Die Revision ist zwar zulässig, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden eine solidarische Haftung aufgrund gemeinschaftlicher Schadenszufügung im Sinn des § 1301 ABGB anzunehmen ist, aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zwar zulässig, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden eine solidarische Haftung aufgrund gemeinschaftlicher Schadenszufügung im Sinn des Paragraph 1301, ABGB anzunehmen ist, aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht sei von oberstgerichtlicher Judikatur, namentlich der Entscheidung 2 Ob 12/98y, abgewichen. Solidarhaftung könne auch dann angenommen werden, wenn feststehe, dass nicht alle Täter physisch kausal handelten. Dieser Grundsatz, dass bereits die Teilnahme an der gemeinsamen rechtswidrigen Handlung die Mithaftung für den konkreten Schaden begründe, ohne dass der Geschädigte für die Kausalität der konkreten jeweiligen Handlungen der Beteiligten beweispflichtig sei, sei auch im vorliegenden Fall anzuwenden, weil der gemeinsame Entschluss aller Tatbeteiligten, durch das Befüllen eines Fläschchens mit Nitroverdünnung zu zündeln, feststehe und Zündeln mit hochexplosiven Stoffen rechtswidrig sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne das Tatgeschehen nicht in einen „harmlosen" und einen „gefährlichen" Teil zerlegt werden. Vielmehr sei Solidarhaftung anzunehmen, wenn sich der Vorsatz auf die gemeinsame Begehung einer rechtswidrigen Tat gerichtet habe.
Der Senat hat dazu erwogen:
In den vom Berufungsgericht zitierten Rechtsfällen waren vom Obersten Gerichtshof Fallkonstellationen zu entscheiden, deren Besonderheit darin bestand, dass das gemeinschaftliche Zusammenwirken zwar eine gefährliche Handlung, nicht aber die Verursachung eines Schadens umfasste. Der Entscheidung 2 Ob 12/98y SZ 71/22 = ZVR 1998, 343/121 = JBl 1998, 451 lag ein Unfall zugrunde, der sich im Zuge einer von vier Lenkern auf einer Autobahn unternommenen Wettfahrt ereignete. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 200 km/h konnte einer der Lenker auf die Bremsung eines anderen wegen des zu geringen Tiefenabstands nicht mehr reagieren. Die beiden Fahrzeuge berührten sich, ein PKW überschlug sich, durchschlug die Leitplanke und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW, dessen Lenker schwer verletzt wurde. Strittig war, ob auch die beiden anderen Lenker, die am Wettrennen teilgenommen hatten, am Unfall aber nicht unmittelbar beteiligt waren, als vorsätzliche Mittäter im Sinn der §§ 1301 f ABGB für die Schäden hafteten. Der Oberste Gerichtshof bejahte dies und veröffentlichte folgende Rechtssätze: Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 1301 ABGB kann auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte (RIS-Justiz RS0109824). § 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Solidarhaftung ist aber auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Hiefür spricht der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität (RIS-Justiz RS0109825).In den vom Berufungsgericht zitierten Rechtsfällen waren vom Obersten Gerichtshof Fallkonstellationen zu entscheiden, deren Besonderheit darin bestand, dass das gemeinschaftliche Zusammenwirken zwar eine gefährliche Handlung, nicht aber die Verursachung eines Schadens umfasste. Der Entscheidung 2 Ob 12/98y SZ 71/22 = ZVR 1998, 343/121 = JBl 1998, 451 lag ein Unfall zugrunde, der sich im Zuge einer von vier Lenkern auf einer Autobahn unternommenen Wettfahrt ereignete. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 200 km/h konnte einer der Lenker auf die Bremsung eines anderen wegen des zu geringen Tiefenabstands nicht mehr reagieren. Die beiden Fahrzeuge berührten sich, ein PKW überschlug sich, durchschlug die Leitplanke und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW, dessen Lenker schwer verletzt wurde. Strittig war, ob auch die beiden anderen Lenker, die am Wettrennen teilgenommen hatten, am Unfall aber nicht unmittelbar beteiligt waren, als vorsätzliche Mittäter im Sinn der Paragraphen 1301, f ABGB für die Schäden hafteten. Der Oberste Gerichtshof bejahte dies und veröffentlichte folgende Rechtssätze: Gemeinschaftlichkeit im Sinne des Paragraph 1301, ABGB kann auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte (RIS-Justiz RS0109824). Paragraph 1302, ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Solidarhaftung ist aber auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Hiefür spricht der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität (RIS-Justiz RS0109825).
