Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, denn daß die von der Stadt Wien als Vorzugspost beanspruchten Kosten einer Ersatzvornahme durch den Bescheid vom 22.2.1984 vorgeschrieben wurden und damit erst ab diesem Zeitpunkt fällig waren, kann dem Rückstandsausweis sehr wohl entnommen werden. Wie noch zu zeigen sein wird, kommt es jedoch auf den Fälligkeitszeitpunkt nicht an.
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Revisionsrekurswerberin im übrigen zu Unrecht gegen die zutreffende Ansicht der beiden Vorinstanzen, daß die strittigen Kosten der Ersatzvornahme zu den in §§ 172 Abs.2, 216 Abs.1 Z.2 EO behandelten öffentlichen Abgaben und Gebühren zählen.In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Revisionsrekurswerberin im übrigen zu Unrecht gegen die zutreffende Ansicht der beiden Vorinstanzen, daß die strittigen Kosten der Ersatzvornahme zu den in Paragraphen 172, Absatz 2, 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO behandelten öffentlichen Abgaben und Gebühren zählen.
Schon die Überschrift des § 129b der Bauordnung für Wien bringt zum Ausdruck, daß es um die "dingliche Wirkung baupolizeilicher Bescheide", um die "Verantwortlichkeit des Grundeigentümers" und um ein "Vorzugspfandrecht" geht.Schon die Überschrift des Paragraph 129 b, der Bauordnung für Wien bringt zum Ausdruck, daß es um die "dingliche Wirkung baupolizeilicher Bescheide", um die "Verantwortlichkeit des Grundeigentümers" und um ein "Vorzugspfandrecht" geht.
Absatz 1 dieser Bestimmung regelt in diesem Sinne, daß die Wirksamkeit aller nach der Bauordnung ergehenden Bescheide durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers (Miteigentümers) nicht berührt werde. Absatz 2 besagt, daß der Eigentümer (jeder Miteigentümer) einer Liegenschaft der Behörde gegenüber für alle der Bauordnung widersprechenden Zustände hafte. Absatz 3 bestimmt ganz unmißverständlich, daß für alle Kosten die der Stadt Wien für eine im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 VVG) in Vollziehung eines baupolizeilichen Auftrages erbrachten Leistungen erwachsen sind, an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten haftet, was auch für die Kosten von Maßnahmen gilt, die die Behörde auf Grund des § 129 Abs.6 der Bauordnung für Wien (Notmaßnahmen bei Gefahr in Verzug) gesetzt hat. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Jahres 1976 ergibt sich, daß der Landesgesetzgeber, dem hiezu gemäß Art.15 Abs.9 B-VG die Kompetenz zukommt, einerseits eine dingliche Wirkung der Bescheide in der Form vorsehen wollte, daß die Ersatzpflicht an die Grundstücke selbst geknüpft werden sollte (siehe Geuder-Hauer, Das Wiener Baurecht 2 , S 430, Krzizek-Hauer,Absatz 1 dieser Bestimmung regelt in diesem Sinne, daß die Wirksamkeit aller nach der Bauordnung ergehenden Bescheide durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers (Miteigentümers) nicht berührt werde. Absatz 2 besagt, daß der Eigentümer (jeder Miteigentümer) einer Liegenschaft der Behörde gegenüber für alle der Bauordnung widersprechenden Zustände hafte. Absatz 3 bestimmt ganz unmißverständlich, daß für alle Kosten die der Stadt Wien für eine im Wege der Ersatzvornahme (Paragraph 4, VVG) in Vollziehung eines baupolizeilichen Auftrages erbrachten Leistungen erwachsen sind, an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten haftet, was auch für die Kosten von Maßnahmen gilt, die die Behörde auf Grund des Paragraph 129, Absatz 6, der Bauordnung für Wien (Notmaßnahmen bei Gefahr in Verzug) gesetzt hat. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Jahres 1976 ergibt sich, daß der Landesgesetzgeber, dem hiezu gemäß Artikel 15, Absatz 9, B-VG die Kompetenz zukommt, einerseits eine dingliche Wirkung der Bescheide in der Form vorsehen wollte, daß die Ersatzpflicht an die Grundstücke selbst geknüpft werden sollte (siehe Geuder-Hauer, Das Wiener Baurecht 2 , S 430, Krzizek-Hauer,
Die Bauordnung für Wien 2 , S 322 Anm.2 oder S 323 Anm.4, Krzizek, System des österreichischen Baurechts III, 109).Die Bauordnung für Wien 2 , S 322 Anm.2 oder S 323 Anm.4, Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch drei, 109).
Daß also die Kosten der Ersatzvornahme im Sinn des § 216 Abs.1 Z.2 EO "von der Liegenschaft" zu entrichten sind und daß sie nach den bestehenden Vorschriften "ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht" genießen, liegt auf der Hand.Daß also die Kosten der Ersatzvornahme im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO "von der Liegenschaft" zu entrichten sind und daß sie nach den bestehenden Vorschriften "ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht" genießen, liegt auf der Hand.
