Entscheidungsgründe:
Am 22. und 23. März 1996 brachte der Kläger in K***** (oberes Mühlviertel) auf einem von ihm bewirtschafteten Acker in der Nähe des sog. T*****bachls und des U*****sees auf einer Fläche von 4000 m2 insgesamt fünf je 2000 Liter fassende Fässer mit Jauche (Gülle) aus.
Ein Teil der vom Kläger ausgebrachten Gülle floss in das 150 bis 200 m entfernte "T*****bachl" und weiter in den Urlsee, was ein Fischsterben zur Folge hatte. Er wurde deswegen von der Bezirkshauptmannschaft R***** zu Agrar 96/8/1996 wegen Verstoßes gegen § 15 Abs 3 Z 1 Oö Bodenschutzgesetz 1991 (Verbot, auf wassergesättigten oder durchgefrorenen Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke Gülle auszubringen) gemäß § 49 Abs 1 Z 9 dieses Gesetzes rechtskräftig zu einer Geldstrafe von S 1.000 verurteilt. Auch der fischereiberechtigte Fischerverein B***** nahm den Kläger deshalb zu C 365/97b BG Aigen aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch. Der Kläger (dort Beklagter) verpflichtete sich vergleichsweise zur Zahlung von S 45.000. Sein eigener Prozesskostenaufwand betrug S 15.634,08.Ein Teil der vom Kläger ausgebrachten Gülle floss in das 150 bis 200 m entfernte "T*****bachl" und weiter in den Urlsee, was ein Fischsterben zur Folge hatte. Er wurde deswegen von der Bezirkshauptmannschaft R***** zu Agrar 96/8/1996 wegen Verstoßes gegen Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, Oö Bodenschutzgesetz 1991 (Verbot, auf wassergesättigten oder durchgefrorenen Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke Gülle auszubringen) gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 9, dieses Gesetzes rechtskräftig zu einer Geldstrafe von S 1.000 verurteilt. Auch der fischereiberechtigte Fischerverein B***** nahm den Kläger deshalb zu C 365/97b BG Aigen aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch. Der Kläger (dort Beklagter) verpflichtete sich vergleichsweise zur Zahlung von S 45.000. Sein eigener Prozesskostenaufwand betrug S 15.634,08.
Der Kläger hat bei der beklagten Partei eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986 und EHVB 1986, im Folgenden AHVB und EHVB) zugrunde liegen, deren hier maßgeblichen - bzw von den Parteien argumentativ herangezogenen - Bestimmungen lauten:
AHVB 1986
Artikel 6
Versicherungsschutz für Schäden durch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässern.
3. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung versicherte Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen:
3.1. Lagerung, Leitung, Einbringung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Erzeugung und Lieferung von gewässerschädigenden Stoffen, insbesondere von Mineralölprodukten;
...
4. Versicherungsschutz im Fall der besonderen Vereinbarung gemäß Punkt 3.:
4.1. Versicherte Risken
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die in der besonderen Vereinbarung bezeichneten Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers (versicherte Risken). ...
4.2. Umfang des Versicherungsschutzes
4.2.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Sach- und reine Vermögensschäden - einschließlich des Schadens an Erdreich und an Gewässern - , die Folge einer vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, plötzlichen Ursache sind, auch wenn diese Schäden allmählich eintreten. Insoweit ist Artikel 7, Pkt. 9. nicht anzuwenden.
...
4.3. Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG - verpflichtet,Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Paragraph 6, VersVG - verpflichtet,
4.3.1. die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
...
Artikel 7
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (zB im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise).
2.2. Die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Antgestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten.
EHVB 1986
Abschnitt A:
Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bzw über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.
Abschnitt B:
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
4. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
...
1.4. aus Schäden durch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässern durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6, Pkt. 3. AHVB gilt als getroffen;1.4. aus Schäden durch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässern durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Artikel 6, AHVB. Die besondere Vereinbarung gemäß Artikel 6,, Pkt. 3. AHVB gilt als getroffen;
...
