Begründung:
Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, exportiert Haflingerpferde nach Indien. Bereits im Februar 1978 hatte sie aus Anlass eines diesbezüglichen Lufttransports telegrafisch bei der Klägerin eine Transportversicherung abgeschlossen, über die die Polizze Nr 51.156 ausgestellt worden war. Die Prämie für diesen Vertrag haben die Beklagten an die Klägerin gezahlt.
Am 21. 3. 1980 sandte die Klägerin über Intervention ihres Versicherungsvertreters an die Erstbeklagte ein Fernschreiben folgenden Inhalts: „Transportversicherung: 400 Haflingerpferde per Flugzeug von Innsbruck nach Bombay inklusive 14 Tage Aufenthalt in Quarantäne. Nach Rücksprache mit Herrn B***** bestätigen wir Ihnen, dass wir den Transport wie folgt in Deckung nehmen: ... Die Prämie beträgt einschließlich der Nebengebühren 12,52 %o. Bitte teilen sie uns die Gesamtversicherungssumme, bzw das Maximum der Einzeltransporte mit.“
Am 24. 11. 1980 antwortete die Erstbeklagte mit folgendem Fernschreiben: „Betrifft: Transportversicherung von Haflingerpferden nach Indien. Wir beauftragen Sie, die Transportversicherung für 4 voraussichtliche Transporte von je 100 Haflingerpferden zum gegebenen Zeitpunkt und nach Meldung unsererseits, wie bereits gehabt, durchzuführen. Aufgrund der großen Menge ersuchen wir Sie außerdem, uns, wenn möglich, bei der Prämie noch einen Rabatt einzuräumen“.
Mit Fernschreiben vom 27. 11. 1980 teilte die Klägerin der Erstbeklagten Folgendes mit: „Betrifft: Versicherung von Haflingerpferden nach Indien. Wir nehmen höflich Bezug auf die zwischen Ihnen und Herrn Gottfried B***** geführten Verhandlungen und ihr Telex vom 24. 11. 1980 und danken für Ihren Auftrag. Die Versicherung gilt zu den gleichen Konditionen und Prämien wie bereits unter Polizze 51.156 gehabt. Mit Rücksicht auf den Umfang dieses Geschäfts sind wir bereit, Ihnen auf die Prämie einen Rabatt von 5 % einzuräumen. Wir bitten Sie, uns jeweils rechtzeitig vor Abgang der einzelnen Transporte die genauen Stückzahlen, Flugnummer und sonstige Daten direkt unter Telex 76794 noch bekanntzugeben und wir werden Ihnen sodann prompt unsere Zertifikate samt Abrechnungen zukommen lassen. Wir danken für das uns erneut erwiesene Vertrauen und empfehlen uns. Mit freundlichen Grüßen“.
Am 14. 8. 1981 richtete die Klägerin ein weiteres Fernschreiben an die Erstbeklagte, das folgenden Inhalt hatte: „Auftrags des Herrn B*****/Der Anker bestätigen wir Ihnen nochmals die Deckung gemäß ihrem Telex vom 24. 11. 1980, viermal je 100 Haflingerpferde per Luftfracht nach Indien. Die Versicherung deckt ... . Wir bitten Sie, uns vor Abgang die genaue Stückzahl, Flugnummer etc bekanntzugeben, Zertifikat und Abrechnung erhalten sie postwendend“.
Die Erstbeklagte hat die in den Fernschreiben der Klägerin erwähnten Daten nie mitgeteilt. Zwischenzeitlich erkundigte sie sich, ob die Klägerin auch eine Versicherung auf Ableben der Pferde anbieten könne, weil ihre indischen Vertragspartner auf einer solchen bestünden. Als die Klägerin dies abschlägig beantwortete, bemühte sie sich um die Möglichkeit einer Lebenstierversicherung bei einer anderen Gesellschaft und teilte der Erstbeklagten auch mit, dass ein solcher Abschluss möglich wäre. Die Erstbeklagte gab der Klägerin jedoch nie bekannt, dass für sie der Abschluss der Transportversicherung ohne Lebenstierversicherung nicht in Frage komme.
Die Erstbeklagte hat inzwischen 226 Pferde nach Indien verschickt, ohne dies jedoch der Klägerin mitzuteilen. Diesbezüglich hat sie bei einer anderen Gesellschaft eine Transportversicherung abgeschlossen. Die Klägerin erfuhr von diesem Transport aus der Zeitung.
Das Erstgericht hat dem auf Zahlung der Prämie für die bereits versandten Pferde in der Höhe von 161.270 S sA gerichteten Begehren mit der Begründung stattgegeben, zwischen den Streitteilen sei es zu einem Vertragsabschluss gekommen, der die Beklagten zur Prämienzahlung verpflichte.
Das Berufungsgericht, das die Revision für zulässig erklärte, wies das Klagebegehren ab. Es trat zwar der Rechtsansicht des Erstgerichts bezüglich des Zustandekommens eines Versicherungsvertrags in der Form einer laufenden Versicherung bei, führte jedoch aus, nach dem abgeschlossenen Vertrag sei die Erstbeklagte nicht verpflichtet gewesen, Transporte bei der Klägerin anzumelden. Bei der laufenden Versicherung entstehe die Versicherung für den einzelnen Transport erst mit der Anmeldung des Transports. Mangels einer solchen Anmeldung, zu der die Erstbeklagte nicht verpflichtet gewesen sei, könne daher nicht von einer Versicherung des bereits stattgefundenen Transports gesprochen werden, weshalb eine Verpflichtung zur Prämienzahlung nicht gegeben sei.