Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Unterhaltsleistung an den Minderjährigen. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Vaters am 26. März 2007 zugestellt.
Der mit 10. 4. 2007 datierte Rekurs des Vaters trägt die Einlaufstampiglie des Erstgerichts vom 12. 4. 2007 und den Zusatz „Einlaufkasten".
Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück. Die 14-tägige Rekursfrist habe, da der 9. 4. 2007 ein Feiertag gewesen sei (Ostermontag), am 10. 4. 2007, geendet. Die am 12. 4. 2007 beim Erstgericht in den Einlaufkasten abgegebene Rechtsmittelschrift sei daher verspätet.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben.
Über Antrag des Vaters änderte das Rekursgericht am 30. 10. 2007 seinen Ausspruch dahingehend ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Vater vorgebracht habe, der Rekurs sei nicht in den Einlaufkasten abgegeben, sondern noch am 10. 4. 2007 um 21.40 Uhr beim Postamt 1010 Wien eingeschrieben, an das Erstgericht adressiert, zur Post gegeben worden. Aufgrund der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens liege eine erhebliche Rechtsfrage, nämlich die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, zur Entscheidung vor, deren Beurteilung dem Obersten Gerichtshof überlassen werden müsse.
Der Minderjährige beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Die Revisionsrekursbeantwortung ist aber verspätet. Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung freigestellt wurde, wurde dem Vertreter des Minderjährigen am 13. 11. 2007 zugestellt. Die entgegen § 68 Abs 4 Z 1 AußStrG an das Erstgericht adressierte Revisionsrekursbeantwortung langte erst am 3. 12. 2007 beim zuständigen Rekursgericht ein, sohin außerhalb der vierzehntägigen Frist (§ 68 Abs 1 AußStrG). Der Postlauf ist nicht einzurechnen, weil der Schriftsatz nicht an das zuständige Gericht adressiert war (§ 89 GOG; RIS-Justiz RS0041608, RS0041584).Der Minderjährige beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Die Revisionsrekursbeantwortung ist aber verspätet. Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung freigestellt wurde, wurde dem Vertreter des Minderjährigen am 13. 11. 2007 zugestellt. Die entgegen Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG an das Erstgericht adressierte Revisionsrekursbeantwortung langte erst am 3. 12. 2007 beim zuständigen Rekursgericht ein, sohin außerhalb der vierzehntägigen Frist (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Der Postlauf ist nicht einzurechnen, weil der Schriftsatz nicht an das zuständige Gericht adressiert war (Paragraph 89, GOG; RIS-Justiz RS0041608, RS0041584).