Es mangelt aber auch nicht am Charakter der "öffentlichen Abgabe" (§ 216 Abs.1 Z.2 EO) oder "Gebühr" (§ 172 Abs.2 EO). Unter den Oberbegriff der öffentlichen Abgaben fallen Steuern, Beiträge und Gebühren, wobei aber die österreichische Rechtsordnung keine Legaldefinition dieser Begriffe enthält und auch die Terminilogie des Gesetzgebers nicht immer dem Begriffsverständnis der Finanzwissenschaft oder der Verwaltungsrechtswissenschaft entspricht (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 2 , 171 ff, Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I 2 , 2,3 und II 108 ff). Als Gebühren werden dabei Abgaben verstanden, die Abgabenpflichtige als öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft zu entrichten haben (Mannlicher, Kommentar zu den Verfahrensgesetzen II, 478 Anm.16, Doralt-Ruppe aaO I,2). Dieses Merkmal trifft auch für Kosten einer Ersatzvornahme zu. Auch wenn sie eine gewisse Ähnlichkeit mit den Kosten einer Geschäftsführung ohne Auftrag haben, ist doch nicht am rein öffentlich-rechtlichen Charakter derselben und ihrer Vorschreibung zu zweifeln (Werner in Dt Vw 1940,208 dort 210, Mannlicher aaO II, 499, 500, SZ 26/35, SZ 27/61). In der Mitteilung des BMfJ, JABl.1952 Stück 1, Seite 5, dort Seite 7 (siehe auch dessen Wiedergabe in MGA 11 910 oder Heller-Berger-Stix 1473, Pkt.30, werden die Kosten der Ersatzvornahme nach § 129 Abs.6 der Bauordnung für Wien unter anderem ausdrücklich zu den gesetzlichen Vorzugsrechten nach § 216 Abs.1 Z.2 EO gerechnet. Und auch die Entscheidung ImmZ 1972, 119 (teilweise wiedergegeben in MietSlg.23.605) geht von derselben Rechtslage aus, welcher Ansicht sich auch der erkennende Senat anschließt.Es mangelt aber auch nicht am Charakter der "öffentlichen Abgabe" (Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO) oder "Gebühr" (Paragraph 172, Absatz 2, EO). Unter den Oberbegriff der öffentlichen Abgaben fallen Steuern, Beiträge und Gebühren, wobei aber die österreichische Rechtsordnung keine Legaldefinition dieser Begriffe enthält und auch die Terminilogie des Gesetzgebers nicht immer dem Begriffsverständnis der Finanzwissenschaft oder der Verwaltungsrechtswissenschaft entspricht (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 2 , 171 ff, Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts römisch eins 2 , 2,3 und römisch zwei 108 ff). Als Gebühren werden dabei Abgaben verstanden, die Abgabenpflichtige als öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere vom Bürger unmittelbar in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft zu entrichten haben (Mannlicher, Kommentar zu den Verfahrensgesetzen römisch zwei, 478 Anm.16, Doralt-Ruppe aaO römisch eins,2). Dieses Merkmal trifft auch für Kosten einer Ersatzvornahme zu. Auch wenn sie eine gewisse Ähnlichkeit mit den Kosten einer Geschäftsführung ohne Auftrag haben, ist doch nicht am rein öffentlich-rechtlichen Charakter derselben und ihrer Vorschreibung zu zweifeln (Werner in Dt römisch fünf w 1940,208 dort 210, Mannlicher aaO römisch zwei, 499, 500, SZ 26/35, SZ 27/61). In der Mitteilung des BMfJ, JABl.1952 Stück 1, Seite 5, dort Seite 7 (siehe auch dessen Wiedergabe in MGA 11 910 oder Heller-Berger-Stix 1473, Pkt.30, werden die Kosten der Ersatzvornahme nach Paragraph 129, Absatz 6, der Bauordnung für Wien unter anderem ausdrücklich zu den gesetzlichen Vorzugsrechten nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO gerechnet. Und auch die Entscheidung ImmZ 1972, 119 (teilweise wiedergegeben in MietSlg.23.605) geht von derselben Rechtslage aus, welcher Ansicht sich auch der erkennende Senat anschließt.
Im Hinblick auf mehrere zumindest teilweise einschlägige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (JBl 1964,32, VfGH-Slg 6574, 6911, 7759, 9679) verstehen auch keine Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht.
