Rechtssatz RS0003313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003313
Entscheidungsdatum
13.07.1989
Rechtssatz
Die Kosten der Ersatzvornahme iSd § 129b Abs. 3 BauO f. Wien sind öffentliche Abgaben oder Gebühren, die von der Liegenschaft zu entrichten sind und "ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht" genießen.Die Kosten der Ersatzvornahme iSd Paragraph 129 b, Absatz 3, BauO f. Wien sind öffentliche Abgaben oder Gebühren, die von der Liegenschaft zu entrichten sind und "ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht" genießen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003313
Dokumentnummer
JJR_19860409_OGH0002_0030OB00016_8600000_004