Rechtssatz RS0003016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003016
Entscheidungsdatum
10.11.1999
Rechtssatz
Unter den Oberbegriff der öffentlichen Abgaben fallen Steuern, Beiträge und Gebühren, wobei aber die österreichische Rechtsordnung keine Legaldefinition dieser Begriffe enthält und auch die Terminilogie des Gesetzgebers nicht immer dem Begriffsverständnis der Finazwissenschaft oder der Verwaltungsrechtswissenschaft entspricht. Als Gebühren werden dabei Abgaben verstanden, die Abgabenpflichtige als öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommenen Leistung einer Gebietskörperschaft zu entrichten haben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 16/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1986 3 Ob 16/86
SZ 59/66
- 7 Ob 275/99p
Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 275/99p
nur: Als Gebühren werden dabei Abgaben verstanden, die Abgabenpflichtige als öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommenen Leistung einer Gebietskörperschaft zu entrichten haben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003016
Dokumentnummer
JJR_19860409_OGH0002_0030OB00016_8600000_002