Damit ist aber für die Stadt Wien im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen; denn gemäß § 216 Abs.1 Z.2 EO steht das Vorzugsrecht nur für "die aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages" rückständigen Beträge zu. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Vorschreibung oder die Fälligkeit der Abgaben an, sondern auf den Zeitraum, für den die Abgaben zu entrichten sind (Heller-Berger-Stix 1.469, Klang in Klang 2 II, 501, SZ 18/154 und ausführlich Judikat 155). Bei den Kosten einer Ersatzvornahme muß davon ausgegangen werden, daß diese für den Zeitraum "rückständig" sind, in dem die Ersatzvornahme tatsächlich stattgefunden hat. Dieser Zeitpunkt wurde aber, worauf im Revisionsrekurs mit Recht hingewiesen wird (AS 371), von der Stadt Wien in ihrer Anmeldung nicht bekanntgegeben. Aus dem Schätzungsgutachten gibt es Anhaltspunkte in der Richtung, daß eine solche Ersatzvornahme unter Umständen im Dezember 1980 im Zusammenhang mit dem Vorhandensein undichter Gasleitungen geschehen sein könnte, während sich für spätere Instandsetzungsarbeiten keine Anhaltspunkte finden. Gemäß § 210 EO hätte daher die Stadt Wien, weil sich aus den Exekutionsakten darüber nichts ergab, durch Vorlage geeigneter Urkunden (z.B. des Bescheides vom 22.2.1984, falls dieser die Daten der Ersatzvornahme enthielt) nachweisen müssen, auf welchen Zeitraum sich die begehrte Abgabe bezog (ZBl.1929/51, ZBl.1929/350, RPfl. Ex 1982/150, Heller-Berger-Stix, 1440). Dies hat aber die Stadt Wien im vorliegenden Fall versäumt, sodaß schon aus diesem Grund eine Zuweisung der strittigen Kosten der Ersatzvornahme im begehrten Vorzugsrang nicht in Betracht kommt.Damit ist aber für die Stadt Wien im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen; denn gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO steht das Vorzugsrecht nur für "die aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages" rückständigen Beträge zu. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Vorschreibung oder die Fälligkeit der Abgaben an, sondern auf den Zeitraum, für den die Abgaben zu entrichten sind (Heller-Berger-Stix 1.469, Klang in Klang 2 römisch zwei, 501, SZ 18/154 und ausführlich Judikat 155). Bei den Kosten einer Ersatzvornahme muß davon ausgegangen werden, daß diese für den Zeitraum "rückständig" sind, in dem die Ersatzvornahme tatsächlich stattgefunden hat. Dieser Zeitpunkt wurde aber, worauf im Revisionsrekurs mit Recht hingewiesen wird (AS 371), von der Stadt Wien in ihrer Anmeldung nicht bekanntgegeben. Aus dem Schätzungsgutachten gibt es Anhaltspunkte in der Richtung, daß eine solche Ersatzvornahme unter Umständen im Dezember 1980 im Zusammenhang mit dem Vorhandensein undichter Gasleitungen geschehen sein könnte, während sich für spätere Instandsetzungsarbeiten keine Anhaltspunkte finden. Gemäß Paragraph 210, EO hätte daher die Stadt Wien, weil sich aus den Exekutionsakten darüber nichts ergab, durch Vorlage geeigneter Urkunden (z.B. des Bescheides vom 22.2.1984, falls dieser die Daten der Ersatzvornahme enthielt) nachweisen müssen, auf welchen Zeitraum sich die begehrte Abgabe bezog (ZBl.1929/51, ZBl.1929/350, RPfl. Ex 1982/150, Heller-Berger-Stix, 1440). Dies hat aber die Stadt Wien im vorliegenden Fall versäumt, sodaß schon aus diesem Grund eine Zuweisung der strittigen Kosten der Ersatzvornahme im begehrten Vorzugsrang nicht in Betracht kommt.
Der Verteilungsbeschluß war daher dahin abzuändern, daß der Meistbotsrest nicht der Stadt Wien als Vorzugspost, sondern der im besten bücherlichen Rang befindlichen betreibenden Partei zugewiesen wird. Die von der betreibenden Partei im Rahmen der Nebengebührenkaution angemeldeten Kosten sind - ausgenommen die Zinsen vom erlegten Kostenvorschuß - durch keinerlei Urkunden belegt, sodaß sie nicht berücksichtigt werden konnten. Die übrigen Anmeldungen hielten sich im Rahmen der bücherlichen Eintragungen und des bestehenden Exekutionstitels. Ein Widerspruch wurde nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 41 ZPO, wobei von einem durch die unrichtige Anmeldung der Stadt Wien hervorgerufenen Zwischenstreit auszugehen ist, bei dem auch im Verteilungsverfahren ein Kostenersatz stattfindet (Heller-Berger-Stix, 733). Die Kostenbemessungsgrundlage im Verteilungsverfahren ist der Hauptsachenbetrag von S 317.000,--.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, EO, 50, 41 ZPO, wobei von einem durch die unrichtige Anmeldung der Stadt Wien hervorgerufenen Zwischenstreit auszugehen ist, bei dem auch im Verteilungsverfahren ein Kostenersatz stattfindet (Heller-Berger-Stix, 733). Die Kostenbemessungsgrundlage im Verteilungsverfahren ist der Hauptsachenbetrag von S 317.000,--.