Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Verfahrensentscheidend ist die Auslegung des § 20 des Regulativs des Beklagten, der wie folgt lautet:Verfahrensentscheidend ist die Auslegung des Paragraph 20, des Regulativs des Beklagten, der wie folgt lautet:
„1. Eine Spielgemeinschaft ist ein vertraglich geregelter, loser Zusammenschluss von zwei Tischtennisvereinen und/oder -sektionen zum Zweck der gemeinsamen Bildung von Mannschaften, die sich an den Mannschaftsmeisterschaften beteiligen. Sie ist unter Beachtung nachstehender Punkte zulässig, wobei ansonsten alle Bestimmungen wie für einen Verein anzuwenden sind.
2. Der LTTV [Landestischtennisverband] hat zu entscheiden, ob er Spielgemeinschaften grundsätzlich zulässt und hat diese Entscheidung dem ÖTTV zur Kenntnis zu bringen.
3. Eine Spielgemeinschaft kann nur zwischen zwei Vereinen und/oder Sektionen desselben LTTV gebildet werden.
4. Die Bildung einer Spielgemeinschaft hat durch rechtsverbindliche Vereinbarung mit Wirksamkeit ab Beginn der folgenden Abmeldezeit, unter Verwendung eines vom LTTV aufgelegten Vordrucks, zu erfolgen. Die Vereinbarung hält die einem Verein entsprechende Vertretung gegenüber dem LTTV sowie die Abgrenzung bei einer Auflösung fest.
5. Spielgemeinschaften haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren. Eine allfällige Auflösung der Spielgemeinschaft darf nur in der Sommerübertrittszeit erfolgen. Letzteres gilt nicht, wenn die Auflösung der Spielgemeinschaft durch Auflösung eines der beiden Partnervereine oder -sektionen erfolgt.
6. Der LTTV legt allgemeine Durchführungsbestimmungen sowie Richtlinien zur „Spielerbindung", zur „Spielberechtigung von mehr als einer Mannschaft eines Vereins in der obersten Spielklasse des LTTV" und zur „Namensgebung", jeweils in Bezug auf Spielgemeinschaften, fest. Dabei sollen die Namen beider Vereine im Namen der Spielgemeinschaft aufscheinen. Ebenso bestimmt er die an ihn für die Bildung einer Spielgemeinschaft zu leistende Verwaltungsabgabe.
7. Spielgemeinschaften dürfen an überregionalen Bewerben nur mit einer Mannschaft je Klasse teilnehmen.
8. Bei Bildung der Spielgemeinschaft behalten die Mannschaften der beteiligten Vereine ihre bisherige Klassenzugehörigkeit."
Unbekämpft steht fest, dass der Kärntner Landestischtennisverband keine Durchführungsbestimmungen (im Sinn des Punktes 6. des § 20 des Regulativs) erlassen hat, dass Mannschaften einer Spielgemeinschaft nicht unter unterschiedlichen Namen an der Mannschaftsmeisterschaft teilnehmen dürfen und dass die Mannschaften einer Spielgemeinschaft, die unter verschiedenen Namen in derselben Spielklasse starten, auch gegeneinander antreten können.Unbekämpft steht fest, dass der Kärntner Landestischtennisverband keine Durchführungsbestimmungen (im Sinn des Punktes 6. des Paragraph 20, des Regulativs) erlassen hat, dass Mannschaften einer Spielgemeinschaft nicht unter unterschiedlichen Namen an der Mannschaftsmeisterschaft teilnehmen dürfen und dass die Mannschaften einer Spielgemeinschaft, die unter verschiedenen Namen in derselben Spielklasse starten, auch gegeneinander antreten können.
