Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Nach dem hier vereinbarten Versicherungsvertrag kommen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB 1988) für das Risiko Kfz-Rechtsschutz inklusive Kfz-Vertrags-Rechtsschutz zur Anwendung.
Die ARB 1988 regeln in ihrem ersten Teil die gemeinsamen Bestimmungen für sämtliche der verschiedenen versicherbaren Rechtsschutzrisken (Rechtsschutz-Bausteine; vgl auch Kronsteiner, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung VR 1988, 169 ff), die unterschiedliche Bedarfssituationen zum Gegenstand haben (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht, 443).Die ARB 1988 regeln in ihrem ersten Teil die gemeinsamen Bestimmungen für sämtliche der verschiedenen versicherbaren Rechtsschutzrisken (Rechtsschutz-Bausteine; vergleiche auch Kronsteiner, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung VR 1988, 169 ff), die unterschiedliche Bedarfssituationen zum Gegenstand haben vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht, 443).
Der hier maßgebliche Fahrzeug-Rechtschutz nach Art 17 der ARB 1988 umfasst unter anderem den Schadenersatz-Rechtsschutz "für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen und nicht ausschließlich auf der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung beruhen; ....".Der hier maßgebliche Fahrzeug-Rechtschutz nach Artikel 17, der ARB 1988 umfasst unter anderem den Schadenersatz-Rechtsschutz "für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen und nicht ausschließlich auf der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung beruhen; ....".
Allgemein ausgeschlossen sind aber nach den gemeinsamen Bestimmungen vom Versicherungsschutz entsprechend Art 7 Z 1 "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...Allgemein ausgeschlossen sind aber nach den gemeinsamen Bestimmungen vom Versicherungsschutz entsprechend Artikel 7, Ziffer eins, "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...
1.7. aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts;
..."
Dieser Risikoausschluss besteht also für alle Arten der Rechtsschutzversicherung (vgl Schauer aaO, 445). Dies ist auch für jeden durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ersichtlich (vgl allgemein zu diesem Auslegungsgrundsatz 7 Ob 243/98).Dieser Risikoausschluss besteht also für alle Arten der Rechtsschutzversicherung vergleiche Schauer aaO, 445). Dies ist auch für jeden durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ersichtlich vergleiche allgemein zu diesem Auslegungsgrundsatz 7 Ob 243/98).
Von dem in allen "Bereichen" wirksamen Auschlusstatbestand der Wahrnehmung rechtlicher Interessen unter anderem im Bereich des Abgabenrechts sind nach der zu dem fast wortgleichen Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs 1 lit n der deutschen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1975 - ebenso 94 - einhelligen Lehre auch damit im Zusammenhang stehende Strafverfahren umfasst (vgl ausdrücklich zu den Steuerstraftaten Harbauer Rechtsschutzversicherung6, 277; Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB10, 158; Zur Judikatur Hempfing-Traut, Rechtschutzversicherung, 99).Von dem in allen "Bereichen" wirksamen Auschlusstatbestand der Wahrnehmung rechtlicher Interessen unter anderem im Bereich des Abgabenrechts sind nach der zu dem fast wortgleichen Ausschlusstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera n, der deutschen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1975 - ebenso 94 - einhelligen Lehre auch damit im Zusammenhang stehende Strafverfahren umfasst vergleiche ausdrücklich zu den Steuerstraftaten Harbauer Rechtsschutzversicherung6, 277; Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB10, 158; Zur Judikatur Hempfing-Traut, Rechtschutzversicherung, 99).
Das bedeutet nun, dass auch dann, wenn sich eine abgabenrechtliche Streitigkeit auf ein Kfz bezieht, diese sowie damit im Zusammenhang stehende Verwaltungsstrafverfahren entsprechend Art 7.1.7. von sämtlichen Bereichen des Fahrzeug-Rechtschutzes ausgenommen ist bzw sind.Das bedeutet nun, dass auch dann, wenn sich eine abgabenrechtliche Streitigkeit auf ein Kfz bezieht, diese sowie damit im Zusammenhang stehende Verwaltungsstrafverfahren entsprechend Artikel 7 Punkt eins Punkt 7, von sämtlichen Bereichen des Fahrzeug-Rechtschutzes ausgenommen ist bzw sind.
