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Rechtssatz RS0113091

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113091

Geschäftszahl

7Ob263/99y

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Norm

AHVG 1986 Art6 Pkt4.2.1

Rechtssatz

Schäden, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebes entstehen und durch kein plötzliches Ereignis verursacht worden sind, sind von der Deckung ausgenommen. Gedeckt sind daher nur Schäden, die auf ein für den Versicherungsnehmer unvorhersehbares und unkalkulierbares, unfallartiges plötzliches Ereignis zurückzuführen sind; in Betracht kommen in erster Linie technisches Gebrechen oder menschliches Versagen. Die Schadensursache muss also eine plötzliche sein, der Schaden selbst kann hingegen allmählich eintreten (hier:

Felderdüngung, Ausbringen von Gülle bei geschlossener Schneedecke verstößt gegen das oö UmweltschutzG und ist kein plötzliches Ereignis; Betriebshaftpflichtversicherung: hier Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113091

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0070OB00263_99Y0000_001