Rechtssatz RS0112574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112574
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel (Schwarzfahren) verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.Der Vorsatz im Sinne des Paragraph 1302, Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel (Schwarzfahren) verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 290/99g
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 2 Ob 290/99g
Veröff: SZ 72/156
- 1 Ob 200/03y
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 200/03y
nur: Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. (T1)
- 7 Ob 263/09s
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 263/09s
Auch; Veröff: SZ 2010/5
- 9 ObA 132/10t
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 132/10t
Vgl auch; nur: Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. (T2)
- 4 Ob 46/12m
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T3); Veröff: SZ 2012/78
- 2 Ob 97/16b
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 97/16b
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2016/87
- 5 Ob 34/17m
Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 34/17m
Beisatz: Besteht unter mehreren Personen Einvernehmen darüber, Widerstand gegen Personen zu leisten, die versuchen, das eigenmächtige Entzünden eines Osterfeuerhaufens auf ihrem Grund abzuwehren, haften sie auch dafür, wenn eine der Abwehrpersonen durch einen der Angreifer verletzt wird, obwohl der konkrete Schadenszufüger der Angreifergruppe nicht festgestellt werden kann. (T4)
- 9 Ob 52/18i
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 Ob 52/18i
- 1 Ob 178/18k
Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 178/18k
- 8 Ob 55/19z
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 Ob 55/19z
nur T2
- 1 Ob 52/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 52/24i
vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob im "Mitbetreiben" einer Website ein Verstoß gegen das Glücksspielmonopol gem GSpG liegt. (T5)
- 16 Ok 1/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.12.2024 16 Ok 1/24v
nur T2
- 16 Ok 2/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 16 Ok 2/24s
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112574
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0020OB00290_99G0000_001