Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
I. Zur Bekämpfung des Zuspruches des restlichen Schadensbetrages:römisch eins. Zur Bekämpfung des Zuspruches des restlichen Schadensbetrages:
Diesbezüglich war zunächst zu prüfen, ob die Obliegenheitsverletzung des Beklagten auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz beruht. Im Hinblick auf die Formulierung des § 6 (3) VersVG. und § 7 V AKB. trifft bei Feststellung einer objektiven Obliegenheitsverletzung wie im vorliegenden Fall den belangten Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, daß er nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt habe (ebenso Prölß, VersVG.[17] zu § 6 Anm. 14, VersR. 1965 S. 170, JBl. 1968 S. 572 u. a.). Hier brachte der Beklagte selbst vor, nach der tatsächlichen Sachlage am gegenständlichen Unfall (nach seiner Meinung zur Hälfte) mitschuldig gewesen zu sein. Wenn er in Kenntnis dieser Sachlage sein Alleinverschulden anerkannte, so ist bereits aus seinem Prozeßvorbringen ersichtlich, daß er eine größere als die nach seiner Auffassung der Sachlage entsprechende Verschuldensquote anerkannte. Falls sich der Anerkennende bewußt ist, daß sein Anerkenntnis durch den von ihm erkannten Sachverhalt nicht gedeckt ist, muß eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung angenommen werden, wobei es gleichgültig ist, ob er in Kenntnis seiner Unschuld ein Teilverschulden oder ein Alleinverschulden oder in Kenntnis eines bloßen Teilverschuldens sein Alleinverschulden anerkennt. Ein geringerer Verschuldensgrad käme nur in Betracht, wenn das zufolge § 7 II (1) AKB. stets als objektive Obliegenheitsverletzung zu beurteilende Anerkenntnis in der Meinung abgegeben wird, daß es der Sachlage entspricht (siehe die Beispiele bei Stiefel - Wussow, AKB.[6] S. 252).Diesbezüglich war zunächst zu prüfen, ob die Obliegenheitsverletzung des Beklagten auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz beruht. Im Hinblick auf die Formulierung des Paragraph 6, (3) VersVG. und Paragraph 7, römisch fünf AKB. trifft bei Feststellung einer objektiven Obliegenheitsverletzung wie im vorliegenden Fall den belangten Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, daß er nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt habe (ebenso Prölß, VersVG.[17] zu Paragraph 6, Anmerkung 14, VersR. 1965 S. 170, JBl. 1968 S. 572 u. a.). Hier brachte der Beklagte selbst vor, nach der tatsächlichen Sachlage am gegenständlichen Unfall (nach seiner Meinung zur Hälfte) mitschuldig gewesen zu sein. Wenn er in Kenntnis dieser Sachlage sein Alleinverschulden anerkannte, so ist bereits aus seinem Prozeßvorbringen ersichtlich, daß er eine größere als die nach seiner Auffassung der Sachlage entsprechende Verschuldensquote anerkannte. Falls sich der Anerkennende bewußt ist, daß sein Anerkenntnis durch den von ihm erkannten Sachverhalt nicht gedeckt ist, muß eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung angenommen werden, wobei es gleichgültig ist, ob er in Kenntnis seiner Unschuld ein Teilverschulden oder ein Alleinverschulden oder in Kenntnis eines bloßen Teilverschuldens sein Alleinverschulden anerkennt. Ein geringerer Verschuldensgrad käme nur in Betracht, wenn das zufolge Paragraph 7, römisch zwei (1) AKB. stets als objektive Obliegenheitsverletzung zu beurteilende Anerkenntnis in der Meinung abgegeben wird, daß es der Sachlage entspricht (siehe die Beispiele bei Stiefel - Wussow, AKB.[6] S. 252).
Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zufolge § 7 V AKB. zur Gänze leistungsfrei, er ist jedoch gemäß § 158e (2) VersVG. nach Maßgabe seiner dem wahren Sachverhalt entsprechenden Haftpflicht dem Geschädigten gegenüber zur Leistung verpflichtet und demzufolge nach § 158c und f VersVG. auch berechtigt, bei Befriedigung des Geschädigten vom Versicherungsnehmer Ersatz zu fordern. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe an Alois Z. Zahlungen geleistet, ohne hiezu verpflichtet zu sein, die gegenständliche Klage werde ausschließlich auf den Rechtsgrund der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung gestützt, ist nach den vorstehenden Ausführungen in Ansehung der im Revisionsverfahren noch zu erörternden Schadensquote von einem Viertel des Gesamtschadens nicht stichhältig, weil in Ansehung dieser Schadensquote eine gesetzliche Verpflichtung der Klägerin dem Geschädigten gegenüber vorlag; hinsichtlich der weiteren, durch § 158e (2) VersVG. nicht erfaßten Quote von drei Vierteln des Schadens verhindert die Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung des Erstgerichtes eine Erörterung dieser Frage, wobei es belanglos ist, aus welchem Motiv der Zuspruch dieser Schadensquote unbekämpft blieb.Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zufolge Paragraph 7, römisch fünf AKB. zur Gänze leistungsfrei, er ist jedoch gemäß Paragraph 158 e, (2) VersVG. nach Maßgabe seiner dem wahren Sachverhalt entsprechenden Haftpflicht dem Geschädigten gegenüber zur Leistung verpflichtet und demzufolge nach Paragraph 158 c und f VersVG. auch berechtigt, bei Befriedigung des Geschädigten vom Versicherungsnehmer Ersatz zu fordern. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe an Alois Z. Zahlungen geleistet, ohne hiezu verpflichtet zu sein, die gegenständliche Klage werde ausschließlich auf den Rechtsgrund der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung gestützt, ist nach den vorstehenden Ausführungen in Ansehung der im Revisionsverfahren noch zu erörternden Schadensquote von einem Viertel des Gesamtschadens nicht stichhältig, weil in Ansehung dieser Schadensquote eine gesetzliche Verpflichtung der Klägerin dem Geschädigten gegenüber vorlag; hinsichtlich der weiteren, durch Paragraph 158 e, (2) VersVG. nicht erfaßten Quote von drei Vierteln des Schadens verhindert die Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung des Erstgerichtes eine Erörterung dieser Frage, wobei es belanglos ist, aus welchem Motiv der Zuspruch dieser Schadensquote unbekämpft blieb.