Unter Hinweis auf seine Schadenersatzverpflichtung gegen den Fischereiverein Böhmerwald von S 45.000 und seinen eigenen Prozesskostenaufwand von S 15.634,08 begehrte der Kläger von der Beklagten aus der Betriebshaftpflichtversicherung zuletzt - unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von S 5.000 - S 55.634,08 (sA). Er brachte dazu vor, zum Zeitpunkt der Gülleausbringung habe es keine geschlossene Schneedecke mehr gegeben, auch sei der Boden nicht völlig durchgefroren, sondern auf 10 bis 15 cm oberflächlich aufgetaut gewesen. Das Feld, auf dem er die Gülle ausgebracht habe, sei 150 bis 200 m vom T*****bachl entfernt; es sei auch nur eine kleine Menge Jauche abgeflossen, und zwar im Bereich einer über das Feld führenden Langlaufloipe. Unmittelbar nach der Jaucheausbringung habe er keine Schäden bemerkt. Lediglich eine Verkettung ungünstiger Umstände habe zum Fischeschaden geführt. Für ihn als Landwirt sei auf Grund der Bodenverhältnisse und der Hangneigung nicht erkennbar gewesen, dass die ausgebrachte Gülle vom Boden nicht aufgenommen werden würde.
Die beklagte Partei wendete ein, der gegenständliche Schadensfall sei vom Versicherungsschutz gemäß Art 6.4.2.1. der AHVB 1986 nicht umfasst, weil es an der plötzlichen Ursache fehle. Das Ausbringen der Gülle sei völlig störungsfrei erfolgt, nur infolge des natürlichen, oberflächlichen Abfließens der Jauche gemäß der Hangneigung sei es zum Schaden gekommen. Wegen des Verstoßes des Klägers gegen § 15 OÖ Bodenschutzgesetz sei sie im übrigen gemäß Abschnitt A Punkt 3. EHVB und auch gemäß Artikel 6.4.3.1. AHVB leistungsfrei. Der Kläger sei als Landwirt mit der Wechselwirkung von Witterung und Boden bestens vertraut und habe auf Grund der niedrigen Außentemperaturen der Vortage und des strengen Winters gewusst, dass der Boden zum Zeitpunkt der Jaucheausbringung noch durchgefroren gewesen sei und die Gülle nicht einsickern werde können, sondern auf Grund der Hangneigung in das T*****bachl und von dort in den U*****see abfließen und zum Fischsterben führen könne. Der Schaden sei daher auch gemäß Artikel 7.2.1. der AHVB von der Versicherung ausgeschlossen, weil der Kläger zwingend mit einer Gewässerverunreinigung habe rechnen müssen.Die beklagte Partei wendete ein, der gegenständliche Schadensfall sei vom Versicherungsschutz gemäß Artikel 6 Punkt 4 Punkt 2 Punkt eins, der AHVB 1986 nicht umfasst, weil es an der plötzlichen Ursache fehle. Das Ausbringen der Gülle sei völlig störungsfrei erfolgt, nur infolge des natürlichen, oberflächlichen Abfließens der Jauche gemäß der Hangneigung sei es zum Schaden gekommen. Wegen des Verstoßes des Klägers gegen Paragraph 15, OÖ Bodenschutzgesetz sei sie im übrigen gemäß Abschnitt A Punkt 3. EHVB und auch gemäß Artikel 6.4.3.1. AHVB leistungsfrei. Der Kläger sei als Landwirt mit der Wechselwirkung von Witterung und Boden bestens vertraut und habe auf Grund der niedrigen Außentemperaturen der Vortage und des strengen Winters gewusst, dass der Boden zum Zeitpunkt der Jaucheausbringung noch durchgefroren gewesen sei und die Gülle nicht einsickern werde können, sondern auf Grund der Hangneigung in das T*****bachl und von dort in den U*****see abfließen und zum Fischsterben führen könne. Der Schaden sei daher auch gemäß Artikel 7.2.1. der AHVB von der Versicherung ausgeschlossen, weil der Kläger zwingend mit einer Gewässerverunreinigung habe rechnen müssen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest: Am 22. und 23. 2. 1996 gab es am Feld des Klägers keine geschlossene Schneedecke mehr, es waren aber noch Schneereste vorhanden. Insbesondere war die über den Acker führende Langlaufloipe durchgehend gefroren. Der Boden des Feldes war oberflächlich aufgetaut, jedoch in einer Tiefe ab etwa 10 bis 15 cm durchgefroren. Der Kläger erkannte dies richtig; er führte diesbezüglich keine Probe oder Messung durch. Er rechnete damit, dass die von ihm ausgebrachte Gülle entweder versickern oder von der damals vorhandenen Rapsbegrünung aufgenommen werde und dachte nicht daran, dass die Gülle mit Schmelzwasser vermischt vom Feld ab-, in den Zufluss zum T*****bachl einfließen, von dort aus in den U*****see gelangen und dort ein Fischsterben auslösen werde. Er beurteilte das Gefälle nur mit freiem Auge und nahm keine Abmessungen vor. Er wurde in der Folge von Fischern auf das Abfließen der Gülle in Richtung T*****bachl aufmerksam gemacht. Bei Besichtigung der Situation am nächsten Tag nahm er wenig abfließende Gülle wahr. Das Teichbachlwasser war schaumig und roch übel. Wäre die Langlaufloipe nicht vorhanden gewesen, hätte nicht so viel Gülle abfließen können.