Dies ist aber auch auf damit im Zusammenhang stehende Amtshaftungsansprüche zu erstrecken. Auch dann, wenn etwa wegen der Unrichtigkeit eines Steuerbescheides Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich dabei um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des Steuerrechts iSd Art 7.1.7. Andernfalls wäre über diesen Umweg Rechtsschutzdeckung auch für den Bereich der Abgaben gegeben. Ist es doch der Zweck des Ersatzanspruches nach dem AHG einen Ausgleich für den durch das rechtswidrige Verhalten verursachten Schaden herbeizuführen, sodass die Geltendmachung dieses Anspruches auch als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgaben iSd ARD 1988 zu verstehen ist. Dabei ist darauf zu verweisen, dass nach übereinstimmender Ansicht sich der Ausschlusstatbestand darauf gründet, dass das breitgefächerte Gebiet der öffentlichen Abgaben ein schwer überschaubares Kostenrisiko darstelle (vgl Harbauer aaO, 277, Böhme aaO, 156). Auch mit dem vorliegenden Amtshaftungsanspruch soll eine Verletzung der Bestimmungen des Abgabenrechtes durch die Gemeinde Graz geltend gemacht werden. Zwar sind die Amtshaftungsansprüche allgemein den Schadenersatzansprüchen auf Grund "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" iSd ARB 1998 zuzurechnen (vgl etwa Kronsteiner aaO, 164), jedoch sind sie von der Ausnahme für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich der Abgaben dann erfasst, wenn sie sich auf rechtswidriges Verhalten in Abgaben- oder Abgabenstrafverfahren beziehen.Dies ist aber auch auf damit im Zusammenhang stehende Amtshaftungsansprüche zu erstrecken. Auch dann, wenn etwa wegen der Unrichtigkeit eines Steuerbescheides Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich dabei um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des Steuerrechts iSd Artikel 7 Punkt eins Punkt 7, Andernfalls wäre über diesen Umweg Rechtsschutzdeckung auch für den Bereich der Abgaben gegeben. Ist es doch der Zweck des Ersatzanspruches nach dem AHG einen Ausgleich für den durch das rechtswidrige Verhalten verursachten Schaden herbeizuführen, sodass die Geltendmachung dieses Anspruches auch als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgaben iSd ARD 1988 zu verstehen ist. Dabei ist darauf zu verweisen, dass nach übereinstimmender Ansicht sich der Ausschlusstatbestand darauf gründet, dass das breitgefächerte Gebiet der öffentlichen Abgaben ein schwer überschaubares Kostenrisiko darstelle vergleiche Harbauer aaO, 277, Böhme aaO, 156). Auch mit dem vorliegenden Amtshaftungsanspruch soll eine Verletzung der Bestimmungen des Abgabenrechtes durch die Gemeinde Graz geltend gemacht werden. Zwar sind die Amtshaftungsansprüche allgemein den Schadenersatzansprüchen auf Grund "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" iSd ARB 1998 zuzurechnen vergleiche etwa Kronsteiner aaO, 164), jedoch sind sie von der Ausnahme für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich der Abgaben dann erfasst, wenn sie sich auf rechtswidriges Verhalten in Abgaben- oder Abgabenstrafverfahren beziehen.
Unter den Begriff des Abgabenrechtes fallen unter anderem die Gebühren, die als Abgaben verstanden werden, bei denen der Abgabenpflichtige als öffentliches Entgelt für eine besonders vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft zu entrichten hat (vgl SZ 59/66 mwN).Unter den Begriff des Abgabenrechtes fallen unter anderem die Gebühren, die als Abgaben verstanden werden, bei denen der Abgabenpflichtige als öffentliches Entgelt für eine besonders vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft zu entrichten hat vergleiche SZ 59/66 mwN).
§ 1 des Gesetzes vom 20. 2. 1979 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979 LGBl 21/1979) ermöglicht nun den Gemeinden des Landes Steiermarks durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen vorzuschreiben. Dabei handelt es sich nach der eindeutigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter anderem zum Wiener Parkometergesetz um eine Abgabe (vgl etwa VfSlg 12.668 oder VfSlg 13.074). Das in diesem Zusammenhang stehende Strafverfahren bzw die daraus abgeleiteten Amtshaftungsansprüche sind daher im Sinne der obigen Darlegungen von der Ausschlussklausel des Art 7.1.7. erfasstParagraph eins, des Gesetzes vom 20. 2. 1979 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979 Landesgesetzblatt 21 aus 1979,) ermöglicht nun den Gemeinden des Landes Steiermarks durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen vorzuschreiben. Dabei handelt es sich nach der eindeutigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter anderem zum Wiener Parkometergesetz um eine Abgabe vergleiche etwa VfSlg 12.668 oder VfSlg 13.074). Das in diesem Zusammenhang stehende Strafverfahren bzw die daraus abgeleiteten Amtshaftungsansprüche sind daher im Sinne der obigen Darlegungen von der Ausschlussklausel des Artikel 7 Punkt eins Punkt 7, erfasst
Diese schließt daher die Deckung in sämtlichen Bereichen des Fahrzeugrechtschutzes aus.
Die Beklagte hat daher grundsätzlich das Deckungsbegehren zu Recht abgelehnt.
Darauf, dass die beklagte Partei ihrer Verpflichtung nach § 158l Versicherungsvertragsgesetz, ein Schiedsgutachterverfahren vorzusehen und dem Versicherungsnehmer auf diese Möglichkeit hinzuweisen nicht entsprochen hätte, hat sich der Kläger nicht berufen. Es ist daher auch nicht näher darauf einzugehen, ob sich diese Regelung, die eine Umsetzung des Art 6 der Richtlinie des Rates vom 22. 6. 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtschutzversicherungen (87/344/EWG) darstellt, überhaupt auf den hier maßgeblichen Bereich des Versicherungsumfanges bezieht, obwohl es bei der oben dargestellten Beurteilung nicht um die Frage des geeigneten Vorgehens zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen, insbesondere aber auch die Frage der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Verteidigung geht.Darauf, dass die beklagte Partei ihrer Verpflichtung nach Paragraph 158 l, Versicherungsvertragsgesetz, ein Schiedsgutachterverfahren vorzusehen und dem Versicherungsnehmer auf diese Möglichkeit hinzuweisen nicht entsprochen hätte, hat sich der Kläger nicht berufen. Es ist daher auch nicht näher darauf einzugehen, ob sich diese Regelung, die eine Umsetzung des Artikel 6, der Richtlinie des Rates vom 22. 6. 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtschutzversicherungen (87/344/EWG) darstellt, überhaupt auf den hier maßgeblichen Bereich des Versicherungsumfanges bezieht, obwohl es bei der oben dargestellten Beurteilung nicht um die Frage des geeigneten Vorgehens zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen, insbesondere aber auch die Frage der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Verteidigung geht.
Es war daher der Revision stattzugeben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50,