Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) unzulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) unzulässig.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird von den Revisionswerbern geltend gemacht, dass ihnen das Berufungsgericht entgegen § 473a Abs 1 ZPO nicht Gelegenheit gegeben habe, ergänzende Feststellungen betreffend ein Gespräch des Erstklägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten über geplante Zubauten zu beantragen. Diese Feststellungen wären in Ergänzung der erstgerichtlichen Feststellung zu treffen gewesen, dass von der Beklagten besondere Zusagen über die Bebaubarkeit der Liegenschaft gegenüber den Klägern nicht abgegeben worden seien.Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird von den Revisionswerbern geltend gemacht, dass ihnen das Berufungsgericht entgegen Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO nicht Gelegenheit gegeben habe, ergänzende Feststellungen betreffend ein Gespräch des Erstklägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten über geplante Zubauten zu beantragen. Diese Feststellungen wären in Ergänzung der erstgerichtlichen Feststellung zu treffen gewesen, dass von der Beklagten besondere Zusagen über die Bebaubarkeit der Liegenschaft gegenüber den Klägern nicht abgegeben worden seien.
Die Revisionswerber verkennen damit den Anwendungsbereich des § 468 Abs 2 iVm § 473a ZPO, der sich nicht auf Feststellungsmängel, sondern bloß auf primäre Verfahrensmängel und unrichtige Tatsachenfeststellungen bezieht (RIS-Justiz RS0115460); sind doch (sekundäre) Feststellungsmängel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen (1 Ob 124/01v mwN uva). Eine Partei, die in erster Instanz obsiegte, ist somit nicht verpflichtet, sekundäre Feststellungsmängel in der Berufungsbeantwortung zu rügen (EvBl 1998/166 = MietSlg 50.764/16 ua). Wird das Ersturteil im Berufungsverfahren - so wie hier - abgeändert, kann die im zweitinstanzlichen Verfahren unterlegene Partei allfällige Feststellungsmängel in der Revision rügen, was die Kläger ohnehin getan haben. Ausgehend von oberstgerichtlicher Judikatur liegt der von den Revisionswerbern behauptete Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 473a ZPO daher nicht vor.Die Revisionswerber verkennen damit den Anwendungsbereich des Paragraph 468, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 473 a, ZPO, der sich nicht auf Feststellungsmängel, sondern bloß auf primäre Verfahrensmängel und unrichtige Tatsachenfeststellungen bezieht (RIS-Justiz RS0115460); sind doch (sekundäre) Feststellungsmängel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen (1 Ob 124/01v mwN uva). Eine Partei, die in erster Instanz obsiegte, ist somit nicht verpflichtet, sekundäre Feststellungsmängel in der Berufungsbeantwortung zu rügen (EvBl 1998/166 = MietSlg 50.764/16 ua). Wird das Ersturteil im Berufungsverfahren - so wie hier - abgeändert, kann die im zweitinstanzlichen Verfahren unterlegene Partei allfällige Feststellungsmängel in der Revision rügen, was die Kläger ohnehin getan haben. Ausgehend von oberstgerichtlicher Judikatur liegt der von den Revisionswerbern behauptete Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Paragraph 473 a, ZPO daher nicht vor.
Eine erhebliche Rechtsfrage ist auch in Behandlung der Rechtsrüge der Kläger nicht zu beantworten: Unstrittig ist zwischen den Streitteilen ein Maklervertrag zustandegekommen. Die Beklagte hatte gegenüber den Klägern, die Verbraucher sind, die besonderen Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers nach § 30b KSchG zu erfüllen. Ein Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB. Er hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen (RIS-Justiz RS0109996; Reischauer in Rummel3 § 1299 Rz 35 mwN). Eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers wird in ständiger Rechtsprechung verneint. Besteht für den Makler keine Veranlassung, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet (RIS-Justiz RS0112587; Reischauer aaO mwN). Der Makler hat sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen als auch die ungünstigen, weiterzugeben, ist aber nicht verpflichtet, sich über die Wahrheit der ihm zugekommenen Informationen zu vergewissern. Er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht (RIS-Justiz RS0112587).Eine erhebliche Rechtsfrage ist auch in Behandlung der Rechtsrüge der Kläger nicht zu beantworten: Unstrittig ist zwischen den Streitteilen ein Maklervertrag zustandegekommen. Die Beklagte hatte gegenüber den Klägern, die Verbraucher sind, die besonderen Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers nach Paragraph 30 b, KSchG zu erfüllen. Ein Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinn des Paragraph 1299, ABGB. Er hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen (RIS-Justiz RS0109996; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1299, Rz 35 mwN). Eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers wird in ständiger Rechtsprechung verneint. Besteht für den Makler keine Veranlassung, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet (RIS-Justiz RS0112587; Reischauer aaO mwN). Der Makler hat sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen als auch die ungünstigen, weiterzugeben, ist aber nicht verpflichtet, sich über die Wahrheit der ihm zugekommenen Informationen zu vergewissern. Er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht (RIS-Justiz RS0112587).
Die Beurteilung einer Pflichtverletzung des Maklers ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (4 Ob 242/01v; 1 Ob 209/02v; 5 Ob 135/07z). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit wäre die Entscheidung der zweiten Instanz für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall:
Mangels irgendeines Anhaltspunkts für eine außerbücherliche Dienstbarkeit und im Hinblick darauf, dass im notariellen Kaufvertrag eine Haftung der Verkäuferin dafür vereinbart wurde, dass das Kaufobjekt vollkommen frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten und Bestandrechten in das Eigentum der Käufer übergehe, bestand für die Beklagte keinerlei Veranlassung, Nachforschungen in Richtung einer außerbücherlichen Servitut anzustellen und insbesondere die Verkäuferin diesbezüglich zu befragen. Fest steht auch, dass der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber den Klägern keine besonderen Zusagen über eine Bebaubarkeit der Liegenschaft abgegeben hat. Aus den von den Revisionswerbern unter Berufung auf die Angaben des Erstklägers als Partei begehrten ergänzenden Feststellungen wäre schon deshalb nichts für den Standpunkt der Revisionswerber zu gewinnen, weil nach den Angaben des Erstklägers im Zusammenhang mit geplanten baulichen Erweiterungen „über Carport, Swimmingpool, Gartenhütte etc" gesprochen wurde; es steht weiters fest, dass im Kanalbereich auf einer Gesamtfläche von 124 m2 zwar eine Bebauung für Wohnraum auszuschließen ist, die Errichtung „eines Carports, eines Schwimmbads etc" aber ohnehin möglich ist.
Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofs auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofs auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.