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Rechtssatz RS0003016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003016

Geschäftszahl

3Ob16/86; 7Ob275/99p

Entscheidungsdatum

10.11.1999

Rechtssatz

Unter den Oberbegriff der öffentlichen Abgaben fallen Steuern, Beiträge und Gebühren, wobei aber die österreichische Rechtsordnung keine Legaldefinition dieser Begriffe enthält und auch die Terminilogie des Gesetzgebers nicht immer dem Begriffsverständnis der Finazwissenschaft oder der Verwaltungsrechtswissenschaft entspricht. Als Gebühren werden dabei Abgaben verstanden, die Abgabenpflichtige als öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommenen Leistung einer Gebietskörperschaft zu entrichten haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 16/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1986 3 Ob 16/86
    SZ 59/66
  • 7 Ob 275/99p
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 275/99p
    nur: Als Gebühren werden dabei Abgaben verstanden, die Abgabenpflichtige als öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommenen Leistung einer Gebietskörperschaft zu entrichten haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003016

Dokumentnummer

JJR_19860409_OGH0002_0030OB00016_8600000_002