Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ausführungen der Revision zur Natur des erfolgten Diebstahles als Einbruchsdiebstahl gehen daran vorbei, daß auch das Berufungsgericht diese strafrechtliche Qualifikation vorgenommen hat. Daß der Diebstahl, der zur Zeit seiner Begehung geltenden Bestimmung des § 174 1 lit. d StG zu subsumieren war, ist selbstverständlich. Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen. Gemäß § 970 ABGB haften die Gastwirte, die Fremde beherbergen, als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet, noch durch fremde, im Hause aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergebenen oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind. Daraus kann keinesfalls abgeleitet werden, daß eine Haftung des Wirtes nach § 970 ABGB durch jede Qualifikation eines erfolgten Diebstahls als Einbruchsdiebstahls ausgeschlossen wird. Das Gesetz spricht nämlich nicht von in einem bestimmten Raum ein- oder ausgehenden Personen, sondern von Personen, die im Haus aus- und eingehen. Maßgebend kann daher nur sein, wie der Dieb in das Haus gelangt ist. Dies entspricht dem Sinn der Haftung als solcher für die Gefahr des offenen Hauses. Dem Gastwirt muß nämlich zugemutet werden, die spezifischen Gefahren seines Betriebes zu tragen und für die Gefahr des offenen Hauses einzustehen. Das Gesetz, das von im Hause ein- und ausgehenden Personen spricht, stellt auf dritte Personen ab, die in das Haus gelangen (Ehrenzweig[2] II/1, 389). Unter im Haus aus- und eingehenden Personen sind alle Personen zu verstehen, die auch dem Beschädigten fremd sind und dem Betrieb dienende Räumlichkeiten betreten und verlassen, ohne hiezu ein Hindernis körperlich, z.B. durch Einbruch, Gewaltanwendung, überwinden zu müssen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 667). Der Wirt haftet für die dem Gasthof eigene Gefahr des offenen Hauses bis zur Grenze der höheren Gewalt. Er muß daher beweisen, daß der Schaden vom Beschädigten selbst oder in dessen Sphäre oder durch vis maior verursacht worden ist (Gschnitzer, Schadenersatzrecht, Bes. Teil 12). Ausgeschlossen ist lediglich die Haftung für jene Personen, die durch Einbruch in das Haus gelangen oder sich den Eintritt durch Gewalt erzwingen (1 Ob 161/75; JBl. 1963, 152; SZ 21/94). Daß eine einmal in das Haus gelangte Person ein einzelnes Zimmer oder ein im Haus befindliches Behältnis in Diebstahlsabsicht erbricht, gehört zu den typischen Diebstahlsgefahren eines Beherbergungsbetriebes. Der Wirt haftet gemäß § 970 ABGB sohin auch für Schäden, die Diebe verursachen, welche ohne Schwierigkeiten ins Haus gelangt sind, dort aber eine Tür mittels Nachschlüssels geöffnet haben. Zutreffend hat sohin das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten nach § 970 ABGB bejaht.Die Ausführungen der Revision zur Natur des erfolgten Diebstahles als Einbruchsdiebstahl gehen daran vorbei, daß auch das Berufungsgericht diese strafrechtliche Qualifikation vorgenommen hat. Daß der Diebstahl, der zur Zeit seiner Begehung geltenden Bestimmung des Paragraph 174, 1 Litera d, StG zu subsumieren war, ist selbstverständlich. Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen. Gemäß Paragraph 970, ABGB haften die Gastwirte, die Fremde beherbergen, als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet, noch durch fremde, im Hause aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergebenen oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind. Daraus kann keinesfalls abgeleitet werden, daß eine Haftung des Wirtes nach Paragraph 970, ABGB durch jede Qualifikation eines erfolgten Diebstahls als Einbruchsdiebstahls ausgeschlossen wird. Das Gesetz spricht nämlich nicht von in einem bestimmten Raum ein- oder ausgehenden Personen, sondern von Personen, die im Haus aus- und eingehen. Maßgebend kann daher nur sein, wie der Dieb in das Haus gelangt ist. Dies entspricht dem Sinn der Haftung als solcher für die Gefahr des offenen Hauses. Dem Gastwirt muß nämlich zugemutet werden, die spezifischen Gefahren seines Betriebes zu tragen und für die Gefahr des offenen Hauses einzustehen. Das Gesetz, das von im Hause ein- und ausgehenden Personen spricht, stellt auf dritte Personen ab, die in das Haus gelangen (Ehrenzweig[2] II/1, 389). Unter im Haus aus- und eingehenden Personen sind alle Personen zu verstehen, die auch dem Beschädigten fremd sind und dem Betrieb dienende Räumlichkeiten betreten und verlassen, ohne hiezu ein Hindernis körperlich, z.B. durch Einbruch, Gewaltanwendung, überwinden zu müssen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 667). Der Wirt haftet für die dem Gasthof eigene Gefahr des offenen Hauses bis zur Grenze der höheren Gewalt. Er muß daher beweisen, daß der Schaden vom Beschädigten selbst oder in dessen Sphäre oder durch vis maior verursacht worden ist (Gschnitzer, Schadenersatzrecht, Bes. Teil 12). Ausgeschlossen ist lediglich die Haftung für jene Personen, die durch Einbruch in das Haus gelangen oder sich den Eintritt durch Gewalt erzwingen (1 Ob 161/75; JBl. 1963, 152; SZ 21/94). Daß eine einmal in das Haus gelangte Person ein einzelnes Zimmer oder ein im Haus befindliches Behältnis in Diebstahlsabsicht erbricht, gehört zu den typischen Diebstahlsgefahren eines Beherbergungsbetriebes. Der Wirt haftet gemäß Paragraph 970, ABGB sohin auch für Schäden, die Diebe verursachen, welche ohne Schwierigkeiten ins Haus gelangt sind, dort aber eine Tür mittels Nachschlüssels geöffnet haben. Zutreffend hat sohin das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten nach Paragraph 970, ABGB bejaht.