Diese Rechtsauffassung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (Reischauer in Rummel3, § 1302 Rz 1a; Harrer in Schwimann, ABGB3 VI, §§ 1301, 1302 Rz 8 u 9; Karner in KBB, § 1301 Rz 3), wurde auch in den beiden weiteren vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen vertreten. In der Entscheidung 2 Ob 290/99g SZ 72/156 = ZVR 2000, 53/19 = ecolex 2000, 352 hatten die vier minderjährigen Beklagten mit zwei Bussen, die vom dort Erst- und vom dort Zweitbeklagten gelenkt wurden, eine Spazierfahrt unternommen. Alle vier wurden wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB als Mittäter oder Beitragstäter verurteilt. Einer der Busse wurde bei einem Unfall beschädigt. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass auch die beiden Beklagten, die den anderen Bus benützt hatten und am Unfall selbst nicht beteiligt gewesen waren, als an der Schwarzfahrt Beteiligte nach den Regeln der Mittäterschaft, also ohne weitere Kausalitätsprüfung, für die Schäden haften, die bei der unerlaubten Benützung am anderen Fahrzeug angerichtet wurden (RIS-Justiz RS0038698). In der Causa 1 Ob 200/03y ZVR 2004, 164/49 = EvBl 2004, 263/58 = ecolex 2004, 175 war der Beklagte an einem Raubüberfall „nur" als Lenker des Fluchtautos beteiligt. Der Oberste Gerichtshof bejahte seine solidarische Haftung für die dem Kläger (Opfer des Raubüberfalls) zugefügten körperlichen und psychischen Schäden. Der Vorsatz im Sinn des § 1302 Satz 2 ABGB brauche sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern müsse nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. Die Grenze der Folgenzurechnung liege bei den adäquaten Wirkungen der in der Verfolgung des gemeinsamen Ziels gesetzten Handlungen. Dass es bei einem Raubüberfall sowohl zu körperlichen als auch zu psychischen Beeinträchtigungen des Opfers kommen könne, sei geradezu deliktstypisch.Diese Rechtsauffassung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (Reischauer in Rummel3, Paragraph 1302, Rz 1a; Harrer in Schwimann, ABGB3 römisch sechs, Paragraphen 1301, 1302, Rz 8 u 9; Karner in KBB, Paragraph 1301, Rz 3), wurde auch in den beiden weiteren vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen vertreten. In der Entscheidung 2 Ob 290/99g SZ 72/156 = ZVR 2000, 53/19 = ecolex 2000, 352 hatten die vier minderjährigen Beklagten mit zwei Bussen, die vom dort Erst- und vom dort Zweitbeklagten gelenkt wurden, eine Spazierfahrt unternommen. Alle vier wurden wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB als Mittäter oder Beitragstäter verurteilt. Einer der Busse wurde bei einem Unfall beschädigt. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass auch die beiden Beklagten, die den anderen Bus benützt hatten und am Unfall selbst nicht beteiligt gewesen waren, als an der Schwarzfahrt Beteiligte nach den Regeln der Mittäterschaft, also ohne weitere Kausalitätsprüfung, für die Schäden haften, die bei der unerlaubten Benützung am anderen Fahrzeug angerichtet wurden (RIS-Justiz RS0038698). In der Causa 1 Ob 200/03y ZVR 2004, 164/49 = EvBl 2004, 263/58 = ecolex 2004, 175 war der Beklagte an einem Raubüberfall „nur" als Lenker des Fluchtautos beteiligt. Der Oberste Gerichtshof bejahte seine solidarische Haftung für die dem Kläger (Opfer des Raubüberfalls) zugefügten körperlichen und psychischen Schäden. Der Vorsatz im Sinn des Paragraph 1302, Satz 2 ABGB brauche sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern müsse nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. Die Grenze der Folgenzurechnung liege bei den adäquaten Wirkungen der in der Verfolgung des gemeinsamen Ziels gesetzten Handlungen. Dass es bei einem Raubüberfall sowohl zu körperlichen als auch zu psychischen Beeinträchtigungen des Opfers kommen könne, sei geradezu deliktstypisch.
