Rechtssatz RS0052554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052554
Entscheidungsdatum
09.04.1986
Rechtssatz
Aus den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Jahres 1976 ergibt sich, daß der Landesgesetzgeber, dem hiezu gemäß Art 15 Abs 9 B - VG die Kompetenz zukommt, eine dingliche Wirkung der Bescheide in der Form vorsehen wollte, daß die Ersatzpflicht an die Grundstücke selbst geknüpft werden sollte.Aus den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Jahres 1976 ergibt sich, daß der Landesgesetzgeber, dem hiezu gemäß Artikel 15, Absatz 9, B - VG die Kompetenz zukommt, eine dingliche Wirkung der Bescheide in der Form vorsehen wollte, daß die Ersatzpflicht an die Grundstücke selbst geknüpft werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052554
Dokumentnummer
JJR_19860409_OGH0002_0030OB00016_8600000_007