Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig rügt der Rekurswerber die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß seine Dienstnehmereigenschaft unbestritten geblieben sei. Die Klägerin habe nämlich sein diesbezügliches Vorbringen ausdrücklich bestritten.
Der Rekurswerber übergeht jedoch völlig die unbekämpft gebliebene Feststellung des Erstgerichtes, daß er im Unfallszeitpunkte bei der Klägerin bedienstet gewesen ist. In ihrer Berufungsschrift hob überdies die Klägerin ausdrücklich hervor, daß der Beklagte ihr Dienstnehmer gewesen sei und ihm das Unfallsfahrzeug zum dienstlichen und privaten Gebrauch zur Verfügung gestanden ist. Bekämpft wurde von der Klägerin nur die erstgerichtliche Feststellung, daß sich der Unfall auf einer Dienstfahrt des Rekurswerbers ereignete. Dies ist aber, wie noch hervorzuheben sein wird, für die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes ohne Bedeutung. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.
Dem Rekurswerber ist insofern beizupflichten, daß für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes im Normalfall die Klagsangaben maßgeblich sind. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn die die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründenden Tatsachen auch Anspruchsvoraussetzungen sind. Trifft dies nicht zu, so handelt es sich um reine Zuständigkeitsvoraussetzungen (Elemente der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit). In diesem Falle hängt die Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes davon ab, welches Sachverhaltsbild sich nach den gewonnenen Verfahrensergebnissen darbietet (Fasching I, S. 261, Arb 9030, EvBl 1973/181, zuletzt 6 Ob 3/75). Hier wird aber die Ersatzpflicht des Beklagten nicht erst durch seine Dienstnehmereigenschaft begründet, sondern würde auch dann bestehen, wenn sich der Schaden nicht im Vermögen seiner Dienstgeberin sondern einer anderen Person, die ihm das Fahrzeug überlassen hatte ereignet hätte. Die Prüfung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes hat somit auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes zu erfolgen.Dem Rekurswerber ist insofern beizupflichten, daß für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes im Normalfall die Klagsangaben maßgeblich sind. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn die die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründenden Tatsachen auch Anspruchsvoraussetzungen sind. Trifft dies nicht zu, so handelt es sich um reine Zuständigkeitsvoraussetzungen (Elemente der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit). In diesem Falle hängt die Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes davon ab, welches Sachverhaltsbild sich nach den gewonnenen Verfahrensergebnissen darbietet (Fasching römisch eins, S. 261, Arb 9030, EvBl 1973/181, zuletzt 6 Ob 3/75). Hier wird aber die Ersatzpflicht des Beklagten nicht erst durch seine Dienstnehmereigenschaft begründet, sondern würde auch dann bestehen, wenn sich der Schaden nicht im Vermögen seiner Dienstgeberin sondern einer anderen Person, die ihm das Fahrzeug überlassen hatte ereignet hätte. Die Prüfung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes hat somit auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes zu erfolgen.
