Die gegen das klageabweisliche Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die gegen das klageabweisliche Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Vorauszuschicken ist hiezu zunächst, dass der in der Revision ausdrücklich (und sogar primär) genannte Rechtsmittelgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung" kein tauglicher Revisionsgrund im Sinne des § 503 ZPO ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503) und damit schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen vermag. Alle diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz sind daher für die weitere Beurteilung unbeachtlich.Vorauszuschicken ist hiezu zunächst, dass der in der Revision ausdrücklich (und sogar primär) genannte Rechtsmittelgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung" kein tauglicher Revisionsgrund im Sinne des Paragraph 503, ZPO ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,) und damit schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen vermag. Alle diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz sind daher für die weitere Beurteilung unbeachtlich.
Nach den bereits einleitend zitierten maßgeblichen Versicherungsbedingungen sind „Kosten, welche zur Beseitigung der Fehler selbst erforderlich sind" bzw „Fehler-Beseitigungskosten" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als solche haben die Vorinstanzen die beim Kraftwerkgenerator überwiegend zufolge Berechnungs- bzw Konstruktionsfehlern, teilweise auch wegen Werkstatt- und Montagefehlern erforderlich gewordenen und vom Erstgericht in Seite 11 seiner Entscheidung (AS 373) anhand der Sachverständigengutachten näher festgestellten Behebungsarbeiten qualifiziert (Arbeiten zur „Beseitigung des Fehlers an sich"); die Kosten dieses Reparaturaufwandes entsprechen exakt der Klagesumme laut Leistungsbegehren (AS 375 iVm Klage ON 1). Hiebei handelt es sich um ebenfalls nicht revisible Tatfragen. Soweit argumentiert wird, es handle sich um „Schäden" an der genannten Maschine, entfernt sich das Rechtsmittel von der maßgeblichen (und zusammengefasst wiedergegebenen) Feststellungsgrundlage der Vorinstanzen; entgegen dem Verständnis der Klägerin ist die wiedergegebene Versicherungsbedingung auch nicht unklar und damit am Maßstab eines „verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers" auslegungsbedürftig. Schließlich muss auch der Vorwurf scheitern, dass die vom Berufungsgericht in seiner (ausführlichen) rechtlichen Beurteilung zitierte Entscheidung 7 Ob 288/98y „gänzlich unverständlich" sei, lag doch gerade dieser Entscheidung - wie auch hier - eine Maschinenmontage- und -garantieversicherung im Zusammenhang mit einem Konstruktionsfehler bei einem Schlauchwehr zugrunde (vgl auch Fenyves, Ist die Maschinengarantieversicherung sinnlos geworden? ecolex 1991, 9 ff). Wenn aber das Leistungsbegehren zufolge Ausschlusses vom Deckungsumfang der Versicherung zum Scheitern verurteilt ist, kann das ausdrücklich nur mit fehlender Einschätzung des tatsächlichen „Schadens" (in Wirklichkeit nach den maßgeblichen Feststellungen: Reparatur- und Behebungsaufwand) begründete Feststellungsbegehren gleichfalls keinen Erfolg haben. Auch dies wurde vom Berufungsgericht (welches das Erstgericht bestätigte) zutreffend erkannt. Soweit schließlich zum Vorwurf gemacht wird, dass sich die „Vorgerichte" mit den ebenfalls geltend gemachten „Sachverständigenkosten" nicht befasst hätten, ist zu erwidern, dass es sich selbstredend auch hiebei um Aufwendungskosten handelte, die „zur Beseitigung des Fehlers" aufgelaufen waren. Feststellungsmängel zur (beklagtenseits eingewendeten) Obliegenheitsverletzung wegen verspäteter Versicherungsmeldung liegen letztlich ebenfalls nicht vor, weil damit die Klageabweisung von den Vorinstanzen gar nicht begründet wurde und sich die Klägerin hiedurch demnach auch nicht beschwert erachten kann.Nach den bereits einleitend zitierten maßgeblichen Versicherungsbedingungen sind „Kosten, welche zur Beseitigung der Fehler selbst erforderlich sind" bzw „Fehler-Beseitigungskosten" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als solche haben die Vorinstanzen die beim Kraftwerkgenerator überwiegend zufolge Berechnungs- bzw Konstruktionsfehlern, teilweise auch wegen Werkstatt- und Montagefehlern erforderlich gewordenen und vom Erstgericht in Seite 11 seiner Entscheidung (AS 373) anhand der Sachverständigengutachten näher festgestellten Behebungsarbeiten qualifiziert (Arbeiten zur „Beseitigung des Fehlers an sich"); die Kosten dieses Reparaturaufwandes entsprechen exakt der Klagesumme laut Leistungsbegehren (AS 375 in Verbindung mit Klage ON 1). Hiebei handelt es sich um ebenfalls nicht revisible Tatfragen. Soweit argumentiert wird, es handle sich um „Schäden" an der genannten Maschine, entfernt sich das Rechtsmittel von der maßgeblichen (und zusammengefasst wiedergegebenen) Feststellungsgrundlage der Vorinstanzen; entgegen dem Verständnis der Klägerin ist die wiedergegebene Versicherungsbedingung auch nicht unklar und damit am Maßstab eines „verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers" auslegungsbedürftig. Schließlich muss auch der Vorwurf scheitern, dass die vom Berufungsgericht in seiner (ausführlichen) rechtlichen Beurteilung zitierte Entscheidung 7 Ob 288/98y „gänzlich unverständlich" sei, lag doch gerade dieser Entscheidung - wie auch hier - eine Maschinenmontage- und -garantieversicherung im Zusammenhang mit einem Konstruktionsfehler bei einem Schlauchwehr zugrunde vergleiche auch Fenyves, Ist die Maschinengarantieversicherung sinnlos geworden? ecolex 1991, 9 ff). Wenn aber das Leistungsbegehren zufolge Ausschlusses vom Deckungsumfang der Versicherung zum Scheitern verurteilt ist, kann das ausdrücklich nur mit fehlender Einschätzung des tatsächlichen „Schadens" (in Wirklichkeit nach den maßgeblichen Feststellungen: Reparatur- und Behebungsaufwand) begründete Feststellungsbegehren gleichfalls keinen Erfolg haben. Auch dies wurde vom Berufungsgericht (welches das Erstgericht bestätigte) zutreffend erkannt. Soweit schließlich zum Vorwurf gemacht wird, dass sich die „Vorgerichte" mit den ebenfalls geltend gemachten „Sachverständigenkosten" nicht befasst hätten, ist zu erwidern, dass es sich selbstredend auch hiebei um Aufwendungskosten handelte, die „zur Beseitigung des Fehlers" aufgelaufen waren. Feststellungsmängel zur (beklagtenseits eingewendeten) Obliegenheitsverletzung wegen verspäteter Versicherungsmeldung liegen letztlich ebenfalls nicht vor, weil damit die Klageabweisung von den Vorinstanzen gar nicht begründet wurde und sich die Klägerin hiedurch demnach auch nicht beschwert erachten kann.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes beruht damit auf einer nicht zu beanstandenden rechtlichen Beurteilung. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (bzw überhaupt Relevierung eines unzulässigen Revisionsgrundes: „Beweisrüge") ist das Rechtsmittel damit insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes beruht damit auf einer nicht zu beanstandenden rechtlichen Beurteilung. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (bzw überhaupt Relevierung eines unzulässigen Revisionsgrundes: „Beweisrüge") ist das Rechtsmittel damit insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.