Anders als in diesen Fällen fehlt hier - nicht nur wegen der Unmündigkeit aller Beteiligten - eine strafrechtliche Komponente (dass das gemeinsame Zündeln den Vorwurf einer fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 StGB gerechtfertigt hätte, wurde nicht behauptet); vor allem lag auch keine gemeinsame Tatbegehung im Sinn der referierten Entscheidungen vor. Zutreffend haben sich die Vorinstanzen daher nicht an diesen, sondern an der Entscheidung 1 Ob 713/85 SZ 59/7 orientiert, der ein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Auch dort waren die Beteiligten (der Kläger und zwei Beklagte) 13-jährige Knaben, die gemeinsam „zündelten". Während die beiden Beklagten von ihnen in Brand gesetzte Stofffetzen wieder löschen konnten, gelang dies dem Kläger nicht. Es entstand ein Brand, der eine Lagerhalle vernichtete. Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Mithaftung der Beklagten, die keinen physischen Tatbeitrag geleistet hätten; auch dass sie den Kläger in seiner Entscheidung zu zündeln bestärkt hätten oder eine Beihilfehandlung anderer Art sei nicht erwiesen. Das Verhalten der Beklagten stelle daher insgesamt kein gemeinschaftliches Handeln dar, wie es die §§ 1301, 1302 ABGB für eine Solidarhaftung sämtlicher Beteiligter voraussetzten.Anders als in diesen Fällen fehlt hier - nicht nur wegen der Unmündigkeit aller Beteiligten - eine strafrechtliche Komponente (dass das gemeinsame Zündeln den Vorwurf einer fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, StGB gerechtfertigt hätte, wurde nicht behauptet); vor allem lag auch keine gemeinsame Tatbegehung im Sinn der referierten Entscheidungen vor. Zutreffend haben sich die Vorinstanzen daher nicht an diesen, sondern an der Entscheidung 1 Ob 713/85 SZ 59/7 orientiert, der ein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Auch dort waren die Beteiligten (der Kläger und zwei Beklagte) 13-jährige Knaben, die gemeinsam „zündelten". Während die beiden Beklagten von ihnen in Brand gesetzte Stofffetzen wieder löschen konnten, gelang dies dem Kläger nicht. Es entstand ein Brand, der eine Lagerhalle vernichtete. Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Mithaftung der Beklagten, die keinen physischen Tatbeitrag geleistet hätten; auch dass sie den Kläger in seiner Entscheidung zu zündeln bestärkt hätten oder eine Beihilfehandlung anderer Art sei nicht erwiesen. Das Verhalten der Beklagten stelle daher insgesamt kein gemeinschaftliches Handeln dar, wie es die Paragraphen 1301, 1302, ABGB für eine Solidarhaftung sämtlicher Beteiligter voraussetzten.