In Falle der bloßen Haftung nach § 970 ABGB würde jedoch bezüglich des gestohlenen Geldbetrages die Haftungsbeschränkung des § 970a ABGB eintreten. Ungeachtet dieser Beschränkung kann der Gast vollen Ersatz dann beanspruchen, wenn der Haftpflichtige selbst oder durch eine Person, die nach den Umständen als bevollmächtigt erscheint, zur Verwahrung übernimmt. Bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten muß die Übernahme in Kenntnis ihrer Beschaffenheit geschehen. Nicht notwendig ist die genaue Kenntnis ihres Wertes (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 668).In Falle der bloßen Haftung nach Paragraph 970, ABGB würde jedoch bezüglich des gestohlenen Geldbetrages die Haftungsbeschränkung des Paragraph 970 a, ABGB eintreten. Ungeachtet dieser Beschränkung kann der Gast vollen Ersatz dann beanspruchen, wenn der Haftpflichtige selbst oder durch eine Person, die nach den Umständen als bevollmächtigt erscheint, zur Verwahrung übernimmt. Bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten muß die Übernahme in Kenntnis ihrer Beschaffenheit geschehen. Nicht notwendig ist die genaue Kenntnis ihres Wertes (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 668).
Die Übernahme der von einem Gast eingebrachten Sachen zur Verwahrung in einem Safe stellt eine besondere Verwahrung gegenüber der üblichen, bei der dem Gast lediglich ein Verwahrungsort angewiesen wird, dar. Es muß mangels gegenteiliger Behauptungen auch davon ausgegangen werden, daß einer Pensionssekretärin, die vom Gast Gegenstände zur Verwahrung in einem Safe übernimmt, hiezu vom Pensionsinhaber bevollmächtigt ist. Da jedoch der Kläger nicht darauf verwiesen hatte, daß sich in der Tasche Geld befindet, käme bei bloßer Stützung der Haftung der Beklagten auf § 970 ABGB die Betragsbeschränkung des § 970a ABGB zur Anwendung.Die Übernahme der von einem Gast eingebrachten Sachen zur Verwahrung in einem Safe stellt eine besondere Verwahrung gegenüber der üblichen, bei der dem Gast lediglich ein Verwahrungsort angewiesen wird, dar. Es muß mangels gegenteiliger Behauptungen auch davon ausgegangen werden, daß einer Pensionssekretärin, die vom Gast Gegenstände zur Verwahrung in einem Safe übernimmt, hiezu vom Pensionsinhaber bevollmächtigt ist. Da jedoch der Kläger nicht darauf verwiesen hatte, daß sich in der Tasche Geld befindet, käme bei bloßer Stützung der Haftung der Beklagten auf Paragraph 970, ABGB die Betragsbeschränkung des Paragraph 970 a, ABGB zur Anwendung.
