Rechtssatz RS0113091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113091
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Norm
AHVG 1986 Art6 Pkt4.2.1
Rechtssatz
Schäden, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebes entstehen und durch kein plötzliches Ereignis verursacht worden sind, sind von der Deckung ausgenommen. Gedeckt sind daher nur Schäden, die auf ein für den Versicherungsnehmer unvorhersehbares und unkalkulierbares, unfallartiges plötzliches Ereignis zurückzuführen sind; in Betracht kommen in erster Linie technisches Gebrechen oder menschliches Versagen. Die Schadensursache muss also eine plötzliche sein, der Schaden selbst kann hingegen allmählich eintreten (hier:
Felderdüngung, Ausbringen von Gülle bei geschlossener Schneedecke verstößt gegen das oö UmweltschutzG und ist kein plötzliches Ereignis; Betriebshaftpflichtversicherung: hier Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113091
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0070OB00263_99Y0000_001