Vereinsstatuten sind nach ständiger Rechtsprechung nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (RIS-Justiz RS0008813, RS0008834 und RS0108891). Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich am Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (RIS-Justiz RS0008813; RS0008816). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Ansicht der Vorinstanzen, § 20 des Regulativs des Beklagten habe die Teilnahme der erwähnten Kärntner Spielgemeinschaft am Qualifikationsturnier für die zweite Tischtennisbundesliga gestattet, zu billigen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung können sowohl Tischtennisvereine verschiedener Leistungsklassen desselben Landesverbandes (lt. Punkt 4. des § 20 mit Wirksamkeit ab Beginn der folgenden Abmeldezeit) eine Spielgemeinschaft gründen, als auch zwei Tischtennisvereine, die sich mit zwei Mannschaften in derselben Liga an der Meisterschaft beteiligt haben. § 20 des Regulativs enthält auch keine Bestimmung, wonach sich eine Spielgemeinschaft nicht sogleich an einem Qualifikationsturnier für den Aufstieg in die nächsthöhere Klasse beteiligen können sollte, falls sich die Vereinsmannschaft, an deren Stelle die Mannschaft der Spielgemeinschaft tritt, für dieses Turnier qualifiziert hat. Ebenso wie es jeder Vereinsmannschaft, die in die nächsthöhere Liga aufsteigen will, freisteht, sich mit neuen Spielern zu verstärken, ist es zwei Vereinen nach dem Regulativ des Beklagten nicht verwehrt, durch Bildung einer Spielgemeinschaft zu versuchen, ein höheres Leistungsniveau zu erreichen, um zunächst ein Qualifikationsturnier zu bestehen und in der (womöglich nächsthöheren) Liga erfolgreich zu sein. Eine Bestimmung des Regulativs, wonach sich nur eine Spielgemeinschaft, die zuvor bereits Meisterschaft gespielt habe, an einem Aufstiegsturnier beteiligen dürfe, vermögen die Revisionsrekurswerber nicht zu nennen. Da sich die Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des Regulativs der Beklagten durch die Vorinstanzen demnach frei von Rechtsirrtum erweist, muss der Revisionsrekurs erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41 und 50 ZPO.Vereinsstatuten sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen (RIS-Justiz RS0008813, RS0008834 und RS0108891). Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich am Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (RIS-Justiz RS0008813; RS0008816). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Ansicht der Vorinstanzen, Paragraph 20, des Regulativs des Beklagten habe die Teilnahme der erwähnten Kärntner Spielgemeinschaft am Qualifikationsturnier für die zweite Tischtennisbundesliga gestattet, zu billigen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung können sowohl Tischtennisvereine verschiedener Leistungsklassen desselben Landesverbandes (lt. Punkt 4. des Paragraph 20, mit Wirksamkeit ab Beginn der folgenden Abmeldezeit) eine Spielgemeinschaft gründen, als auch zwei Tischtennisvereine, die sich mit zwei Mannschaften in derselben Liga an der Meisterschaft beteiligt haben. Paragraph 20, des Regulativs enthält auch keine Bestimmung, wonach sich eine Spielgemeinschaft nicht sogleich an einem Qualifikationsturnier für den Aufstieg in die nächsthöhere Klasse beteiligen können sollte, falls sich die Vereinsmannschaft, an deren Stelle die Mannschaft der Spielgemeinschaft tritt, für dieses Turnier qualifiziert hat. Ebenso wie es jeder Vereinsmannschaft, die in die nächsthöhere Liga aufsteigen will, freisteht, sich mit neuen Spielern zu verstärken, ist es zwei Vereinen nach dem Regulativ des Beklagten nicht verwehrt, durch Bildung einer Spielgemeinschaft zu versuchen, ein höheres Leistungsniveau zu erreichen, um zunächst ein Qualifikationsturnier zu bestehen und in der (womöglich nächsthöheren) Liga erfolgreich zu sein. Eine Bestimmung des Regulativs, wonach sich nur eine Spielgemeinschaft, die zuvor bereits Meisterschaft gespielt habe, an einem Aufstiegsturnier beteiligen dürfe, vermögen die Revisionsrekurswerber nicht zu nennen. Da sich die Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des Regulativs der Beklagten durch die Vorinstanzen demnach frei von Rechtsirrtum erweist, muss der Revisionsrekurs erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41 und 50 ZPO.