Rechtssatz RS0019463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019463
Entscheidungsdatum
30.01.1976
Rechtssatz
Die Haftung des Wirtes nach § 970 ABGB wird nicht durch jede Qualifikation eines erfoglten Diebstahls als Einbruchdiebstahl ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn der Täter durch Einbruch in das Haus gelangt oder sich den Eintritt durch Gewalt erzwingt.Die Haftung des Wirtes nach Paragraph 970, ABGB wird nicht durch jede Qualifikation eines erfoglten Diebstahls als Einbruchdiebstahl ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn der Täter durch Einbruch in das Haus gelangt oder sich den Eintritt durch Gewalt erzwingt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019463
Dokumentnummer
JJR_19760130_OGH0002_0070OB00263_7500000_006