs. 1 zweiter Satz VersVG). Daraus folgt, dass auch der auf den Versicherer übergegangene Teil der Forderung dem beim Versicherten gebliebenen Ersatzanspruch im Range nachgeht (EvBl 1961/433). Dieses Befriedigungsvorrecht des Versicherten hindert allerdings nicht die gerichtliche Geltendmachung des auf den Versicherer übergegangenen Teiles des Ersatzanspruches. Dieser muss aber allenfalls erstrittene Beträge an den Versicherten ganz oder teilweise herausgeben (Prölss-Martin S. 382). Es ist daher auch im gegenständlichen Falle die Ersatzforderung des Dr. E* gegen die Rekurswerberin nur mit einem Betrag von S 5.000,-- auf die Klägerin übergegangen, während der restliche Teil dieser Forderung beim Geschädigten verblieben ist.Die Ausführungen der Rekurswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Durch den im Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 VersVG normierten Forderungsübergang soll einerseits eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen, andererseits eine Bereicherung des Versicherten verhindert werden, dem allerdings nicht die Möglichkeit genommen werden soll, den Ersatz seines gesamten Schadens zu erwirken. Ersetzt daher der Versicherer dem Versicherten (z.B. wegen Unterversicherung ) seinen erlittenen Schaden nur zum Teil, so geht im Hinblick auf die auch in Österreich herrschende Differenztheorie (Prölss-Martin VersVG20 S. 379, VersR 1959, 986, 1969 385, EvBl 1961/433) auf ihn auch nur ein Teil dessen Ersatzforderung über, während der sich erübrigende Rest beim Versicherten verbleibt. Der Forderungsübergang kann ausserdem nicht zum Nachteil des Versicherten geltend gemacht werden (Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz VersVG). Daraus folgt, dass auch der auf den Versicherer übergegangene Teil der Forderung dem beim Versicherten gebliebenen Ersatzanspruch im Range nachgeht (EvBl 1961/433). Dieses Befriedigungsvorrecht des Versicherten hindert allerdings nicht die gerichtliche Geltendmachung des auf den Versicherer übergegangenen Teiles des Ersatzanspruches. Dieser muss aber allenfalls erstrittene Beträge an den Versicherten ganz oder teilweise herausgeben (Prölss-Martin S. 382). Es ist daher auch im gegenständlichen Falle die Ersatzforderung des Dr. E* gegen die Rekurswerberin nur mit einem Betrag von S 5.000,-- auf die Klägerin übergegangen, während der restliche Teil dieser Forderung beim Geschädigten verblieben ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht einer neuerlichen Leistungsklage des Übernehmers einer Forderung die Rechtskraft des für diese Forderung bereits vom Überträger erwirkten Leistungsurteils entgegen. Der Übernehmer kann daher nur mehr Klage nach § l0 EO erheben (JB. 63 neu = SZ 28/265 u.a.m.). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn die Entschädigungsforderung des Versicherten im Wege der Legalzession (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VersVG) auf den Versicherer übergegangen ist (Heller-Berger-Stix, Komm. zur EO4 I S. 236, VersR 1966/273, ZVR 1970, 182, 7 Ob 209/69, zuletzt 7 Ob 187, 188/72). Hat jedoch – so wie hier – der Versicherer den Schaden des Versicherten nur zum Teil ersetzt, so darf, wie bereits ausgeführt, der (teilweise) erfolgte Anspruchsübergang dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen (§ 67 Abs. 1 zweiter Satz VersVG). Wenn dieser daher nur für einen Teil seiner Ersatzforderung bereits einen rechtskräftigen Exekutionstitel erwirkt hat, so geht dieser auf den Versicherer als Legalzessionar nur dann über, wenn er nicht vom Versicherten zur Eintreibung seiner restlichen Ersatzforderung benötigt wird; dies vor allem deshalb, weil sich sonst der Versicherte für den noch nicht gedeckten Teil seiner Ersatzforderung erst wieder einen Exekutionstitel beschaffen müsste. Eine neuerliche Klagserhebung wäre aber für den Versicherten, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, mit einem ungleich höheren Kostenrisiko verbunden, als wenn er gleich auf Grund des bereits vorhandenen Exekutionstitels die Eintreibung seiner restlichen Forderung versuchen könnte. Die von der Rekurswerberin vertretene gegenteilige Ansicht ist mit den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 zweiter Satz VersVG unvereinbar. Unter diesem Gesichtspunkt sind aber in der Tat genaue Feststellungen über die Höhe des von Dr. E* durch den Einbruch erlittenen Schadens für die Beurteilung der Frage, ob der erhobenen Leistungsklage die Rechtskraft des vom Geschädigten erwirkten Exekutionstitels entgegensteht, unerlässlich. Wenn das Berufungsgericht zur exakten Ermittlung der Höhe dieser Ersatzforderung eine Verfahrensergänzung für notwendig erachtet, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (Fasching IV S. 414, SZ 38/29, JBl 1963/166). Die Aufhebung des Ersturteils durch daß Berufungsgericht erfolgte somit zu Recht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht einer neuerlichen Leistungsklage des Übernehmers einer Forderung die Rechtskraft des für diese Forderung bereits vom Überträger erwirkten Leistungsurteils entgegen. Der Übernehmer kann daher nur mehr Klage nach Paragraph l0 EO erheben (JB. 63 neu = SZ 28/265 u.a.m.). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn die Entschädigungsforderung des Versicherten im Wege der Legalzession (Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 VersVG) auf den Versicherer übergegangen ist (Heller-Berger-Stix, Komm. zur EO4 römisch eins S. 236, VersR 1966/273, ZVR 1970, 182, 7 Ob 209/69, zuletzt 7 Ob 187, 188/72). Hat jedoch – so wie hier – der Versicherer den Schaden des Versicherten nur zum Teil ersetzt, so darf, wie bereits ausgeführt, der (teilweise) erfolgte Anspruchsübergang dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen (Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz VersVG). Wenn dieser daher nur für einen Teil seiner Ersatzforderung bereits einen rechtskräftigen Exekutionstitel erwirkt hat, so geht dieser auf den Versicherer als Legalzessionar nur dann über, wenn er nicht vom Versicherten zur Eintreibung seiner restlichen Ersatzforderung benötigt wird; dies vor allem deshalb, weil sich sonst der Versicherte für den noch nicht gedeckten Teil seiner Ersatzforderung erst wieder einen Exekutionstitel beschaffen müsste. Eine neuerliche Klagserhebung wäre aber für den Versicherten, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, mit einem ungleich höheren Kostenrisiko verbunden, als wenn er gleich auf Grund des bereits vorhandenen Exekutionstitels die Eintreibung seiner restlichen Forderung versuchen könnte. Die von der Rekurswerberin vertretene gegenteilige Ansicht ist mit den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz VersVG unvereinbar. Unter diesem Gesichtspunkt sind aber in der Tat genaue Feststellungen über die Höhe des von Dr. E* durch den Einbruch erlittenen Schadens für die Beurteilung der Frage, ob der erhobenen Leistungsklage die Rechtskraft des vom Geschädigten erwirkten Exekutionstitels entgegensteht, unerlässlich. Wenn das Berufungsgericht zur exakten Ermittlung der Höhe dieser Ersatzforderung eine Verfahrensergänzung für notwendig erachtet, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (Fasching römisch vier S. 414, SZ 38/29, JBl 1963/166). Die Aufhebung des Ersturteils durch daß Berufungsgericht erfolgte somit zu Recht.
Sollte sich im zweiten Rechtsgang herausstellen, dass der Dr. E* durch den Einbruch entstandene Gesamtschaden – unter Berücksichtigung der mittlerweile zurückgestellten Gegenstände – S 14.090,-- oder mehr beträgt, so wird das Erstgericht im Hinblick auf die vorangehenden Darlegungen der Leistungsklage stattzugeben haben. Hingegen würde dieser die Rechtskraft des von Dr. E* im Strafverfahren erwirkten Exekutionstitel entgegenstehen, wenn dessen tatsächlicher Schaden den ihm bereits zuerkannten Betrag von S 9.090,-- nicht überstiegen haben sollte. Auch in diesem Falle wird das Erstgericht seinem Urteilsspruch die einer Klage nach § 10 EO entsprechende Fassung zu geben haben, sofern die Erörterung mit dem Klagevertreter ergeben sollte, dass dieser mit seiner Klage nur eine möglichst rasche exekutive Durchsetzung des geltend gemachten Anspruches erreichen wollte (JB. 63 neu = SZ 28/265, VersR 1966 273 f). Sollte der Dr. E* entstandene Schaden wohl S 9.090,-- übersteigen, jedoch die Höhe von S 14.090,-- nicht erreichen, so wird das Erstgericht der Leistungsklage der Klägerin teilweise stattzugeben und diese teilweise im Sinne der vorangehenden Ausführungen als Klage nach § 10 EO aufzufassen haben.Sollte sich im zweiten Rechtsgang herausstellen, dass der Dr. E* durch den Einbruch entstandene Gesamtschaden – unter Berücksichtigung der mittlerweile zurückgestellten Gegenstände – S 14.090,-- oder mehr beträgt, so wird das Erstgericht im Hinblick auf die vorangehenden Darlegungen der Leistungsklage stattzugeben haben. Hingegen würde dieser die Rechtskraft des von Dr. E* im Strafverfahren erwirkten Exekutionstitel entgegenstehen, wenn dessen tatsächlicher Schaden den ihm bereits zuerkannten Betrag von S 9.090,-- nicht überstiegen haben sollte. Auch in diesem Falle wird das Erstgericht seinem Urteilsspruch die einer Klage nach Paragraph 10, EO entsprechende Fassung zu geben haben, sofern die Erörterung mit dem Klagevertreter ergeben sollte, dass dieser mit seiner Klage nur eine möglichst rasche exekutive Durchsetzung des geltend gemachten Anspruches erreichen wollte (JB. 63 neu = SZ 28/265, VersR 1966 273 f). Sollte der Dr. E* entstandene Schaden wohl S 9.090,-- übersteigen, jedoch die Höhe von S 14.090,-- nicht erreichen, so wird das Erstgericht der Leistungsklage der Klägerin teilweise stattzugeben und diese teilweise im Sinne der vorangehenden Ausführungen als Klage nach Paragraph 10, EO aufzufassen haben.
Der Rekurs der Beklagten erweist sich somit als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.