Begründung:
Das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Unterhaltsbegehren der Klägerin abgewiesen wurde, wurde dem (frei gewählten) Rechtsvertreter der Klägerin am 3. 5. 2000 zugestellt. Mit dem am 31. 5. 2000 verfassten und am 2. 6. 2000 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (das Datum der Postaufgabe ist nicht aktenkundig) beantragte die Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen. Der Klagevertreter verwies darauf, dass er bereit sei, das Amt des Verfahrenshelfers zu übernehmen. Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes legte der Klagevertreter innerhalb der gesetzten Frist "einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beilagen" vor. Auf dem Vermögensbekenntnis wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß "§ 64 Abs 1 lit a bis f" ZPO gestellt, wobei im Vordruck keine Streichungen vorgenommen wurden, sodass der Text "... im vollen Umfang - für folgende Begünstigungen - ..." unverändert blieb.Das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Unterhaltsbegehren der Klägerin abgewiesen wurde, wurde dem (frei gewählten) Rechtsvertreter der Klägerin am 3. 5. 2000 zugestellt. Mit dem am 31. 5. 2000 verfassten und am 2. 6. 2000 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (das Datum der Postaufgabe ist nicht aktenkundig) beantragte die Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen. Der Klagevertreter verwies darauf, dass er bereit sei, das Amt des Verfahrenshelfers zu übernehmen. Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes legte der Klagevertreter innerhalb der gesetzten Frist "einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beilagen" vor. Auf dem Vermögensbekenntnis wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß "§ 64 Absatz eins, Litera a bis f" ZPO gestellt, wobei im Vordruck keine Streichungen vorgenommen wurden, sodass der Text "... im vollen Umfang - für folgende Begünstigungen - ..." unverändert blieb.
Mit Beschluss vom 21. 6. 2000 bewilligte das Erstgericht der Klägerin die Verfahrenshilfe (nur) im Umfang des § 64 Z 1 lit a bis f ZPO. Eine Begründung dafür, warum über die ursprünglich beantragte Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht entschieden wurde, wurde nicht gegeben. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Am 28. 8. 2000 gab der Klagevertreter die Berufung zur Post.Mit Beschluss vom 21. 6. 2000 bewilligte das Erstgericht der Klägerin die Verfahrenshilfe (nur) im Umfang des Paragraph 64, Ziffer eins, Litera a bis f ZPO. Eine Begründung dafür, warum über die ursprünglich beantragte Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht entschieden wurde, wurde nicht gegeben. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Am 28. 8. 2000 gab der Klagevertreter die Berufung zur Post.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung als verspätet zurück. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der Klagevertreter die Berufung nach Bewilligung der Verfahrenshilfe lediglich im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO nicht als Verfahrenshelfer, sondern als frei gewählter Parteienvertreter erstattet habe, für den aber schon die Berufungsfrist mit Zustellung des angefochtenen Urteils am 3. 5. 2000 zu laufen begonnen habe. Selbst wenn aber die Berufungsfrist mit Zustellung des erstinstanzlichen Bewilligungsbeschlusses neu in Lauf gesetzt worden wäre, wäre die Berufung deshalb verspätet, weil es sich um eine Ferialsache handle.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung als verspätet zurück. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der Klagevertreter die Berufung nach Bewilligung der Verfahrenshilfe lediglich im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ZPO nicht als Verfahrenshelfer, sondern als frei gewählter Parteienvertreter erstattet habe, für den aber schon die Berufungsfrist mit Zustellung des angefochtenen Urteils am 3. 5. 2000 zu laufen begonnen habe. Selbst wenn aber die Berufungsfrist mit Zustellung des erstinstanzlichen Bewilligungsbeschlusses neu in Lauf gesetzt worden wäre, wäre die Berufung deshalb verspätet, weil es sich um eine Ferialsache handle.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht bzw dem Erstgericht ein Verbesserungsverfahren und eine Beschlussfassung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO aufzutragen, in eventu den angefochtenen Beschluss abzuändern.Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht bzw dem Erstgericht ein Verbesserungsverfahren und eine Beschlussfassung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO aufzutragen, in eventu den angefochtenen Beschluss abzuändern.
Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Abs. 1 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), aber nicht berechtigt.