Ob die Klägerin für den in ihrem Eigentum, stehenden PKW bei ihr selbst rechtswirksam, eine Kaskoversicherung abschließen konnte, braucht hier nicht näher untersucht werden. Denn selbst wenn man dies bejahen würde, macht die Klägerin einen auf sie nach § 67 VersVG übergegangenen Schadenersatzanspruch des Versicherten im Regreßwege geltend. Bei der Kaskoversicherung ist nämlich das Interesse des Eigentümers an dem Sachwert des Fahrzeuges versichert (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung9 S. 504 f, ZVR 1961/317, 7 Ob 82/75). Der berechtigte Fahrer des versicherten Kraftfahrzeuges ist im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung9 S. 504 f, ZVR 1961/317, 7 Ob 82/75), sondern Dritter, gegen den vom Versicherer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 VersVG die auf ihn übergegangenen Schadenersatzansprüche des Versicherten im Regreßwege erhoben werden können (Stiefel-Wussow S. 607, VersR 1959/500, 1972/813 u.a.m.). Ist allerdings der berechtigte Lenker Dienstnehmer des Versicherungsnehmers so unterliegt der auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch des Versicherten (seines Dienstgebers) den Beschränkungen nach § 2 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fällt die Entscheidung über Regreßklagen des Versicherers gegen den angestellten Kraftfahrer des Versicherungsnehmers aus der mit seinem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Beschädigung des ihm überlassenen Kraftfahrzeuges in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der Umstand, daß der Anspruch des Dienstgebers erst im Wege der Legalzession des § 67 VersVG auf den Versicherer übergegangen ist, berührt die einmal begründete Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht, die sich nach § 1 Abs. 2 ArbGerG auch auf die Rechtsnachfolger erstreckt (VersR 1960/744, mit zustimmender Besprechung von Wahle, ZVR 1960/381, EvBl 1969/5 = Arb 8.539, vgl. auch Stiefel-Wussow S. 607). Auch im gegenständlichen Falle beschädigte der Rekurswerber den ihm von seiner Dienstgeberin (Klägerin) als Dienstfahrzeug überlassenen PKW. Der vom Rekurswerber im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung schuldhaft verursachte Schaden steht daher mit seinem Dienstverhältnis auch dann in einem Zusammenhang, wenn sich der Unfall nicht auf einer Dienstfahrt ereignet hat. Zur Entscheidung über den Klagsanspruch ist daher, wie das Rekursgericht richtig erkannte, das Arbeitsgericht zuständig. Der Rekurs des Beklagten erweist sich somit als nicht berechtigt.Ob die Klägerin für den in ihrem Eigentum, stehenden PKW bei ihr selbst rechtswirksam, eine Kaskoversicherung abschließen konnte, braucht hier nicht näher untersucht werden. Denn selbst wenn man dies bejahen würde, macht die Klägerin einen auf sie nach Paragraph 67, VersVG übergegangenen Schadenersatzanspruch des Versicherten im Regreßwege geltend. Bei der Kaskoversicherung ist nämlich das Interesse des Eigentümers an dem Sachwert des Fahrzeuges versichert (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung9 S. 504 f, ZVR 1961/317, 7 Ob 82/75). Der berechtigte Fahrer des versicherten Kraftfahrzeuges ist im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung9 S. 504 f, ZVR 1961/317, 7 Ob 82/75), sondern Dritter, gegen den vom Versicherer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 67, VersVG die auf ihn übergegangenen Schadenersatzansprüche des Versicherten im Regreßwege erhoben werden können (Stiefel-Wussow S. 607, VersR 1959/500, 1972/813 u.a.m.). Ist allerdings der berechtigte Lenker Dienstnehmer des Versicherungsnehmers so unterliegt der auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch des Versicherten (seines Dienstgebers) den Beschränkungen nach Paragraph 2, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fällt die Entscheidung über Regreßklagen des Versicherers gegen den angestellten Kraftfahrer des Versicherungsnehmers aus der mit seinem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Beschädigung des ihm überlassenen Kraftfahrzeuges in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der Umstand, daß der Anspruch des Dienstgebers erst im Wege der Legalzession des Paragraph 67, VersVG auf den Versicherer übergegangen ist, berührt die einmal begründete Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht, die sich nach Paragraph eins, Absatz 2, ArbGerG auch auf die Rechtsnachfolger erstreckt (VersR 1960/744, mit zustimmender Besprechung von Wahle, ZVR 1960/381, EvBl 1969/5 = Arb 8.539, vergleiche auch Stiefel-Wussow S. 607). Auch im gegenständlichen Falle beschädigte der Rekurswerber den ihm von seiner Dienstgeberin (Klägerin) als Dienstfahrzeug überlassenen PKW. Der vom Rekurswerber im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung schuldhaft verursachte Schaden steht daher mit seinem Dienstverhältnis auch dann in einem Zusammenhang, wenn sich der Unfall nicht auf einer Dienstfahrt ereignet hat. Zur Entscheidung über den Klagsanspruch ist daher, wie das Rekursgericht richtig erkannte, das Arbeitsgericht zuständig. Der Rekurs des Beklagten erweist sich somit als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.