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die Verurteilung des Klägers im Verwaltungsstrafverfahren die Beklagte nicht leistungsfrei mache. Der Ausschlussgrund des Artikel 7.2. AHVB liege nicht vor, weil es am Vorsatz des Klägers fehle; dieser habe den Schadenseintritt nicht billigend in Kauf genommen, sondern nicht im Entferntesten an ein Abfließen des Schmelzwasser bis ins Teichbachl und ein dadurch ausgelöstes Fischsterben gedacht. Auf Artikel 6.4.2.1. AHVB könne sich die beklagte Partei nicht berufen. Richtig sei zwar, dass der Kläger völlig ordnungsgemäß und störungsfrei ein Betriebsgeschehen abgewickelt habe. Das nicht vollständige Aufnehmen der aufgebrachten Gülle durch den nur oberflächlich aufgetauten Boen sei aber als vom ordnungsgemäßen störungsfreien Betriebsgeschehen abweichende plötzliche Ursache zu werten. Die Schäden, nämlich das Fischsterben, seien dann allmählich eingetreten. Schließlich liege auch eine Obliegenheitsverletzung gemäß Artikel 6.4.3.1. nicht vor. Da die beklagte Partei nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Obliegenheit gekündigt habe bzw eine solche Kündigung gar nicht behauptet worden sei, könne sie sich gemäß § 6 Abs 1 VersVG nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen.Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die Verurteilung des Klägers im Verwaltungsstrafverfahren die Beklagte nicht leistungsfrei mache. Der Ausschlussgrund des Artikel 7.2. AHVB liege nicht vor, weil es am Vorsatz des Klägers fehle; dieser habe den Schadenseintritt nicht billigend in Kauf genommen, sondern nicht im Entferntesten an ein Abfließen des Schmelzwasser bis ins Teichbachl und ein dadurch ausgelöstes Fischsterben gedacht. Auf Artikel 6.4.2.1. AHVB könne sich die beklagte Partei nicht berufen. Richtig sei zwar, dass der Kläger völlig ordnungsgemäß und störungsfrei ein Betriebsgeschehen abgewickelt habe. Das nicht vollständige Aufnehmen der aufgebrachten Gülle durch den nur oberflächlich aufgetauten Boen sei aber als vom ordnungsgemäßen störungsfreien Betriebsgeschehen abweichende plötzliche Ursache zu werten. Die Schäden, nämlich das Fischsterben, seien dann allmählich eingetreten. Schließlich liege auch eine Obliegenheitsverletzung gemäß Artikel 6.4.3.1. nicht vor. Da die beklagte Partei nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Obliegenheit gekündigt habe bzw eine solche Kündigung gar nicht behauptet worden sei, könne sie sich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VersVG nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen.
Über Berufung der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Auf die Beweisrüge der Beklagten einzugehen erübrige sich, weil der Berufung schon im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 6.4.2.1. AHVB Berechtigung zukomme: Dem Erstgericht sei zwar insoweit zuzustimmen, als die in dieser Bestimmung erwähnte "plötzliche Ursache" nicht nur im - plötzlichen - Gebrechen von Betriebsmitteln liegen könne oder müsse, sondern auch in Einwirkungen oder Einflüssen von außen. Im gegenständlichen Fall sei das Betriebsgeschehen selbst, nämlich die Jaucheausbringung, völlig ordnungsgemäß und störungsfrei und daher nicht plötzlich erfolgt. Vielmehr sei die Schadensursache in den Bodenverhältnissen zum Ausbringungszeitpunkt und in der Hangneigung gelegen. Ein plötzliches Ereignis oder eine plötzliche Einwirkung, die zum Schaden geführt hätte, sei daher nicht ersichtlich. Da es dem Versicherer im Sinne der Vertragsfreiheit unbenommen sei, bestimmte Risken vom Versicherungsschutz auszunehmen, müsse der Kläger die für ihn erkennbare Einschränkung des gedeckten Risikos gegen sich gelten lassen. Weil die Klage schon deshalb abzuweisen sei, könne dahingestellt bleiben, inwieweit auch eine Obliegenheitsverletzung des Klägers vorliege.
Zur Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs führte das Berufungsgericht aus, es liege eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil zur Auslegung des Artikels 6.4.2.1. AHVB im Zusammenhang mit der Felderdüngung eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.