Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist unzulässig und war daher zurückzuweisen. Es fehlt an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof nicht (vgl § 508a Abs 1 ZPO).Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist unzulässig und war daher zurückzuweisen. Es fehlt an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof nicht vergleiche Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Soweit die Revision davon ausgeht, dass der Kläger nicht durch Eisschollen stürzte, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Auch wurde nicht festgestellt, dass sich die Eisschollen durch den im Graben abgetragenen Altschnee erst durch die Abkühlung in der Nacht gebildet hätten, - wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Unfall in den Nachmittagsstunden stattfand. Die Rechtsrüge ist in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt (EFSlg 64.142).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Pistenhalter und seine Gehilfen grundsätzlich verpflichtet sind, atypische Gefahren im unmittelbaren Nahebereich der Piste zu sichern, wobei für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Benutzers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend ist (vgl ZVR 1989/132; 1989/140; 1993/161 u. v. a.). Auch dass als atypische Gefahren solche Hindernisse eingestuft werden, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann oder die er trotz Erkennbarkeit schwer vermeiden kann, wurde bereits mehrfach festgehalten (vgl ZVR 1993/97, OGH 11. 11. 1997, 7 Ob 314/97w; vgl insgesamt dazu auch Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechtes, 34 ff).Der Oberste Gerichtshof hat bereits in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Pistenhalter und seine Gehilfen grundsätzlich verpflichtet sind, atypische Gefahren im unmittelbaren Nahebereich der Piste zu sichern, wobei für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Benutzers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend ist vergleiche ZVR 1989/132; 1989/140; 1993/161 u. v. a.). Auch dass als atypische Gefahren solche Hindernisse eingestuft werden, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann oder die er trotz Erkennbarkeit schwer vermeiden kann, wurde bereits mehrfach festgehalten vergleiche ZVR 1993/97, OGH 11. 11. 1997, 7 Ob 314/97w; vergleiche insgesamt dazu auch Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechtes, 34 ff).
Ob es sich aber bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste nicht rechnen mußte und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei die atypische Gefahr auch in nicht zu erwartenden Besonderheiten der Piste liegen kann (vgl OGH 23. 1. 1986, 8 Ob 1/86, REDOK 13.624 - zu 10 bis 15 cm tiefen Rillen auf einem Übungshang mit einem Gefälle von 15 bis 20 Grad; OGH 3. 11. 1982 1 Ob 680/82 allgemein zu Schneelöchern und Geländeabbrüchen, Dittrich/Reindl/Stabentheiner, Haftungsrechtliche Einzelfragen der Pistenbetreuung ZVR 1995, 290). Daraus ergibt sich auch schon, dass nicht entscheidend ist, wie diese Gefahrenquelle geschaffen wurde, sondern bei der Beurteilung der Pistensicherung nur das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend ist (vgl OGH 13. 6. 1995, 4 Ob 1585/95). Die Verursachung durch die Pistenpräparierung selbst stellt also keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar; ebensowenig muss davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Rechtsfrage von den dargestellten Grundsätzen abgewichen wäre, wobei zu berücksichtigen ist, dass die offensichtlich massiven Eisschollen nicht erkennbar waren und sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass der Kläger auf dem bereits flacher werdenden präparierten Skiweg mit diesen rechnen mußte, diese aber bei der Präparierung leicht hätten beseitigt werden können.Ob es sich aber bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste nicht rechnen mußte und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei die atypische Gefahr auch in nicht zu erwartenden Besonderheiten der Piste liegen kann vergleiche OGH 23. 1. 1986, 8 Ob 1/86, REDOK 13.624 - zu 10 bis 15 cm tiefen Rillen auf einem Übungshang mit einem Gefälle von 15 bis 20 Grad; OGH 3. 11. 1982 1 Ob 680/82 allgemein zu Schneelöchern und Geländeabbrüchen, Dittrich/Reindl/Stabentheiner, Haftungsrechtliche Einzelfragen der Pistenbetreuung ZVR 1995, 290). Daraus ergibt sich auch schon, dass nicht entscheidend ist, wie diese Gefahrenquelle geschaffen wurde, sondern bei der Beurteilung der Pistensicherung nur das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend ist vergleiche OGH 13. 6. 1995, 4 Ob 1585/95). Die Verursachung durch die Pistenpräparierung selbst stellt also keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar; ebensowenig muss davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Rechtsfrage von den dargestellten Grundsätzen abgewichen wäre, wobei zu berücksichtigen ist, dass die offensichtlich massiven Eisschollen nicht erkennbar waren und sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass der Kläger auf dem bereits flacher werdenden präparierten Skiweg mit diesen rechnen mußte, diese aber bei der Präparierung leicht hätten beseitigt werden können.
Der zu beurteilenden Rechtsfrage kommt daher keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu (§ 502 Abs 1 ZPO), sodass die Revision der beklagten Partei zurückzuweisen war.Der zu beurteilenden Rechtsfrage kommt daher keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), sodass die Revision der beklagten Partei zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der klagenden Partei, die auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei hingewiesen hat, waren die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der klagenden Partei, die auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei hingewiesen hat, waren die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.