In Ansehung der restlichen Schadensquote ist somit die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht einwandfrei, die Revisionsausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens beziehen sich lediglich auf den Zuspruch der Kosten des Vorprozesses.
Das angefochtene Urteil war daher im Zuspruch der restlichen Schadensquote zu bestätigen.
II. Zur Bekämpfung des Zuspruches der Kosten des Vorprozesses:römisch zwei. Zur Bekämpfung des Zuspruches der Kosten des Vorprozesses:
Mit der Behauptung, die gegenständliche Klage sei ausschließlich darauf gestützt, daß die Klägerin als Haftpflichtversicherer zur Bezahlung aller dem Alois Z. im Rechtsstreit C .../64 des Bezirksgerichtes Dornbirn zuerkannten Beträge verpflichtet gewesen sei, eine derartige Verpflichtung habe jedoch nicht bzw. nur hinsichtlich eines Teilbetrages bestanden, macht der Revisionswerber dem Berufungsgericht inhaltlich einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO. zum Vorwurf (Fasching III S. 647 u. a.). Tatsächlich war die Klägerin hier zufolge § 158e (2) VersVG. gegenüber Alois Z. nur zu einer der wahren Sach- und Rechtslage entsprechenden Leistung verpflichtet (Prölß, VersVG.[17] zu § 158e, Anm. 3. EvBl. 1967 Nr. 24 u. a.), sie hätte daher angesichts des unter 50% liegenden Mitverschuldens des Beklagten nach der erwähnten Gesetzesbestimmung auch keine Prozeßkosten zahlen müssen.Mit der Behauptung, die gegenständliche Klage sei ausschließlich darauf gestützt, daß die Klägerin als Haftpflichtversicherer zur Bezahlung aller dem Alois Z. im Rechtsstreit C .../64 des Bezirksgerichtes Dornbirn zuerkannten Beträge verpflichtet gewesen sei, eine derartige Verpflichtung habe jedoch nicht bzw. nur hinsichtlich eines Teilbetrages bestanden, macht der Revisionswerber dem Berufungsgericht inhaltlich einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO. zum Vorwurf (Fasching römisch drei S. 647 u. a.). Tatsächlich war die Klägerin hier zufolge Paragraph 158 e, (2) VersVG. gegenüber Alois Z. nur zu einer der wahren Sach- und Rechtslage entsprechenden Leistung verpflichtet (Prölß, VersVG.[17] zu Paragraph 158 e,, Anmerkung 3. EvBl. 1967 Nr. 24 u. a.), sie hätte daher angesichts des unter 50% liegenden Mitverschuldens des Beklagten nach der erwähnten Gesetzesbestimmung auch keine Prozeßkosten zahlen müssen.
Die wiedergegebene Formulierung der Klagserzählung, die Klägerin "hatte ..." zu bezahlen, läßt zwar primär auf eine Heranziehung der Bestimmungen des § 158f VersVG. schließen, doch wurde diese Bestimmung nicht ausdrücklich angeführt. Außerdem ist in der erwähnten Formulierung auch die Behauptung eingeschlossen, tatsächlich bezahlt zu haben (und zwar in der Meinung, dazu verpflichtet zu sein), sodaß nicht gesagt werden kann, daß sich die Klägerin ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt und die Erörterung ihres Klagebegehrens aus jedem anderen möglichen Rechtsgrund ausgeschlossen hätte. Nur bei einer derartigen Beschränkung wäre lediglich der geltend gemachte Rechtsgrund zu erörtern (SZ. XXXVII 177, RiZ. 1967 S. 36 u. a.), hier jedoch kann der Klage nicht entnommen werden, daß sich die Klägerin auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränken und jede andere rechtliche Qualifikation ausschließen wollte.Die wiedergegebene Formulierung der Klagserzählung, die Klägerin "hatte ..." zu bezahlen, läßt zwar primär auf eine Heranziehung der Bestimmungen des Paragraph 158 f, VersVG. schließen, doch wurde diese Bestimmung nicht ausdrücklich angeführt. Außerdem ist in der erwähnten Formulierung auch die Behauptung eingeschlossen, tatsächlich bezahlt zu haben (und zwar in der Meinung, dazu verpflichtet zu sein), sodaß nicht gesagt werden kann, daß sich die Klägerin ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt und die Erörterung ihres Klagebegehrens aus jedem anderen möglichen Rechtsgrund ausgeschlossen hätte. Nur bei einer derartigen Beschränkung wäre lediglich der geltend gemachte Rechtsgrund zu erörtern (SZ. römisch 37 177, RiZ. 1967 S. 36 u. a.), hier jedoch kann der Klage nicht entnommen werden, daß sich die Klägerin auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränken und jede andere rechtliche Qualifikation ausschließen wollte.