Die Haftung der Gastwirte, die Fremde beherbergen, für den Verlust oder die Beschädigung der eingebrachten Sachen gemäß § 970 ABGB geht über die des Verwahrers, der für unverschuldete Zufälle nicht zu haften hat, hinaus. Fällt daher dem Beklagten oder einem seiner Leute tatsächlich eine Vernachlässigung der Obsorgepflicht zur Last, so hat er als Verwahrer selbst dann, wenn im Hause aus- und eingehende Personen als Schädiger nicht in Frage kommen, für den aus der Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge bei Verwahrung der ihm anvertrauten Sachen verursachten Schaden gemäß § 964 ABGB zu haften. Dem Beklagten obliegt daher auch im Falle der Verneinung der Haftungsvoraussetzungen für im Hause aus- und eingehende Personen nach § 970 ABGB der Beweis, daß er die notwendige Sorgfalt aufgewendet hat, um die ihm anvertrauten Sachen vor Verlust oder Schädigung zu bewahren. Hiebei ist zu bemerken, daß ein Gastwirt gegen die üblichen Hoteldiebstähle besondere Sicherungsmaßregeln treffen muß (JBl. 1963, 153), und daß ein Gast, dem die Aufbewahrung eingebrachter Sachen in einem Safe zugesagt wird, damit rechnen kann, daß diese Sachen in höherem Maße gegen Diebstahl abgesichert werden, als dies in der Regel bei eingebrachten Sachen der Fall ist. Ein Safe bietet weitgehenden Schutz gegen Einbruch (hiezu bedarf es besonderer Fachkenntnis und Geschicklichkeit), ist daher - ordnungsgemäße Verwahrung des Schlüssels vorausgesetzt - außergewöhnlich sicher. Verwahrt der Wirt den Safeschlüssel nicht ordnungsgemaß, so verschuldet er hiedurch verursachte Diebstähle aus dem Safe dafür. Nun leuchtet aber ohne weiteres ein, daß die Verwahrung eines Safeschlüssels in einem aufschließbaren Schrank beim Safe keine solche ist, die eine durch Safeverwahrung angenommene Sicherheit gewährleistet. Nur wenn der Schlüssel auf eine Art verwahrt wird, die gesonderte Anstrengungen zu seiner Erlangung erfordert, wird diese Sicherheit gegeben sein. Dagegen bietet die festgestellte Art der Verwahrung des Safeschlüssels nicht jene Sicherheit, wie sie von einer Safeverwahrung gemeiniglich erwartet wird. In einem solchen Fall muß ein Diebstahl aus dem Safe als vom Wirt verschuldet angesehen werden. Er haftet daher gemäß § 964 ABGB dem Verwahrer unbeschränkt für den eingetretenen Schaden.Die Haftung der Gastwirte, die Fremde beherbergen, für den Verlust oder die Beschädigung der eingebrachten Sachen gemäß Paragraph 970, ABGB geht über die des Verwahrers, der für unverschuldete Zufälle nicht zu haften hat, hinaus. Fällt daher dem Beklagten oder einem seiner Leute tatsächlich eine Vernachlässigung der Obsorgepflicht zur Last, so hat er als Verwahrer selbst dann, wenn im Hause aus- und eingehende Personen als Schädiger nicht in Frage kommen, für den aus der Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge bei Verwahrung der ihm anvertrauten Sachen verursachten Schaden gemäß Paragraph 964, ABGB zu haften. Dem Beklagten obliegt daher auch im Falle der Verneinung der Haftungsvoraussetzungen für im Hause aus- und eingehende Personen nach Paragraph 970, ABGB der Beweis, daß er die notwendige Sorgfalt aufgewendet hat, um die ihm anvertrauten Sachen vor Verlust oder Schädigung zu bewahren. Hiebei ist zu bemerken, daß ein Gastwirt gegen die üblichen Hoteldiebstähle besondere Sicherungsmaßregeln treffen muß (JBl. 1963, 153), und daß ein Gast, dem die Aufbewahrung eingebrachter Sachen in einem Safe zugesagt wird, damit rechnen kann, daß diese Sachen in höherem Maße gegen Diebstahl abgesichert werden, als dies in der Regel bei eingebrachten Sachen der Fall ist. Ein Safe bietet weitgehenden Schutz gegen Einbruch (hiezu bedarf es besonderer Fachkenntnis und Geschicklichkeit), ist daher - ordnungsgemäße Verwahrung des Schlüssels vorausgesetzt - außergewöhnlich sicher. Verwahrt der Wirt den Safeschlüssel nicht ordnungsgemaß, so verschuldet er hiedurch verursachte Diebstähle aus dem Safe dafür. Nun leuchtet aber ohne weiteres ein, daß die Verwahrung eines Safeschlüssels in einem aufschließbaren Schrank beim Safe keine solche ist, die eine durch Safeverwahrung angenommene Sicherheit gewährleistet. Nur wenn der Schlüssel auf eine Art verwahrt wird, die gesonderte Anstrengungen zu seiner Erlangung erfordert, wird diese Sicherheit gegeben sein. Dagegen bietet die festgestellte Art der Verwahrung des Safeschlüssels nicht jene Sicherheit, wie sie von einer Safeverwahrung gemeiniglich erwartet wird. In einem solchen Fall muß ein Diebstahl aus dem Safe als vom Wirt verschuldet angesehen werden. Er haftet daher gemäß Paragraph 964, ABGB dem Verwahrer unbeschränkt für den eingetretenen Schaden.