Gleiches gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall, in dem ebenfalls keine vorsätzliche gemeinschaftliche Schadenszufügung im Sinn der §§ 1301 f ABGB vorlag: Wie dort waren auch hier die Beklagten weder an einem gemeinsamen, strafrechtlich relevanten Vorhaben noch an der den Schaden zufügenden Handlung selbst beteiligt. Wohl musste den Beklagten gleichermaßen wie dem Kläger und auch D***** F***** bewusst sein, dass ihr Zündeln ein gefahrengeneigtes Verhalten darstellte. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, war das zur Verletzung des Klägers führende Vorgehen, an dem die etwas abseits stehenden Beklagten nicht beteiligt waren, im Vergleich zum Geschehen zuvor allerdings noch viel gefährlicher. Diese Differenzierung ist entscheidungswesentlich und daher entgegen der Meinung des Revisionswerbers angebracht, weil nicht unterstellt werden kann, dass der Wille der Beklagten, gemeinsam mit dem Kläger zu zündeln, auch dieses gefährlichere, konkret schädigende Verhalten umfasste. Die Schadenszufügung ist aber auch nicht als eine einer gemeinschaftlichen Tat sozusagen immanente Folge anzusehen. Allein aus dem gemeinsam gefassten „Zündelentschluss" kann daher eine Mittäterschaft der Beklagten nicht abgeleitet werden. Schließlich oblag diesen in Ansehung des (um einige Monate älteren) Klägers auch keine besondere Schutzpflicht im Sinn einer in § 1301 ABGB noch erwähnten „besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern" (vgl RIS-Justiz RS0026588).Gleiches gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall, in dem ebenfalls keine vorsätzliche gemeinschaftliche Schadenszufügung im Sinn der Paragraphen 1301, f ABGB vorlag: Wie dort waren auch hier die Beklagten weder an einem gemeinsamen, strafrechtlich relevanten Vorhaben noch an der den Schaden zufügenden Handlung selbst beteiligt. Wohl musste den Beklagten gleichermaßen wie dem Kläger und auch D***** F***** bewusst sein, dass ihr Zündeln ein gefahrengeneigtes Verhalten darstellte. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, war das zur Verletzung des Klägers führende Vorgehen, an dem die etwas abseits stehenden Beklagten nicht beteiligt waren, im Vergleich zum Geschehen zuvor allerdings noch viel gefährlicher. Diese Differenzierung ist entscheidungswesentlich und daher entgegen der Meinung des Revisionswerbers angebracht, weil nicht unterstellt werden kann, dass der Wille der Beklagten, gemeinsam mit dem Kläger zu zündeln, auch dieses gefährlichere, konkret schädigende Verhalten umfasste. Die Schadenszufügung ist aber auch nicht als eine einer gemeinschaftlichen Tat sozusagen immanente Folge anzusehen. Allein aus dem gemeinsam gefassten „Zündelentschluss" kann daher eine Mittäterschaft der Beklagten nicht abgeleitet werden. Schließlich oblag diesen in Ansehung des (um einige Monate älteren) Klägers auch keine besondere Schutzpflicht im Sinn einer in Paragraph 1301, ABGB noch erwähnten „besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern" vergleiche RIS-Justiz RS0026588).
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haben die Vorinstanzen demnach eine solidarische Haftung der Beklagten nach §§ 1301 f ABGB ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision muss daher erfolglos bleiben. Ob sonst die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 1310 ABGB vorlägen, ist nicht mehr zu untersuchen.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haben die Vorinstanzen demnach eine solidarische Haftung der Beklagten nach Paragraphen 1301, f ABGB ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision muss daher erfolglos bleiben. Ob sonst die Voraussetzungen für eine Haftung nach Paragraph 1310, ABGB vorlägen, ist nicht mehr zu untersuchen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die - geringfügige - Differenz der Kostenzusprüche beruht darauf, dass der Zweitbeklagte keinen Erhöhungsbetrag nach § 23a RATG (Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr) verzeichnet hat. Der von ihm hingegen geforderte Streitgenossenzuschlag und ein 50 % übersteigender Einheitssatz stehen nach den Bestimmungen der §§ 15 und 23 RATG nicht zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die - geringfügige - Differenz der Kostenzusprüche beruht darauf, dass der Zweitbeklagte keinen Erhöhungsbetrag nach Paragraph 23 a, RATG (Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr) verzeichnet hat. Der von ihm hingegen geforderte Streitgenossenzuschlag und ein 50 % übersteigender Einheitssatz stehen nach den Bestimmungen der Paragraphen 15 und 23 RATG nicht zu.