Hier hat die Klägerin u. a. jenen Kostenbetrag bezahlt, der dem Beklagten durch Exekutionstitel zur Zahlung auferlegt war. Da, wie oben dargetan, diese Schuld des Beklagten ohne eigene Verbindlichkeit der Klägerin bezahlt wurde, kommt die Bestimmung des § 158f VersVG. hier nicht zur Anwendung (Prölß, VersVG.[17] zu § 158f, Anm. 3, VersR. 1966 S. 502 u. a.). Wohl aber kommt bei Zahlung einer fremden Schuld in der irrigen Annahme, dazu verpflichtet zu sein, ein Zuspruch aus dem Rechtsgrund der condicio indebiti in Betracht (SZ. XXVIII 221, EvBl. 1956 Nr. 248 u. a.). Der Beklagte wendete jedoch gegen den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Prozeßkosten im Rechtsstreit C .../64 des Bezirksgerichtes Dornbirn bereits in erster Instanz inhaltlich ein, daß die Klägerin durch ihren befugten Vertreter (Schadensreferent) Alfred G. das Kostenrisiko in diesem Rechtsstreit übernommen habe und der Beklagte daher zur Bezahlung dieser Kosten nicht verpflichtet sei. Bei Richtigkeit dieses Vorbringens wäre der Beklagte zur Refundierung des Betrages von 2513.49 S s. A. nicht verpflichtet.Hier hat die Klägerin u. a. jenen Kostenbetrag bezahlt, der dem Beklagten durch Exekutionstitel zur Zahlung auferlegt war. Da, wie oben dargetan, diese Schuld des Beklagten ohne eigene Verbindlichkeit der Klägerin bezahlt wurde, kommt die Bestimmung des Paragraph 158 f, VersVG. hier nicht zur Anwendung (Prölß, VersVG.[17] zu Paragraph 158 f,, Anmerkung 3, VersR. 1966 S. 502 u. a.). Wohl aber kommt bei Zahlung einer fremden Schuld in der irrigen Annahme, dazu verpflichtet zu sein, ein Zuspruch aus dem Rechtsgrund der condicio indebiti in Betracht (SZ. römisch 28 221, EvBl. 1956 Nr. 248 u. a.). Der Beklagte wendete jedoch gegen den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Prozeßkosten im Rechtsstreit C .../64 des Bezirksgerichtes Dornbirn bereits in erster Instanz inhaltlich ein, daß die Klägerin durch ihren befugten Vertreter (Schadensreferent) Alfred G. das Kostenrisiko in diesem Rechtsstreit übernommen habe und der Beklagte daher zur Bezahlung dieser Kosten nicht verpflichtet sei. Bei Richtigkeit dieses Vorbringens wäre der Beklagte zur Refundierung des Betrages von 2513.49 S s. A. nicht verpflichtet.
Außerdem brachte der Beklagte vor, er sei zur Anerkennung des Anspruches Alois Z. dem Gründe nach und eines angemessenen Betrages der Höhe nach bereit gewesen, doch sei ihm von der Klägerin ein derartiges Anerkenntnis untersagt worden (hiefür wurden allerdings nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls keine Beweise angeboten). Bei Richtigkeit auch nur dieser Behauptung hätte der Beklagte der Klägerin nur jene Kosten zu ersetzen, welche im Rechtsstreit C .../64 des Bezirksgerichtes Dornbirn bei Abgabe des von ihm beabsichtigten Anerkenntnisses an Alois Z. zu zahlen gewesen wären.
In Ansehung des Betrages von 2513.49 S s. A. ist daher die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil zu den angeführten Prozeßbehauptungen des Beklagten keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen wurden. In diesem Umfang war daher das angefochtene Urteil und, da es offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, gemäß § 510 (1) ZPO. auch das Urteil des Gerichtes erster Instanz aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.In Ansehung des Betrages von 2513.49 S s. A. ist daher die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil zu den angeführten Prozeßbehauptungen des Beklagten keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen wurden. In diesem Umfang war daher das angefochtene Urteil und, da es offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, gemäß Paragraph 510, (1) ZPO. auch das Urteil des Gerichtes erster Instanz aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.